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Rechtsprechung: Haustürgeschäfte
Rechtsberatung zum Anlegerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Der BGH folgt dem EuGH. Urteil des BGH vom 12.12.2005, Az.: II ZR 327/04:
In einem wegweisenden Urteil hat der Bundesgerichtshofs Ende 2005 seine Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von § 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HaustürWG; jetzt findet sich eine vergleichbare Regelung in § 312 BGB) geändert. Er nimmt damit in Anlehnung an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gmeinschaften (Urteil vom 25.10.2005, Az.: Rs. C-229/04) eine richtlinienkonforme Auslegung von § 1 HaustürWG vor.
Während nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH für die Zurechnung der Haustürsituation stets auch ein subjektives Element auf Seiten des Anbieters erforderlich war, das sich an den Grundsätzen über die Zurechnung einer arglistigen Täuschung gem. § 123 Abs. 2 BGB orientierte, reicht nunmehr das bloße Vorliegen einer Haustürsituation aus. Der BGH sagt ausdrücklich: „Vielmehr ist § 1 HaustürWG immer dann anwendbar, wenn objektiv eine Haustürsituation bestanden hat."
Die neue Rechtsprechung hat nicht nur Auswirkung auf das in vielen Fällen fortbestehende Widerrufsrecht - so etwa wenn die Leistungen beiderseits noch nicht vollständig erbracht sind - sondern auch auf den möglichen Gerichtsstand. So wird für § 29 c ZPO, der für Klagen aus Haustürgeschäften den Gerichtstand des Wohnsitzes des Verbrauchers eröffnet, der Anwendungsbereich entsprechend erweitert (vgl. zum Gerichtsstand nach § 29c: Beschluss des BGH vom 07.01.2003, Az.: X ARZ 362/02).
Dies bedeutet eine Erleichterung des Klageweges für Verbraucher, unter ihnen eine Vielzahl von Kapitalanlegern und Darlehensnehmern, die sonst am Sitz des entsprechenden Unternehmens klagen müssten. Bei Haustürgeschäften können sie bei dem Gericht an ihrem Wohnsitz Klage erheben.
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Letztes Update 25.05.2007 | Copyright© Dirk Streifler 2008 |

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