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Steuerrecht: BFH: Zum Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust

Anwalt für Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte

Der BFH hat mit dem Urteil vom 25.6.2009 (Az: IX R 42/08) folgendes entschieden:
Gewährt ein nicht unternehmerisch beteiligter Aktionär der AG ein Darlehen, so führt dies nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten seiner Beteiligung (Anschluss an BFH-Urteil vom 2. April 2008 IX R 76/06, BFHE 221, 7, BStBl II 2008, 706). Der Abzug von Erwerbsaufwand (z.B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG ist jedenfalls dann nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.


Tatbestand
    
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war an der X GmbH von April 1993 bis Oktober 1997 zu mindestens 1 % beteiligt, von Oktober 1997 bis Januar 1998 wegen einer Kapitalerhöhung zu unter 1 % sowie danach wieder zu mindestens 1 %. Sie hatte im April 1993 Stammeinlagen mit der Verpflichtung zur Zahlung eines Aufgelds übernommen und sich gleichzeitig zur Gewährung von Darlehen verpflichtet, die ab Auszahlung mit 8 % bzw. 10 % zu verzinsen und einschließlich Zinsen spätestens fünf Jahre nach Auszahlung zur Rückzahlung fällig sein sollten. Hinsichtlich der Zins- wie Darlehensrückzahlungsansprüche erklärte sie einen Rangrücktritt. Mit Auszahlung der Darlehen war die Klägerin berechtigt, eine Stammkapitalerhöhung der Gesellschaft und ihre Zulassung zur Übernahme einer neuen Stammeinlage zu verlangen. Diese Stammeinlage und die Darlehen wurden in den Jahren 1995 und 1996 gezahlt.

Im August 1996 beteiligte die Klägerin sich als typisch stille Gesellschafterin ohne Verlustbeteiligung an der X GmbH. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bestand u.a. bei Liquidation der Gesellschaft oder der Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens. Abgesehen vom Fall der Liquidation wurde auch für die stille Gesellschaft ein Rangrücktritt der Klägerin vereinbart.

Im Januar 1998 wurde eine Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft beschlossen. Die Klägerin übernahm neue Geschäftsanteile gegen Bareinlage.

Im November 1998 wurde die X GmbH formwechselnd und identitätswahrend in die X AG umgewandelt. Die stillen Beteiligungsverträge mit bestimmten Gesellschaftern blieben für die X AG weiter bestehen. Im September 1999 wurde das Grundkapital erhöht. Die Klägerin übernahm wieder neue Aktien gegen Bareinlage.

Am 1. August 2001 wurde über das Vermögen der X AG das Insolvenzverfahren eröffnet und mit Beschluss vom 7. Juli 2003 nach Schlussverteilung abgeschlossen; den anerkannten Forderungen von 7 648 042 EUR stand eine verfügbare Masse von 3 820 117 EUR gegenüber.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2003 machten die zusammenveranlagten Kläger u.a. einen Verlust der Klägerin i.S. von § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 265 656 EUR geltend. Rückzahlungen seien weder auf das überlassene Fremdkapital noch auf das Eigenkapital jemals erfolgt.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte zunächst lediglich einen Auflösungsverlust in Höhe von 64 938 EUR, erhöhte diesen im Einspruchsverfahren um weitere 38 449 EUR, qualifizierte aber die von der Klägerin hingegebenen Darlehen und die stille Einlage nicht als eigenkapitalersetzend.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, dass keine nachträglichen Anschaffungskosten i.S. von § 17 EStG vorlägen und die nur hälftige Berücksichtigung der Auflösungsverluste der Klägerin nach dem Halbabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) verfassungsgemäß sei.

Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügen (§ 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG sowie Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--). Insbesondere habe die Klägerin gezielt trotz ihrer Zwergbeteiligung Finanzierungsverantwortung übernommen.

Der lediglich hälftige Abzug des Auflösungsverlusts der Klägerin sei verfassungswidrig. Da der Verlust auf Ebene der Kapitalgesellschaft nicht (korrespondierend zur Vor-Belastung) zu einer Vor-Begünstigung des Gesellschafters führen könne, werde ihm durch das Halbabzugsverbot ohne Grund verwehrt, seinen tatsächlichen Aufwand auf die in der Insolvenz verlorenen Geschäftsanteile zur Gänze steuerlich zu effektuieren. Insoweit werde die vom Gesetzgeber getroffene Systementscheidung in § 3 Nr. 40 EStG durch das Halbabzugsverbot widersprüchlich weiterentwickelt.

Die Kläger beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und die Einkommensteuer unter Abänderung vorangegangener Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2003 unter Berücksichtigung des den Klägern entstandenen Auflösungsverlusts aus der Insolvenz der X AG von 519 579 DM (= 265 656,52 EUR) neu festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG sei auch im Verlustfall anzuwenden. Der Gesetzgeber habe mit dem Verweis auf die nach § 3 Nr. 40 EStG hälftig steuerbefreiten Einnahmen lediglich die Unabhängigkeit der Einnahmen von den Ausgaben in zeitlicher Hinsicht regeln wollen, nicht aber das Erfordernis, dass im konkreten Fall überhaupt Einnahmen anfallen müssten. Vielmehr sei der Gesetzgeber von einer Geltung des Halbabzugsverbots in allen Fällen ausgegangen, in denen mit der jeweiligen Beteiligung die abstrakte Möglichkeit der Einnahmenerzielung verbunden sei. Nicht aber sei eine Privilegierung der Verlustfälle beabsichtigt gewesen. Die systematische Auslegung des § 3c Abs. 2 EStG gebiete eine unterschiedliche Behandlung gegenüber § 3c Abs. 1 EStG. Mit der Anknüpfung an den tatsächlichen Zufluss von Einnahmen würde der das Halbabzugsverbot tragende Typisierungsgedanke unterlaufen. Auch Gründe der Praktikabilität sprächen für eine Anwendung von § 3c Abs. 2 EStG auf Fallgestaltungen, in denen tatsächlich keine Einnahmen erzielt würden. Der konkret zu entscheidende Fall sei vor dem Hintergrund potenziell ähnlich gelagerter Fallgestaltungen zu entscheiden. Einzubeziehen sei auch die künftige Gesetzeslage unter Geltung der Abgeltungssteuer.

Das beigetretene Landesministerium der Finanzen unterstützt diese Argumentation, hat aber keinen Antrag gestellt.


Entscheidungsgründe
    
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der finanzgerichtlichen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Zutreffend hat das FG dem Grunde nach nachträgliche Anschaffungskosten der Klägerin abgelehnt.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Auflösungsgewinn ist der Betrag, um den der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten Vermögens der Kapitalgesellschaft seine Anschaffungskosten übersteigt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 EStG).

Anschaffungskosten sind nach § 255 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben. Dazu gehören nach § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB auch die nachträglichen Anschaffungskosten. Zu den nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung zählen neben (verdeckten) Einlagen auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungskosten sind.

Die Grundsätze des Eigenkapitalersatzes sind auf Finanzierungshilfen eines Aktionärs in der Regel nur dann sinngemäß anzuwenden, wenn er mehr als 25 % der Aktien der Gesellschaft hält. Gründe dafür, dass ihr Aktienbesitz der Klägerin ausnahmsweise in Verbindung mit weiteren Umständen Einfluss auf die Unternehmensleitung gesichert hätte und sie ein entsprechendes unternehmerisches Interesse hätte erkennen lassen, sind im Streitfall nicht festgestellt.

Danach kam den streitigen Finanzierungshilfen der Klägerin keine eigenkapitalersetzende Funktion zu.

Inwieweit das Halbabzugsverbot im Streitfall anzuwenden ist, kann mangels vom FG festgestellter Einnahmen aus der Beteiligung nicht entschieden werden.

Gemäß § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG ist die Hälfte des gemeinen Werts i.S. von § 17 Abs. 2, Abs. 4 EStG steuerfrei. Die hiermit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind nur zur Hälfte abzuziehen; denn nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG dürfen Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden. Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind. Bei steuerfreien Einnahmen soll kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den zusätzlichen Abzug von unmittelbar mit diesen zusammenhängenden Aufwendungen erzielt werden.

Fallen keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen an, kommt eine hälftige Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG nicht in Betracht. Folgerichtig tritt die nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG maßgebende Bedingung dafür, entsprechende Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, nicht ein. Denn dieser steht nicht --wie dies § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG schon dem Wortlaut nach für die hälftige Kürzung verlangt-- in wirtschaftlichem Zusammenhang mit lediglich zur Hälfte anzusetzenden Einnahmen. Fließen keine Einnahmen zu, kommt § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nicht zur Anwendung; mithin ist der Erwerbsaufwand in vollem Umfang abziehbar. Dies entspricht dem Gesetzeszweck des Halbabzugsverbots, eine Doppelbegünstigung auszuschließen.

Die Sache ist nicht spruchreif. Zwar ist nach den finanzgerichtlichen Feststellungen im Zeitpunkt der Auflösung der X AG von einem gemeinen Wert der Beteiligung der Klägerin von Null auszugehen. Den Feststellungen des FG ist indes nicht zu entnehmen, inwieweit die Klägerin durch ihre Beteiligung an der X AG vermittelte Einnahmen erzielt hat. Dies wird das FG im zweiten Rechtsgang festzustellen haben.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird der Bereich des Steuerrechtes maßgeblich betreut von Frau Rechtsanwältin
Dorit Jäger und Rechtsanwalt Dirk Streifler in enger Zusammenarbeit mit Kurzynski & Klose Steuerberater - Partnerschaftsgesellschaft in unserem Haus.

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Anwalt für Familien- und Erbrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Business Immigration Service - BIS - خدمات قانونية لرجال الأعمال المهاج (06.01.2010)
arabisch sprechende Rechtsanwälte - S&K Rechtsanwälte in Berlin
 
Gesellschaftsrecht: Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft ausländischen Rechts (22.12.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht ausländischer Gesellschaften - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Das Europäische Mahnverfahren ein Jahr nach seiner Einführung – Il decreto ingiuntivo europeo a un anno dalla sua introduzione (22.12.2009)
Rechtsanwalt für deutsch-italenischen Rechtsverkehr - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verkehrsrecht: Rotlichtverstoß: Ermittlung der Rotlichtzeit beim qualifizierten Rotlichtverstoß (19.12.2009)
Rechtsanwalt für Ordnungswidrigkeitenrecht - Verkehrsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verkehrsrecht: Videodauerüberwachung: Messergebnisse können vor Gericht nicht als Beweis verwertet werden (19.12.2009)
Rechtsanwalt für Verkehrsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Familienrecht: Rückständiger Unterhalt: Nach einem Jahr droht Verwirkung (18.12.2009)
Anwalt für Erb- und Familienrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Baurecht: Einstweilige Verfügung: Nicht dringliche Abbruchverfügung darf nicht sofort vollziehbar sein (18.12.2009)
Anwalt für Baurecht und Architektenrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
OLG Celle: Zur Angemessenheit von anwaltlichen Stundensätzen (13.12.2009)
Rechtsanwalt für Zivilrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verjährung: Verjährungsfristen 2009 (09.12.2009)
Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht - Zivilrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Prawo zamówień publicznych w Niemczech- polska firma startuje do przetargu- przewodnik (03.12.2009)
Prawo na wyciągnięcie ręki - polnisch sprechende Anwälte in Berlin Mitte
 
Bekanntmachung der Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (02.12.2009)
Anwalt für Bau- und Vergaberecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
投资德国房地产 (02.12.2009)
Investieren in Immobilien in Deutschland
 
Grundstückserwerb durch Ausländer in Polen (09.11.2009)
Anwalt für deutsch-polnischen Rechtsverkehr - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Strafrecht: Ebay: Einrichten eines Mitgliedskontos unter fremden Namen kann strafbar sein (03.11.2009)
Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht - Strafrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Denkmalschutzrecht: Baudenkmäler: Neubau als Förderobjekt (02.11.2009)
Anwalt für Denkmalschutzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Europarecht: Riester-Rente: Zulagen auch für „Mallorca-Rentner“ (02.11.2009)
Anwalt für Europarecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Schönheitsreparatur: Pflicht zum Weißen der Decken ist unzulässige Farbwahlklausel (02.11.2009)
Anwalt für Immobilienrecht - Schönheitsreparatur - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Änderungen im polnischen Arbeitsrecht im Rahmen des sog. Krisenpakets am 22.August 2009 in Kraft getreten (06.10.2009)
polnisch sprechende Rechtsanwälte in Berlin - S&K Rechtsanwälte
 
VG Berlin entscheidet, dass ein 16-jähriger muslimischer Schüler berechtigt ist, außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich in der Schule sein islamisches Gebet zu verrichten (06.10.2009)
Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Anlegerrecht: Wertpapierprospekte: Kommission baut Bürokratie ab und verbessert Anlegerschutz (01.10.2009)
Anwalt für Anlegerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Entschädigungsansprüche im Bereich des Polizei- u. Ordnungsrechts (29.09.2009)
Rechtsberatung Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Asyl-Widerrufe auf dem Prüfstand (29.09.2009)
Rechtsberatung zum Asylrecht u. Bleiberecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
kostenloser Disclaimer deutsch und englisch (20.09.2009)
Muster: Haftungsausschluss für Webseiten - Rechtsberatung zum Internetrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin - Mitte
 
Außergerichtlicher Sanierungsvergleich (20.09.2009)
Insolvenzberatung und Sanierungsberatung - Insolvenzrecht - Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin Mitte
 
Haftung des Frachtführers: Warendiebstahl eines Mitarbeiters aus dem Umschlaglager (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Transport- und Speditionsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
eBay-Account: Kündigung durch eBay (20.09.2009)
Anwalt für Internetrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Strafprozessrecht: Laut BGH kann Abhören privater Gespräch in der U-Haft gegen den fair trial-Grundsatz verstoßen (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Strafrecht - Strafverteidigerin RAìn Dr. Anna Elena Janke, LL.M. - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Persönliche Risiken für Organe von Kapitalgesellschaften - GmbH-Geschäftsführer / AG-Vorstand - (20.09.2009)
Handlungsmöglichkeiten in der Krise - Rechtsberatung zum Gesellschaftsrecht - Insolvenzrecht - Wirtschaftstrafrecht - RA Dirk Streifler - SK Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Real estate acquisition in Berlin (20.09.2009)
legal consultation on real estate matters - Real estate Lawyers Berlin (Germany)
 
Immobilienerwerb in Italien (20.09.2009)
Steuerlichen Aspekte des Immobilienerwerbs durch Kauf, Schenkung oder Erbschaft in Italien - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenz aus Gläubigersicht (20.09.2009)
Insolvenzrecht - Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin-Mitte
 
Transportrecht: Beweislast für beschädigte Fracht mit unbeschädigter Frachtverpackung liegt beim Absender (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Transport- und Speditionsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Markenrecht: Onlineauktion: Haftung des Inhabers eines eBayAccounts (20.09.2009)
Rechtsanwalt für Markenrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Strafprozessrecht: BVerfG: Beweismittel können auch nach rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung verwertet werden (20.09.2009)
Rechtsanwalt für Strafrecht - S&K Rechstanwälte in Berlin Mitte
 
Apothekenrecht: EuGH: Zur Niederlassungsfreiheit und der beruflichen Unabhängigket der Apotheker (20.09.2009)
Anwalt für Apothekenrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Handelsvertreterrecht: Zu den Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs iSd § 89 b HGB (20.09.2009)
Anwalt für Handelsvertreterrecht - Wirtschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Leitfaden zum Privatinsolvenzverfahren in England & Wales (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Insolvenzrecht – S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Aktuelle Gesetzgebung: E-Justice im Grundbuchverfahren (20.09.2009)
Rechtsanwalt für Immobilienrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Business Immigration Service - BIS - служба по бизнес-иммиграции (20.09.2009)
Адвокаты лично в руки адвокату Дирку Штрайфлеру
 
Recht der AG: Squeeze-Out von HVB-Kleinaktionären nicht rechtswidrig (20.09.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der AG - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Bürgschaftsrecht: Zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell krass überforderter Lebenspartner (20.09.2009)
Rechtsanwalt für Bürgschaftsrecht - Recht der Bürgen - Recht der Bürgschaftsgläubiger - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Rechtsvergleichende Stellungnahme zur englischen Verbraucherinsolvenz und polnischen Novelle über Verbraucherinsolvenz (20.09.2009)
Verbraucherinsolvenz - Restschuldbefreiung in England und Wales - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin
 
投资移民 (20.09.2009)
Business Immigration Service (BIS)
 
Wirtschaftsstrafrecht: BGH: Zu betrügerischen Abrechnungen einer Anstalt des öffentlichen Rechts (20.09.2009)
Anwalt für Strafrecht - Wirtschaftsstrafrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Das Kuba-Embargo der USA – Bedeutung für EU Bürger (20.09.2009)
verfasst von Edmund Rowan, Attorney at Law - Rechtsberatung zum Deutsch - Kubanischen Rechtsverkehr - S&K Berlin - Mitte
 
Gesellschaftsrecht: GbR: Zur Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Mietforderungen (20.09.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GbR - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Unternehmenskauf: Steuerliche Risiken kennen und meiden (20.09.2009)
Rechtsberatung zu Unternehmenskauf Steuerrecht Wirtschaftsrecht Rechtsanwalt Dirk Streifler S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
VG Köln zur Verfassungswidrigkeit der Wehrgerechtigkeit (Beschluss vom 23.12.2003, Az: 8 L 3008/03) (20.09.2009)
Rechtsberatung zu Wehrdienst und Kriegsdienstverweigerung S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Insolvenz in England und Wales (10.03.2009)
Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Investitionsführer Polen - Steuersparmodel – polnische GmbH & Co. KG - Besteuerung einer polnischen GmbH & Co. KG - sp. z o.o. komandytowa (17.10.2006)
Besteuerung einer polnischen sp. z o.o. komanditowa - Rechtsanwalt für polnisches Wirtschaftsrecht & Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 




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