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Staatsangehörigkeitsrecht

Rechtsberatung zum Verwaltungsrecht - Streifler & Kollegen Berlin Mitte

Sie haben die ausländische Staatsbürgerschaft, aber leben bereits längere Zeit in Deutschland! Sie sind in Deutschland geboren! Sie wollen dauerhaft in Deutschland leben, ihren Beruf frei wählen, sich niederlassen oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben.

Dafür benötigen Sie die deutsche Staatsbürgerschaft. Die Vorteile liegen auf der Hand. Sie besitzen die Bürgerrechte. Sie können wählen oder gewählt werden. Innerhalb der Europäischen Union steht ihnen die Freizügigkeit zu und sie können in viele Länder visafrei verreisen. Sie haben den Schutz vor Ausweisung bei Straftaten sowie Schutz vor Auslieferung aus Deutschland und den Schutz im Ausland durch die deutsche Auslandsvertretung (Konsulat oder Botschaft).
Neben diesen Rechten haben sie aber auch Pflichten. Staatsbürgerliche Pflichten können beispielsweise die Wehrpflicht, die Wahlpflicht, oder die Pflicht, auch bei ausländischem Wohnsitz Steuern zu bezahlen, sein.

I. Erwerb der Staatsbürgerschaft
Die Staatsbürgerschaft wird durch Gesetz ( etwa durch Geburt) und durch Verwaltungsakt (Einbürgerung) erworben.

1.       Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit mit Geburt in Deutschland
Nach § 4 Staatsangehörigkeitsgesetzes erwirbt ein Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen.
Ein Kind ausländischer Eltern erwirbt durch die Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil 

1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat

    und

2.  freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt. 

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch den für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständigen Standesbeamten eingetragen.
Das Kind erwirbt neben der deutschen auch die ausländische Staatsangehörigkeit. Es ist damit Mehrstaatler. Das Kind ist verpflichtet, sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres zwischen der ausländischen Staatsangehörigkeit und der deutschen Staatsangehörigkeit zu entscheiden (§ 29 StAG - Optionspflicht).

2.     Die Einbürgerung

Häufigster Fall des nachträglichen Erwerbs der Staatsbürgerschaft ist die Einbürgerung. Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer besonderen Einbürgerungsurkunde vollzogen.
Zu unterscheiden ist zwischen dem Anspruch auf Einbürgerung und der Ermessenseinbürgerung.

a) Anspruch auf Einbürgerung
 Ein Anspruch auf Einbürgerung, also ohne Ermessensspielraum der Behörde, hat der Ausländer, wenn er
aa. seit 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
bb. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und

cc.  freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder  eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eineNiederlassungserlaubnis besitzt,

dd. den Lebensunterhalt für sich und seine Unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten kann,

ee.  seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und

ff.     nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.

Von der Verpflichtung,keine Sozialleistungen zu beziehen, wird abgesehen, wenn der  Ausländer das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten kann.
Der Ehegatte und die Kinder unter 18 Jahren des Ausländers können mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren in Deutschland aufhalten. Zudem verkürzt sich die 8-jährige Frist auf sieben Jahre, wenn der Ausländer die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nachweist.

Dem Einbürgerungsantrag sind regelmäßig folgende Unterlagen beizufügen:
  • ein Lichtbild
  • Nachweise über Deutschkenntnisse (Schulzeugnisse, Zertifikate usw.)
  • Geburtsurkunde
  • evtl. Heiratsurkunde
  • evtl. Scheidungsurteil
  • Einkommensnachweise aller Familienmitglieder
  • Nachweis über Alters-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen notwendig sein. Ausländische Urkunden und Dokumente müssen übersetzt sein.

b.         Ermessenseinbürgerung

Ein Ausländer, der sich seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält, aber die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einbürgerung nicht erfüllt, kann auf seinen Antrag hin im Ermessenswege eingebürgert werden. Bei deutschverheirateten Antragstellern können die geforderten acht Jahre Aufenthalt bis auf drei Jahre verkürzt werden. Der Ausländer muss sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen grundsätzlich aus eigenen Mitteln unterhalten können. Er darf nicht vorbestraft sein und muss ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Erfüllt er diese Voraussetzungen, prüft die Staatsangehörigkeitsbehörde, ob an der Einbürgerung des Antragstellers ein öffentliches (staatliches) Interesse besteht.

3.          Aufgabe der ursprünglichen Staatsbürgerschaft

Sofern für eine Einbürgerung erforderlich ist, die bisherige Staatsbürgerschaft zu verlieren, zählt das Gesetz zwingende Ausnahmegründe auf, bei deren Vorliegen die Staatsbürgerschaftsbehörde diese Voraussetzung ausklammern muss: Diese sind
a)bei EU-Bürgern, sofern mit dem anderen EU-Mitgliedsstaat Gegenseitigkeit besteht
b)bei Inhaber einer Niederlassungserlaubnis
c) Verlust der anderen Staatsbürgerschaft ist juristisch nicht vorgesehen oder unmöglich
d) der Verlust der anderen Staatsbürgerschaft wird regelmäßig verweigert oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht oder darüber wird nicht in angemessener Zeit entschieden
e) erhebliche Nachteile für den Einbürgerungsbewerber über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinaus, insbesondere wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile
f) wenn der Verlust der anderen Staatsbürgerschaft von der Leistung des Wehrdienstes abhängig gemacht wird und der Einbürgerungsbewerber den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Inland in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist
g) wenn bei älteren Einbürgerungsbewerbern der Verlust der anderen Staatsbürgerschaft auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde

 II. Verlust der Staatsbürgerschaft

Die Staatsangehörigkeit geht verloren

1. durch Entlassung,

2. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ,

3. durch Verzicht,

4. durch Annahme als Kind durch einen Ausländer,

5. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten
    Verband eines ausländischen Staates oder

6.  durch Erklärung.


Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.


Streifler & Kollegen
Oranienburger Straße 69
10117 Berlin
 

Telefon 030-278740 30
Telefax 030-278740 59
e-Mail
office@streifler.de

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