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Steuerrecht: Abzinsung von Gesellschafterdarlehen und Rückstellungen

Rechtsanwalt für Steuerrecht - Einkommenssteuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte

Der BFH hat mit dem Urteil vom 27.1.2010 (Az: I R 35/09) folgendes entschieden: Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 abzuzinsen, wenn sie zwar keine feste Laufzeit haben, die Darlehensnehmerin aber am Bilanzstichtag mit einer Fortdauer der Kapitalüberlassung für mindestens weitere zwölf Monate rechnen kann.

Die bloße Zweckbindung eines Darlehens begründet keine "Verzinslichkeit" i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002.

Eine Verbindlichkeitsrückstellung ist nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 abzuzinsen, wenn sie aus der Sicht des Bilanzstichtags voraussichtlich mindestens zwölf Monate Bestand haben wird      . Welche Risiken sich nach den Verhältnissen des Bilanzstichtags zeitlich über mindestens zwölf Monate erstrecken, ist im gerichtlichen Verfahren in erster Linie vom FG zu beurteilen, das insoweit ggf. eine Schätzung vornehmen muss .


Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob unverzinsliche Gesellschafterdarlehen und Rückstellungen für Schallschutzmaßnahmen im Rahmen der Gewinnermittlung für das Streitjahr (1999) abzuzinsen sind.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH. Drei ihrer vier Gesellschafter hatten ihr vor längerer Zeit Darlehen in Höhe von ca. 120 Mio. DM gewährt. Diese sollten ursprünglich bis zum Eintritt der Klägerin in die Gewinnzone zinslos sein; im Jahr 1988 waren die Verträge dahin umgestaltet worden, dass ca. 50 % der Summe verzinslich und die verbleibenden 56.863.049,82 DM zins- und tilgungsfrei gewährt wurden. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) weist der Geschäftsbericht der Klägerin für das Wirtschaftsjahr 2005 die Darlehensverpflichtungen als Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren aus. Die Abzinsung dieser Darlehen bildet den ersten Streitkomplex des vorliegenden Rechtsstreits.

Den zweiten Streitkomplex bildet die Abzinsung von Rückstellungen für Schallschutzmaßnahmen. Diese Maßnahmen musste die Klägerin, von deren Unternehmen störende Geräusche ausgehen, zu Beginn der 90er Jahre durchführen. Dazu hatte sie den Bewohnern eines im Einzugsbereich ihres Unternehmens liegenden Gebietes den kostenlosen Einbau passiver Lärmschutzvorrichtungen (Schallschutzfenster, Dachisolierungen o.Ä.) angeboten. Die Inanspruchnahme erfolgte durch einen Antrag des jeweiligen Anwohners; die Antragsmöglichkeit war zunächst auf den 31. Dezember 1998 befristet und wurde später bis zum 30. Juni 1999 verlängert. Im Anschluss an die Antragstellung sowie nach Vorlage und Prüfung bestimmter Unterlagen schloss die Klägerin mit dem Antragsteller eine schriftliche Vereinbarung über die Kostenübernahme, an die sie sodann für zwölf Monate gebunden war. In den Bilanzen der Wirtschaftsjahre 1997 bis 1999 bildete die Klägerin für die Kosten der erwarteten Inanspruchnahme Rückstellungen in Höhe von 72.282.010 DM (1997), 76.615.440 DM (1998) und 63.799.600 DM (Streitjahr).

Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat der Betriebsprüfer die Ansicht, dass die in der Bilanz zum 31. Dezember 1999 ausgewiesenen Gesellschafterdarlehen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes 1997 i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) --EStG 1997-- abzuzinsen seien. Da die Laufzeit unbestimmt sei, müsse dies in Anlehnung an § 13 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes mit dem Faktor 9,3 erfolgen. Daraus errechne sich ein Barwert der Verbindlichkeiten in Höhe von 29.113.881,82 DM. Die Differenz in Höhe von 27.749.168 DM sei ertragswirksam aufzulösen. Da die Klägerin zur Abmilderung des Abzinsungsgewinns den Ansatz einer 9/10 Rücklage gemäß § 52 Abs. 16 Satz 7 EStG 1997 beantrage, seien Gewinn und Gewerbeertrag des Streitjahres um 2.774.916 DM zu erhöhen.

Im Hinblick auf die Schallschutzmaßnahmen wurde während der Prüfung unstreitig, dass die von der Klägerin gebildete Rückstellung auf 51.065.432 DM zu vermindern war. Der Prüfer ging davon aus, dass diese Position ebenfalls abzuzinsen sei; das führe zu einer Gewinnerhöhung um 3.944.681 DM, von denen sich nach § 52 Abs. 16 Satz 7 EStG 1997 im Streitjahr ein Betrag von 394.468 DM auswirke.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte der Ansicht des Prüfers und erließ entsprechende Steuer- und Feststellungsbescheide. Zudem erfasste er auf Antrag der Klägerin zusätzliche Rückstellungen für Erbbauzinsverpflichtungen erfolgswirksam; dies führte im Streitjahr zu einer Hinzurechnung von Erbbauzinsen zum Gewerbeertrag in Höhe von 1.925.920 DM. Die gegen die Änderungsbescheide gerichtete Klage hatte nur teilweise Erfolg; das FG entschied, dass das FA die Abzinsungsbeträge fehlerhaft berechnet und die Erbbauzinsen zu Unrecht dem Gewerbeertrag zugerechnet habe, die angefochtenen Bescheide aber ansonsten rechtmäßig seien. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 1199 abgedruckt.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 6 EStG 1997. Sie beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die angefochtenen Bescheide dahin zu ändern, dass die gewinnerhöhende Abzinsung der Gesellschafterdarlehen und der Rückstellungen für Schallschutzmaßnahmen rückgängig gemacht wird.


Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet und deshalb gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass sowohl die Darlehensverbindlichkeiten der Klägerin als auch die von ihr gebildeten Rückstellungen abzuzinsen sind.

Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn durch Vermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG 1997). Sie muss dabei das Betriebsvermögen ansetzen, das sich nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ergibt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG 1997). Dabei sind die steuerrechtlichen Vorschriften über die Bewertung von Wirtschaftsgütern zu befolgen (§ 5 Abs. 6 EStG 1997); sie gehen insoweit den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung vor.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG 1997 sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1997 anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 v.H. abzuzinsen. Diese Regelung greift im Streitfall ein.

Nach der Rechtsprechung des Senats gilt § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG 1997 auch für Verbindlichkeiten aus Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft von ihrem Gesellschafter erhalten hat. Die Einwendungen der Klägerin geben keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzurücken. Denn zum einen enthält der Gesetzeswortlaut keine Einschränkung im Hinblick auf Gesellschafterdarlehen. Zum anderen ist eine Sonderbehandlung solcher Darlehen auch nicht durch den Blick auf den Gesetzeszweck veranlasst: Die Abzinsung beruht auf der typisierenden Vorstellung, dass eine erst in der Zukunft zu erfüllende Verpflichtung den Schuldner weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht, und diese Überlegung gilt für Gesellschafterdarlehen nicht anders als für sonstige Darlehensverhältnisse. Angesichts dessen kann insbesondere nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber es gleichsam versehentlich unterlassen hätte, im Hinblick auf Gesellschafterdarlehen eine Ausnahmeregelung zu schaffen. Das schließt die von der Klägerin angestrebte teleologische Reduktion des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG 1997 aus.

Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass die Abzinsung der Darlehensverbindlichkeit zu einem Ertrag und damit zu einer Erhöhung des steuerlich zu erfassenden Gewinns des Darlehensnehmers führt. Ihrer Annahme, dass diese Gewinnerhöhung im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen durch den Ansatz einer verdeckten Einlage zu neutralisieren sei, ist aber nicht zu folgen. Vielmehr greift insoweit die Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) durch, nach der die Gewährung eines Nutzungsvorteils nicht Gegenstand einer verdeckten Einlage sein kann. Auch insoweit hält der Senat an seiner im Beschluss in BFHE 226, 347 vertretenen Ansicht fest.

Die Rechtsprechung des Großen Senats des BFH ist nicht, wie die Klägerin meint, durch § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG 1997 überholt. Dazu ist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des FG dazu zu verweisen, dass die für den Großen Senat tragenden Erwägungen von der gesetzlichen Neuregelung nicht berührt werden und dass zudem bei Annahme einer verdeckten Nutzungseinlage die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG 1997 angelegte nachfolgende Aufzinsung der Darlehensverbindlichkeit ebenfalls neutralisiert werden müsste, wofür keine gesetzliche Grundlage erkennbar ist. Vor allem aber muss insoweit die Überlegung durchgreifen, dass eine Abkehr von der Rechtsprechung des Großen Senats eine Vielzahl von Rechtsfragen betreffen und die steuerrechtliche Beurteilung von Vorgängen im Verhältnis zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter grundlegend verändern würde. Dass der Gesetzgeber mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG 1997 diese Rechtsfolge hat anordnen wollen, ist nicht anzunehmen. Vielmehr ist die genannte Regelung ersichtlich in die von der Rechtsprechung entwickelte Systematik eingebettet, was es ausschließt, die von ihr ausgelöste Gewinnerhöhung durch die Anwendung von Einlagegrundsätzen zu kompensieren.

Der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG 1997 steht im Streitfall nicht Satz 2 der Vorschrift entgegen. Danach sind zwar u.a. Verbindlichkeiten, die entweder verzinslich sind oder deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, von der Abzinsung ausgenommen. Die Darlehensverbindlichkeiten der Klägerin erfüllen aber keine dieser beiden Voraussetzungen:

Nach den Feststellungen des FG, die nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen worden und deshalb für den Senat bindend sind (§ 118 Abs. 2 FGO), waren die Gesellschafterdarlehen nicht mit einer Zinsvereinbarung verbunden. Einer solchen steht im Zusammenhang mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG 1997 nicht gleich, dass die Unverzinslichkeit eines Gesellschafterdarlehens wirtschaftlich durch erhöhte Ausschüttungen an den Gesellschafter ausgeglichen werden kann; auch insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluss in BFHE 226, 347. Die von der Revision angestellten Erwägungen können ebenfalls nicht dazu führen, dass die in Rede stehenden Darlehen als "verzinslich" anzusehen sind.

Diese Erwägungen gehen im Kern dahin, dass die Gesellschafterdarlehen nur dazu bestimmt waren, der Klägerin den Ausbau des von ihr betriebenen Unternehmens zu ermöglichen; eine solche Zweckbindung stehe einer Verzinsungspflicht gleich. Daran ist zwar richtig, dass es für die "Verzinslichkeit" eines Darlehens nicht nur auf die Nominalverzinsung ankommt, sondern insoweit auch andere mit der Darlehensgewährung verbundene Leistungspflichten des Darlehensnehmers bedeutsam sein können. Letztere rechtfertigen aber eine Bewertung der Darlehensverbindlichkeit unter dem Nennwert nur dann, wenn der Darlehensnehmer den Zinsvorteil zumindest zum Teil an einen anderen weitergeben muss. Daher ist eine bloße Zweckbindung nicht geeignet, einen die Verzinsung ersetzenden "Nachteil" des Darlehensnehmers zu begründen; denn sie ändert nichts daran, dass der Zinsvorteil dem Darlehensnehmer ungeschmälert zugute kommt. Nur darum geht es jedoch im Streitfall, da weder die Feststellungen des FG noch die Revisionsbegründung Anhaltspunkte dafür enthalten, dass die Klägerin mit Rücksicht auf die Zinslosigkeit der Darlehen irgendwelche Leistungen an die Darlehensgeber oder an Dritte erbringen oder solche Leistungen verbilligt anbieten musste. Auf die Überlegungen der Klägerin zur Motivation der Darlehensgeber muss in diesem Zusammenhang ebenso wenig eingegangen werden wie auf die Verwaltungspraxis im Bereich der Darlehen zur Regionalförderung, die sich von den hier zu beurteilenden Vorgängen wesentlich unterscheiden.

Ob die Laufzeit eines Darlehens "weniger als zwölf Monate" i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG 1997 beträgt, ist nicht allein nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Vielmehr kommt es, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, in erster Linie auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Deshalb ist eine Verbindlichkeit aus einem Darlehen mit unbestimmter Laufzeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG 1997 abzuzinsen, wenn der Darlehensvertrag zwar nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann (§ 609 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung; § 488 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung), mit einer kurzfristigen Kündigung aber am Bilanzstichtag nicht ernstlich gerechnet werden muss. Auch daran ist festzuhalten.

Mit den dazu von der Revision angestellten Erwägungen hat sich der Senat schon in seiner genannten Entscheidung auseinandergesetzt. So trifft es zwar zu, dass im Gesetzgebungsverfahren die Abzinsung u.a. mit der Überlegung begründet wurde, bei einem Erwerb des gesamten Betriebs werde ein langfristig gewährtes Darlehen nur mit seinem abgezinsten Erfüllungsbetrag in die Bemessung des Kaufpreises eingehen (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BTDrucks 14/23, S. 171; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 14/265, S. 172). Doch kann daraus nicht abgeleitet werden, dass sich die Bestimmung des Anwendungsbereichs des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG 1997 nur an dieser Vorstellung ausrichten muss. Denn im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ist das zunächst nur für Rückstellungen vorgesehene Abzinsungsgebot nicht nur auf Verbindlichkeiten erweitert, sondern zugleich mit einer Objektivierung der Gewinnermittlung und einer "realitätsnahen Bewertung" begründet worden (Bericht des Finanzausschusses --7. Ausschuss--, BTDrucks 14/443, S. 17). Diesen Zielen dient es aber, wenn im Hinblick auf die Frage der Kurzfristigkeit nicht nur auf eine rechtlich bestehende Kündigungsmöglichkeit, sondern auch auf die wahrscheinliche tatsächliche Entwicklung abgestellt wird; das macht gerade der Fall des unbefristet gewährten Gesellschafterdarlehens deutlich. Zudem dient es der Einheit der Rechtsordnung, wenn die ertragsteuerrechtliche und die bewertungsrechtliche Behandlung eines Vorgangs denselben Maßstäben folgen. Daher begründet ein mit gesetzlicher Frist kündbares Darlehen jedenfalls dann, wenn nach den Erfahrungen der Vergangenheit keine alsbaldige Kündigung droht, aus ertragsteuerrechtlicher ebenso wie aus bewertungsrechtlicher Sicht keine Verbindlichkeit mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten.

Im Streitfall hat das FG festgestellt, dass die in Rede stehenden Gesellschafterdarlehen zins- und tilgungsfrei gewährt worden waren, am Bilanzstichtag des Streitjahres schon mehrere Jahre lang bestanden und auch in den Folgejahren nicht zurückgeführt worden sind. Es hat ferner festgestellt, dass die Darlehensverträge nur nach vorheriger Abstimmung unter den Darlehensgebern gekündigt werden konnten. Diese bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO) Feststellungen rechtfertigen die vom FG vorgenommene Würdigung dahin, dass die Klägerin am maßgeblichen Bilanzstichtag nicht damit rechnen musste, kurzfristig auf eine Tilgung der betreffenden Verbindlichkeiten in Anspruch genommen zu werden. Die Klägerin beurteilt diese Frage zwar abweichend und verweist dazu vor allem auf die im Jahr 1988 vorgenommene Änderung der Darlehensverträge; sie zeigt aber nicht auf, dass das FG gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen habe, und kann daher dessen tatrichterliche Würdigung nicht erschüttern.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin gegen die vom Gesetzgeber getroffene Regelung teilt der Senat nicht; insoweit wird erneut auf den Beschluss in BFHE 226, 347 verwiesen. Die vom FG angestellte Berechnung zur Höhe des Abzinsungsbetrags greift die Revision nicht an; der Senat erkennt insoweit auch keine zum Nachteil der Klägerin wirkenden Rechtsfehler, die von Amts wegen korrigiert werden müssten. Im Ergebnis ist das angefochtene Urteil daher, soweit es die Behandlung der Gesellschafterdarlehen betrifft, nicht zu beanstanden.

Dasselbe gilt im Hinblick auf die von der Klägerin gebildeten Rückstellungen für Schallschutzmaßnahmen. Insbesondere hat das FG zutreffend entschieden, dass diese Rückstellungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 1997 abzuzinsen sind.

Nach der genannten Vorschrift sind Rückstellungen für Verpflichtungen mit 5,5 v.H. abzuzinsen, wobei § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG 1997 entsprechend anzuwenden ist. Das bedeutet, dass eine Abzinsung unterbleibt, wenn die Rückstellung aus der Sicht des Bilanzstichtags voraussichtlich für weniger als zwölf Monate Bestand haben wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das FG indessen ohne Rechtsfehler verneint.

Nach den Feststellungen des FG betrafen die streitigen Rückstellungen künftigen Aufwand für Schallschutzmaßnahmen, deren Finanzierung die Klägerin den Anwohnern eines bestimmten Gebiets angeboten hatte. Der Ablauf der Finanzierungsmaßnahme vollzog sich in der Weise, dass zunächst ein Antrag des Anwohners vorliegen musste und die Klägerin nach Prüfung dieses Antrags die notwendigen Maßnahmen ermittelte. Sodann durfte der betreffende Anwohner zwei Angebote von Fachfirmen einholen, woraufhin die Klägerin mit ihm einen Vertrag über die Durchführung der Maßnahme und die Höhe des Erstattungsbetrags schloss; an diesen Vertrag war sie anschließend für zwölf Monate gebunden. Weiter ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, dass die vom FA vorgenommene Abzinsung sich ausschließlich auf Maßnahmen bezieht, für die einerseits am Bilanzstichtag des Streitjahres eine Rückstellung gebildet worden war und die andererseits bis zum Ende des Folgejahres nicht abgewickelt worden waren. Diese Feststellungen greift die Revision nicht an; sie sind deshalb revisionsrechtlich bindend.

Das FG hat allerdings nicht ausdrücklich festgestellt, ob die in Rede stehenden Rückstellungen erst im Gefolge der Antragstellung durch einen Anwohner oder --im Vorgriff darauf-- allein auf der Grundlage der Erwartung derartiger Anträge gebildet worden sind. Es ist deshalb denkbar, dass am Bilanzstichtag Unklarheit darüber bestand, ob die in den Rückstellungen berücksichtigten Maßnahmen tatsächlich von den Anwohnern in Anspruch genommen werden würden. Ebenso war möglicherweise am Bilanzstichtag nicht absehbar, inwieweit bereits beantragte oder noch zu beantragende Maßnahmen im Folgejahr abgeschlossen werden konnten oder nicht. Beides schließt jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin die Abzinsung der Rückstellungen nicht aus.

Denn bei Rückstellungen gilt ebenso wie im Bereich der Verbindlichkeiten, dass es für die Notwendigkeit einer Abzinsung auf denjenigen Erfüllungszeitpunkt ankommt, mit dem aus der Sicht des Bilanzstichtags nach den tatsächlichen Verhältnissen und den in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen gerechnet werden muss. Dazu hat das FG indessen festgestellt, dass die Klägerin die Rückstellungen für Schallschutzmaßnahmen jeweils lange vor dem Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung mit dem berechtigten Anwohner gebildet hat. Das rechtfertigt seine Annahme, dass die Rückstellungen jedenfalls nicht in vollem Umfang Risiken abbildeten, die aus der Sicht des Bilanzstichtags innerhalb der nächsten zwölf Monate beseitigt werden konnten.

Das Ausmaß derjenigen Risiken, die sich in zeitlicher Hinsicht auf mindestens zwölf Monate erstreckten, konnte naturgemäß weder am Bilanzstichtag noch zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung konkret beziffert werden. Das FA hat den insoweit anzusetzenden Wert deshalb aus der tatsächlichen späteren Entwicklung abgeleitet; dem ist das FG --jedenfalls vom systematischen Ansatz her-- gefolgt. Diese Handhabung mag zwar insoweit methodisch angreifbar sein, als sie die Beurteilung aus der Sicht des Bilanzstichtags durch eine rückblickende Betrachtung ersetzt. Doch handelt es sich zum einen letztlich um eine Schätzung seitens des FG, die im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüft werden kann. Zum anderen --und vor allem-- macht die Klägerin nicht geltend, dass eine Betrachtung unter dem zeitlichen Blickwinkel des Bilanzstichtags andere, ihr günstigere Werte zu Tage fördern könnte. Angesichts dessen ist die Annahme des FG, dass den gesamten vom FA abgezinsten Rückstellungsbeträgen am Bilanzstichtag nicht eine Restlaufzeit von weniger als zwölf Monaten beizumessen war, im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Der Streitfall gibt keinen Anlass zu einer Auseinandersetzung mit der von der Revision angesprochenen Frage, welche Rechtsfolge § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 1997 im Zusammenhang mit Pauschalrückstellungen auslöst. Denn das FG hat nicht festgestellt, dass die Klägerin eine Pauschalrückstellung gebildet hat. Ebenso geht der Einwand der Klägerin fehl, dass eine Abzinsung ein verdecktes Kreditgeschäft voraussetze und dass ein solches nur dann vorliege, wenn entweder der Schuldner vorzeitig zum Barwert erfüllen oder eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden könne: Das FG hat zu Recht ausgeführt, dass diese Sicht zwar nach der für das Streitjahr geltenden Rechtslage den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht (§ 253 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs i.d.F. vor der Geltung des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 25. Mai 2009, BGBl I 2009, 1102), denen aber für den Bereich des Steuerrechts § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 1997 vorgeht (§ 5 Abs. 6 EStG 1997).

Schließlich sind die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin gegen die in § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 1997 getroffene Regelung unbegründet. Denn wie im Zusammenhang mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1997 greift auch hier insoweit der Gedanke durch, dass die gesetzliche Regelung auf wirtschaftlich nachvollziehbaren Erwägungen beruht, weder unverhältnismäßig ist noch gegen den Gleichheitssatz verstößt und deshalb vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers abgedeckt ist.

Die Berechnung des Abzinsungsbetrags durch das FG greift die Klägerin auch insoweit, als es um die Rückstellungen geht, nicht an. Der Senat erkennt in diesem Punkt ebenfalls keinen revisionsrechtlich erheblichen Fehler, weshalb das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochene Frage, wie die in Rede stehenden Bilanzposten in den Abschlüssen für die Folgejahre zu bewerten sind, muss im Streitfall nicht erörtert werden.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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Letztes Update 14.04.2010 | Copyright© RA Dirk Streifler 2010 | Seite drucken: Steuerrecht: Abzinsung von Gesellschafterdarlehen und Rückstellungen | Seite einem Freund senden: Steuerrecht: Abzinsung von Gesellschafterdarlehen und Rückstellungen





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Verkehrsstrafrecht: Bundesverfassungsgericht stärkt Richtervorbehalt bei Entnahme von Blutproben (02.07.2010)
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Jahressteuergesetz 2010: Regierungsentwurf enthält weitere Änderungen (30.06.2010)
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Internetrecht: Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss (30.06.2010)
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Bankrecht: Aktuelle Gesetzgebung: Besserer Schutz vor Lockvogelangeboten (30.06.2010)
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Strafrecht: Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens ist nicht strafbar (28.06.2010)
Strafverteidiger in Berlin - S&K Rechtsanwälte
 
Die Ratingagentur Standard & Poors wird von einem Lehman – Anleger verklagt (22.06.2010)
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Strafrecht: Berichtigung der Urteilsformel wegen eines Schreibversehens - Keine Strafbefreiung nach § 371 AO (16.06.2010)
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Änderung der VgV tritt in Kraft! (13.06.2010)
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Gründung von Partnerschaftsunternehmen in China (09.06.2010)
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Nutzung von Film-Einzelbildern stellt keine filmischen Verwertung dar (09.06.2010)
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BGH: Zur Verjährungsfrist für Ansprüche aus Frachtverträgen (09.06.2010)
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Kapitalmarktrecht: Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben bei Widerruf eines in Haustürsituation erklärten Beitritts zu geschlossenem Imobilienfonds (02.06.2010)
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Sanierung: Verlustabzug: Zur Anwendung der Sanierungsklausel (01.06.2010)
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Existenzgründung: Aufgabeverluste: Ohne Einnahmen ist Erwerbsaufwand voll abzugsfähig (01.06.2010)
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Umsatzsteuer: Bei Insolvenz des Kunden Umsatzsteuer sofort berichtigen (01.06.2010)
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UWG: Zur Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses für Mängel bei eBay (01.06.2010)
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Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch bei Beendigung (30.05.2010)
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Maklerrecht: Pflichten der Versicherungsmakler bei Kombination aus tilgungsfreiem Darlehen und Lebensversicherung (19.05.2010)
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Multi Advisor Fund I GbR, Haftung der Fondsgesellschaft und der Gründungsgesellschafter für arglistige Täuschung der Anleger durch die Anlagevermittler (12.05.2010)
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Einführung der VOB/A 2009, VOL/A 2009 und VOF 2009 (07.05.2010)
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Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz: BMF bezieht Stellung (29.04.2010)
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Wettbewerbsrecht: Werbung „Nur heute ohne 19 % Mehrwertsteuer" ist zulässig (29.04.2010)
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Gesellschaftsrecht: Aktuelle Gesetzgebung: Änderung des Umwandlungsrechts geplant (29.04.2010)
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Steuerrecht: Bewirtungskosten: Zum Nachweis reichen auch Eigenbelege aus (29.04.2010)
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Steuerecht: Vorsteuerabzug: Allgemeine Leistungsbeschreibung nicht ausreichend (29.04.2010)
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Steuerrecht: Das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben im Überblick (29.04.2010)
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Gesundheitsrecht: Patient muss für versäumten Massagetermin zahlen (29.04.2010)
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Vergaberecht: Ausschreibungsverfahren: Auch einzelne Einheitspreise können sittenwidrig sein (28.04.2010)
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Arbeitsrecht: AGG: Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft durch Ausgestaltung des Auswahlverfahrens (28.04.2010)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - AGG - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
UWG: Rechtsprechungsänderung: Absatz von Tageszeitungen über ungesicherte Verkaufshilfen kein unlauterer Wettbewerb (21.04.2010)
Anwalt für Wettbewerbsrecht - UWG - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Sozialrecht: Wirksamkeit einer Vereinbarung mit einem privaten Arbeitsvermittler über Vermittlungskosten (21.04.2010)
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Arbeiten in Deutschland – Einschränkungen für polnische Arbeitnehmer nach dem EU Beitritt (16.04.2010)
polnisch sprechende Rechtsanwälte in Berlin - S&K Rechtsanwälte
 
Handelsvertreterrecht: Verletzung des Wettbewerbsverbots durch Versicherungsvertreter rechtfertigt Kündigung (14.04.2010)
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Insolvenzrecht: Masseunschädlicher Gläubigerwechsel bei Zahlungen von debitorischem Konto an Gesellschaftsgläubiger (14.04.2010)
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Betriebsübergang: Verwirkung des Widerspruchsrechts (13.04.2010)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - Betriebsübergang - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenzrecht: Einziehung einer sicherheitshalber abgetretenen Forderung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter (13.04.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet (07.04.2010)
Rechtsanwalt für Urheberrecht - Internetrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
StPO: Beschlagnahme des gesamten E-Mail-Bestands des Beschuldigten verstößt regelmäßig gegen Übermaßverbot (31.03.2010)
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Schadensrecht: Schadensersatz wegen Zuschlagserteilung im fehlerhaften Vergabeverfahren (31.03.2010)
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BGH: Zur Bestimmtheit eines Unterlassungsklageantrags (31.03.2010)
Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht - Zivilprozessrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Polnisches Steuerrecht - Überblick für einen Unternehmer (30.03.2010)
Rechtsberatung zum polnischen Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Steuerrecht: Haushaltsnahe Dienstleistungen: Wichtige Aspekte zur Steuerermäßigung (28.03.2010)
Anwalt für Steuerrecht - Einkommenssteuerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Steuerrecht: Beherbergungsleistungen: Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes (28.03.2010)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - Umsatzsteuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Sperrfrist: Besuch eines Gruppenaufbauseminars (24.03.2010)
Anwalt für Fahrerlaubnisrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Baurecht: Mängelbeseitigungskosten: Anspruch auf Rückforderung des Vorschusses (24.03.2010)
Anwalt für Baurecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Arbeitsrecht: Kündigungsrecht: Keine Kündigung wegen Entwendung von Müll (24.03.2010)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
BGH: Architektenvertrag: Für einen Vertragsabschluss notwendige Einigung (19.03.2010)
Anwalt für Vertragsrecht - Zivilrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Das polnische Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsformen (17.03.2010)
Rehtsberatung zum polnischen Gesellschaftsrecht - Wirtschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Urteil des BVerwG über Entschädigungsregelung für Flughafen Berlin-Schönefeld verletzt Art. 14 GG (17.03.2010)
Rechtsanwalt für Verfassungsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
投资德国 (16.03.2010)
Invest in Germany
 
BVerfG: Verfassungsmäßigkeit des Mindesthebesatzes von 200 % für Gewerbesteuer (04.03.2010)
Anwalt für Verfassungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Amtshaftung: Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer (01.03.2010)
Anwalt für Verwaltungsrecht - Amtshaftungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Abgeltungsteuer: Anwendungserlass liefert wichtige Aspekte für Ehegatten (01.03.2010)
Anwalt für Steuerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Aktuelle Gesetzgebung: Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder soll vollendet werden (28.02.2010)
Rechtsanwalt für Familienrecht und Erbrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Architektenrecht: Berufshaftpflichtversicherung ist Pflicht (28.02.2010)
Anwalt für Architektenrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Haftung: Kein Anspruch des Bauträgers gegen Handwerker, wenn Käufer-Anspruch verjährt ist (28.02.2010)
Rechtsanwalt für Baurecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Betriebsübergang: Änderung des Betriebskonzepts kann einem Übergang entgegenstehen (28.02.2010)
Anwalt für Arbeitsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
IMMOVATION Firmengruppe – Risiken / Ausstiegsmöglichkeiten für Anleger (24.02.2010)
Rechtsanwalt für Anlegerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Selbstanzeige im Steuerstrafrecht nach § 371 AO (24.02.2010)
Im Gegensatz zu fast allen anderen Straftaten kann man bei der Steuerhinterziehung jedoch durch tätige Reue Straffreiheit erlangen.
 
Insolvenzrecht: BfA hat volle Darlegungslast bei Klage gegen GmbH-Geschäftsführer auf Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung (10.02.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenzrecht: Anfechtbarkeit wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung bei Teilzahlungen des Schuldners bei fruchtloser Zwangsvollstreckung (10.02.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - Insolvenzanfechtung - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Hartz-IV-Sätze sind verfassungswidrig (09.02.2010)
Rechtsanwalt für Sozialrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Sozialrecht: Kurzarbeitergeld: Bezugsfrist in 2010 auf 18 Monate verlängert (03.02.2010)
Anwalt für Sozialrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Bankrecht: Kreditinstitut muss gefälschten Überweisungsauftrag gutschreiben (27.01.2010)
Anwalt für Bankrecht - Anlegerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Betreuungsunterhalt: Mindestbedarf für die Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes (27.01.2010)
Anwalt für Familien- und Erbrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Düsseldorfer Tabelle: Neufassung zum 1.1.2010 (27.01.2010)
Rechtsanwalt für Familienrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Öffentliches Baurecht: Umnutzung einer Grenzgarage zu Wohnzwecken darf untersagt werden (27.01.2010)
Anwalt für öffentliches Baurecht - Verwaltungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Baurecht: Wärmedämmung einer Grenzwand: Nachbar muss Überbau nicht hinnehmen (27.01.2010)
Rechtsanwalt für Baurecht - S&K Rechstanwälte in Berlin Mitte
 
Arbeitsrecht: Kündigungsrecht: Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zu außerordentlicher Kündigung führen (27.01.2010)
Anwalt für Arbeitsrecht - Kündigungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Comprare casa a Berlino (Germania) (25.01.2010)
Consulenza legale per investimenti immobiliari in Germania
 
Steuerrecht: Keine "finale Betriebsaufgabe" durch Betriebsverlegung ins Ausland (20.01.2010)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - Einkommenssteuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Multi Advisor Fund I GbR - Insolvenzverfahren über das Vermögen der European Securities Invest SECI GmbH Wertpapierhandelsbank eröffnet (19.01.2010)
Anwalt für Anlegerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Änderung im Datenschutzrecht- neue Regelungen treten am 01.04.2010 in Kraft (17.01.2010)
Anwalt für Datenschutzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Erbrecht: Aktuelle Gesetzgebung: Neues Erbrecht seit dem 1. Januar 2010 (06.01.2010)
Anwalt für Familien- und Erbrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Business Immigration Service - BIS - خدمات قانونية لرجال الأعمال المهاج (06.01.2010)
arabisch sprechende Rechtsanwälte - S&K Rechtsanwälte in Berlin
 
Gesellschaftsrecht: Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft ausländischen Rechts (22.12.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht ausländischer Gesellschaften - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Das Europäische Mahnverfahren ein Jahr nach seiner Einführung – Il decreto ingiuntivo europeo a un anno dalla sua introduzione (22.12.2009)
Rechtsanwalt für deutsch-italenischen Rechtsverkehr - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verkehrsrecht: Rotlichtverstoß: Ermittlung der Rotlichtzeit beim qualifizierten Rotlichtverstoß (19.12.2009)
Rechtsanwalt für Ordnungswidrigkeitenrecht - Verkehrsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verkehrsrecht: Videodauerüberwachung: Messergebnisse können vor Gericht nicht als Beweis verwertet werden (19.12.2009)
Rechtsanwalt für Verkehrsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Familienrecht: Rückständiger Unterhalt: Nach einem Jahr droht Verwirkung (18.12.2009)
Anwalt für Erb- und Familienrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
OLG Celle: Zur Angemessenheit von anwaltlichen Stundensätzen (13.12.2009)
Rechtsanwalt für Zivilrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verjährung: Verjährungsfristen 2009 (09.12.2009)
Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht - Zivilrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Prawo zamówień publicznych w Niemczech- polska firma startuje do przetargu- przewodnik (03.12.2009)
Prawo na wyciągnięcie ręki - polnisch sprechende Anwälte in Berlin Mitte
 
Bekanntmachung der Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (02.12.2009)
Anwalt für Bau- und Vergaberecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
投资德国房地产 (02.12.2009)
Investieren in Immobilien in Deutschland
 
Grundstückserwerb durch Ausländer in Polen (09.11.2009)
Anwalt für deutsch-polnischen Rechtsverkehr - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Strafrecht: Ebay: Einrichten eines Mitgliedskontos unter fremden Namen kann strafbar sein (03.11.2009)
Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht - Strafrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Denkmalschutzrecht: Baudenkmäler: Neubau als Förderobjekt (02.11.2009)
Anwalt für Denkmalschutzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Europarecht: Riester-Rente: Zulagen auch für „Mallorca-Rentner“ (02.11.2009)
Anwalt für Europarecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Schönheitsreparatur: Pflicht zum Weißen der Decken ist unzulässige Farbwahlklausel (02.11.2009)
Anwalt für Immobilienrecht - Schönheitsreparatur - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Änderungen im polnischen Arbeitsrecht im Rahmen des sog. Krisenpakets am 22.August 2009 in Kraft getreten (06.10.2009)
polnisch sprechende Rechtsanwälte in Berlin - S&K Rechtsanwälte
 
VG Berlin entscheidet, dass ein 16-jähriger muslimischer Schüler berechtigt ist, außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich in der Schule sein islamisches Gebet zu verrichten (06.10.2009)
Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Anlegerrecht: Wertpapierprospekte: Kommission baut Bürokratie ab und verbessert Anlegerschutz (01.10.2009)
Anwalt für Anlegerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Entschädigungsansprüche im Bereich des Polizei- u. Ordnungsrechts (29.09.2009)
Rechtsberatung Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Asyl-Widerrufe auf dem Prüfstand (29.09.2009)
Rechtsberatung zum Asylrecht u. Bleiberecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
kostenloser Disclaimer deutsch und englisch (20.09.2009)
Muster: Haftungsausschluss für Webseiten - Rechtsberatung zum Internetrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin - Mitte
 
Außergerichtlicher Sanierungsvergleich (20.09.2009)
Insolvenzberatung und Sanierungsberatung - Insolvenzrecht - Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin Mitte
 
Haftung des Frachtführers: Warendiebstahl eines Mitarbeiters aus dem Umschlaglager (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Transport- und Speditionsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
eBay-Account: Kündigung durch eBay (20.09.2009)
Anwalt für Internetrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Strafprozessrecht: Laut BGH kann Abhören privater Gespräch in der U-Haft gegen den fair trial-Grundsatz verstoßen (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Strafrecht - Strafverteidigerin RAìn Dr. Anna Elena Janke, LL.M. - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Persönliche Risiken für Organe von Kapitalgesellschaften - GmbH-Geschäftsführer / AG-Vorstand - (20.09.2009)
Handlungsmöglichkeiten in der Krise - Rechtsberatung zum Gesellschaftsrecht - Insolvenzrecht - Wirtschaftstrafrecht - RA Dirk Streifler - SK Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Real estate acquisition in Berlin (20.09.2009)
legal consultation on real estate matters - Real estate Lawyers Berlin (Germany)
 
Immobilienerwerb in Italien (20.09.2009)
Steuerlichen Aspekte des Immobilienerwerbs durch Kauf, Schenkung oder Erbschaft in Italien - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenz aus Gläubigersicht (20.09.2009)
Insolvenzrecht - Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin-Mitte
 
Transportrecht: Beweislast für beschädigte Fracht mit unbeschädigter Frachtverpackung liegt beim Absender (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Transport- und Speditionsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Markenrecht: Onlineauktion: Haftung des Inhabers eines eBayAccounts (20.09.2009)
Rechtsanwalt für Markenrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Strafprozessrecht: BVerfG: Beweismittel können auch nach rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung verwertet werden (20.09.2009)
Rechtsanwalt für Strafrecht - S&K Rechstanwälte in Berlin Mitte
 
Apothekenrecht: EuGH: Zur Niederlassungsfreiheit und der beruflichen Unabhängigket der Apotheker (20.09.2009)
Anwalt für Apothekenrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Handelsvertreterrecht: Zu den Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs iSd § 89 b HGB (20.09.2009)
Anwalt für Handelsvertreterrecht - Wirtschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Leitfaden zum Privatinsolvenzverfahren in England & Wales (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Insolvenzrecht – S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Business Immigration Service - BIS - служба по бизнес-иммиграции (20.09.2009)
Адвокаты лично в руки адвокату Дирку Штрайфлеру
 
Recht der AG: Squeeze-Out von HVB-Kleinaktionären nicht rechtswidrig (20.09.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der AG - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Rechtsvergleichende Stellungnahme zur englischen Verbraucherinsolvenz und polnischen Novelle über Verbraucherinsolvenz (20.09.2009)
Verbraucherinsolvenz - Restschuldbefreiung in England und Wales - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin
 
投资移民 (20.09.2009)
Business Immigration Service (BIS)
 
Wirtschaftsstrafrecht: BGH: Zu betrügerischen Abrechnungen einer Anstalt des öffentlichen Rechts (20.09.2009)
Anwalt für Strafrecht - Wirtschaftsstrafrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Das Kuba-Embargo der USA – Bedeutung für EU Bürger (20.09.2009)
verfasst von Edmund Rowan, Attorney at Law - Rechtsberatung zum Deutsch - Kubanischen Rechtsverkehr - S&K Berlin - Mitte
 
Gesellschaftsrecht: GbR: Zur Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Mietforderungen (20.09.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GbR - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Unternehmenskauf: Steuerliche Risiken kennen und meiden (20.09.2009)
Rechtsberatung zu Unternehmenskauf Steuerrecht Wirtschaftsrecht Rechtsanwalt Dirk Streifler S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
VG Köln zur Verfassungswidrigkeit der Wehrgerechtigkeit (Beschluss vom 23.12.2003, Az: 8 L 3008/03) (20.09.2009)
Rechtsberatung zu Wehrdienst und Kriegsdienstverweigerung S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Insolvenz in England und Wales (10.03.2009)
Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Investitionsführer Polen - Steuersparmodel – polnische GmbH & Co. KG - Besteuerung einer polnischen GmbH & Co. KG - sp. z o.o. komandytowa (17.10.2006)
Besteuerung einer polnischen sp. z o.o. komanditowa - Rechtsanwalt für polnisches Wirtschaftsrecht & Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 




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