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Steuerrecht: Erbschaft eines Kindes gilt nicht generell als sonstiger Bezug

Anwalt für Steuerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte

Für volljährige Kinder besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn ihre Einkünfte und Bezüge einen jährlichen Grenzbetrag von aktuell 8.004 EUR nicht übersteigen. In die Berechnung der Einkommensgrenze fließen Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind. Hierunter fallen auch Zuflüsse aus Erbschaften, sofern die Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Zweck der Kapitalanlage erfolgen. Ohne Zweckbestimmung stehen die Mittel dem Nachwuchs zur freien Verfügung und sind daher in den Grenzbetrag einzubeziehen.

Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen aber nicht generell. So gehören beispielsweise bei einer geerbten Eigentumswohnung nur die erzielten Mieteinnahmen zu den anrechenbaren Einkünften. Gleiches gilt für Aktienpakete, Lebensversicherungen und Bausparverträge, da diese der Kapitalanlage oder Altersvorsorge dienen und nicht zur Bestreitung des Unterhalts eingesetzt werden.

Handelt es sich bei dem Erbe hingegen um kurzfristig verfügbare Mittel auf Girokonten und Sparbüchern sind diese Vermögenswerte ebenso wie Bargeld geeignet, den Unterhalt zu bestreiten. Dieser Zufluss ist jedoch ebenfalls nicht als Bezug zu erfassen, wenn Kinder die Mittel von grundsätzlich kindergeldberechtigten und unterhaltsverpflichteten Personen geerbt haben. Da Unterhaltszahlungen nicht zu den Bezügen gehören, gilt das auch für über die Unterhaltsverpflichtung hinausgehende freiwillige Zuwendungen. Nichts anderes kann nach Auffassung des Finanzgerichts für den höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Fall für Zuwendungen von Todes wegen gelten.

Hinweis: Da das Finanzgericht die Revision zugelassen hat, bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die Auffassung der Vorinstanz bestätigen wird (FG Niedersachsen, 10 K 128/08).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

FG Niedersachsen: Urteil vom 04.03.2010 (Az: 10 K 128/08)
 
Mittel aus einer Erbschaft sind keine Bezüge i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Das gilt jedenfalls für Erbschaften, die Kinder von einem grundsätzlich kindergeldberechtigten und unterhaltsverpflichteten Elternteil erhalten.
FG Niedersachsen URTEIL vom 04.03.2010 - 10 K 128/08

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob eine Erbschaft zu den sonstigen Bezügen i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zählt.

Der Kläger ist Polizist. Aus seiner 1973 geschlossenen Ehe gingen zwei Söhne hervor: Der am 20. Juli 1980 geborene Sohn S und der am 3. März 1983 geborene Sohn C. Nachdem die Ehe 1988 geschieden wurde, zog die Kindesmutter mit den beiden Söhnen nach Hamburg, wo sie in der Folgezeit wieder heiratete. Für beide Kinder erhielt zunächst die Kindesmutter Kindergeld. Als S im Mai 2005 einen eigenen Hausstand gründete, leistete der Kläger für ihn den höheren Unterhalt, so dass ihm ab diesem Zeitpunkt Kindergeld für seinen Sohn S gewährt wurde. Im gesamten Jahr 2006 studierten beide Söhne. Am 11. Mai 2006 verstarb die Kindesmutter. Erben waren die beiden Söhne zu je 3/8 sowie der neue Ehegatte zu 1/4. Die Erblasserin hinterließ unter anderem zwei Eigentumswohnungen, mehrere Girokonten und Sparbücher sowie Aktiendepots und Lebensversicherungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 11 des Klägerschriftsatzes vom 16. Februar 2010 sowie die Angaben in der Erbschaftsteuererklärung (Bl. 34 ff. Verwaltungsakte) Bezug genommen (Wertpapiere rund 140.000 EUR, Bausparguthaben rund 42.000 EUR, Guthaben bei Kreditinstituten rund 31.000 EUR).

Die Erben teilten den Nachlass in der Weise unter sich auf, dass beide Söhne je eine Eigentumswohnung bekamen; Wertpapiere und Guthaben wurden unter den Beteiligten geteilt.

Im Mai 2007 beantragte der Kläger bei der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Familienkasse Kindergeld auch für seinen Sohn C für den Zeitraum Juni bis Dezember 2006. Die Familienkasse lehnte diesen Antrag ab. Gleichzeitig hob sie die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kläger für den Sohn S ab Januar 2006 auf. In beiden Fällen begründete sie die Entscheidung damit, dass die Einkünfte und Bezüge der Kinder über dem maßgeblichen Grenzbetrag lägen. Insoweit lägen zwar die übrigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen sowie nicht selbstständiger Arbeit und Halbwaisenrente mit 2.199 EUR bei S und 3.723 EUR bei C unterhalb des Grenzbetrages; die erhaltene Erbschaft sei jedoch als Bezug i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusehen; dies gelte jedenfalls insoweit, als die Erbschaft aus Barvermögen sowie Aktien und Wertpapieren bestanden habe. Nach diesen Grundsätzen ermittelte die Beklagte Einkünfte und Bezüge für S in 2006 i.H.v. 34.508 EUR (Bl. 89 Verwaltungsvorgänge) und für C i.H.v. 55.588 EUR (Bl. 91 Verwaltungsvorgänge).

Gegen diese Entscheidungen wendet sich der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der vorliegenden Klage. Er ist der Ansicht, dass die Einkünfte und Bezüge seiner beiden Kinder in 2006 unterhalb des maßgeblichen Grenzbetrages lägen. Insoweit sei für die Beteiligten unstreitig, dass die Einkünfte allein den Grenzbetrag nicht überschritten. Die aus der Erbschaft zugeflossenen Beträge stellten keine Bezüge i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG dar. Dies müsste bei Erbschaften zumindest dann gelten, wenn der Erblasser - wie hier - ein unterhaltsverpflichteter Elternteil der Erben sei.

Der Kläger beantragt,

den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten bezüglich der Kindergeldfestsetzung für S für 2006 vom 2. Januar 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2008 aufzuheben;

unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 2. Januar 2008 und der Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2008 die Beklagte zu verpflichten, ihm für seinen Sohn C für den Zeitraum Juni bis Dezember 2006 Kindergeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrer in der Einspruchsentscheidung vertretenen Rechtsauffassung fest.

Die Klage richtet sich nunmehr gegen die Oberfinanzdirektion. Zwar hat das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung - Familienkasse - die angefochtenen Verwaltungsakte und die Einspruchsentscheidung erlassen. Diese Behörde wurde jedoch mit Kabinettsbeschluss vom 24. November 2009 (Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 48/2009, Seite 1046) aufgelöst. Deren Aufgaben nimmt nunmehr die Oberfinanzdirektion - hier: LBV Hannover - Familienkasse - wahr. Daher ist die neue Behörde kraft Gesetztes Beteiligter.

Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, §§ 100 Abs. 1 Satz 1, 101 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Beklagte hat die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kläger hinsichtlich seines Sohnes S zu Unrecht aufgehoben und ihm für seinen Sohn C zu Unrecht kein Kindergeld gewährt.

Als Vater hatte der Kläger für seine leiblichen und in Ausbildung befindlichen volljährigen Kinder im streitigen Zeitraum (S Januar bis Dezember 2006 und C Juni bis Dezember 2006) einen Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

Diesem Anspruch stehen die Einkünfte und Bezüge der Kinder im streitigen Zeitraum nicht entgegen.

Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist ein Kind nur zu berücksichtigen, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 EUR im Kalenderjahr hat. Bezüge sind nach ständiger Rechtsprechung dabei alle Zuflüsse in Geld oder Naturalleistung, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden. Sie müssen ferner zur Bestreitung des üblichen Unterhalts bestimmt oder geeignet seien.

Ohne die im Sommer 2006 zugeflossene Erbschaft liegen die Einkünfte und Bezüge von S mit 2.199 EUR und von C mit und 3.723 EUR unter dem Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR. Insoweit kann dahinstehen, ob diese Einkünfte und Bezüge nach der Darstellung des Klägers im Schriftsatz vom 16. Februar 2010 noch zu mindern sind; aus den Akten sind jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag auch nur annähernd erreichen oder gar übersteigen könnten.

Darüber hinaus sind den Kindern keine Bezüge in 2006 zugeflossen. Die Mittel aus der Erbschaft sind nicht als Bezüge i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusehen.

Dies folgt zwar nicht bereits aus dem Umstand, dass eine Erbschaft grundsätzlich die Vermögensebene betrifft; zwar hat der Gesetzgeber nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG eine Wertung dahingehend getroffen, dass das Vermögen der Kinder außer Betracht bleibt; dies gilt selbst dann, wenn ein Vermögen in dem Umfang vorhanden ist, der die Bestreitung des Unterhalts und der Ausbildung vollständig erlaubte. Im Zeitpunkt des Zuflusses jedoch sind auch diese Mehrungen des Vermögens als Bezüge zu erfassen. Dies gilt auch für Zuflüsse aus Erbschaften.

Soweit in der Rechtsprechung Zuwendungen von Todes wegen nicht zu den Bezügen i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gerechnet werden, erfolgt dies vor dem Hintergrund, dass die Zuwendungen ausdrücklich zum Zweck der Kapitalanlage erfolgten. An einer solchen Zweckbestimmung fehlt es vorliegend jedoch. Die Mittel aus der Erbschaft standen beiden Söhnen zu freien Verfügung. Somit kann dieser Aspekt nicht zum Erfolg der Klage führen.

Soweit in der Literatur die Ansicht vertreten wird, dass Erbschaften grundsätzlich nicht zu den Bezügen i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu zählen sind, folgt der erkennende Senat dem nicht. Zwar wird dort zu Recht darauf hingewiesen, dass Erbschaften in der Regel nicht zur Bestreitung des Unterhalts oder der Ausbildung bestimmt sind; für die Annahme eines Bezuges i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG reicht es jedoch aus, wenn die Zuwendung zur Bestreitung des Unterhalts geeignet ist.

Unter dem Gesichtspunkt der Unterhaltseignung des Zuflusses hat die Beklagte vorliegend die ererbten Eigentumswohnungen zu Recht nicht zu den Bezügen gerechnet. Insoweit führen lediglich die aus der Vermietung der Wohnungen erzielten Einnahmen zu anrechenbaren Einkünften. Gleiches gilt im Ergebnis jedoch auch für die Aktienpakete, Lebensversicherungen und Bausparverträge, da auch diese aus sich heraus dazu bestimmt sind, der Kapitalanlage bzw. der Altersvorsorge zu dienen und nicht dazu, zur Bestreitung des Unterhalts eingesetzt zu werden.

Demgegenüber sind die kurzfristig verfügbaren Mittel auf Girokonten und Sparbüchern ebenso wie das vorhandene Bargeld durchaus geeignet, um damit den Unterhalt zu bestreiten. Diese Mittel betragen vorliegend laut Erbschaftsteuererklärung 31.161 EUR, laut Aufstellung des Klägers in Anlage 11 des Schriftsatzes vom 16. Februar 2010 rund 27.800 EUR. Bei einer Erbquote von 3/8 entfällt somit auf jeden der Söhne ein Betrag von über 10.000 EUR an diesen frei verfügbaren Mitteln.

Dieser Zufluss ist jedoch vorliegend nicht als Bezug zu erfassen, da die Kinder von einem grundsätzlich kindergeldberechtigten und unterhaltsverpflichteten Elternteil geerbt haben.

Hinsichtlich der Zuwendungen von unterhaltsverpflichteten Eltern an ihre Kinder ist allgemein anerkannt, dass Unterhaltszahlungen nicht zu den Bezügen i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu rechnen sind. Gleiches gilt auch für über die Unterhaltsverpflichtung hinausgehende freiwillige Zuwendungen der Eltern an ihre Kinder. Diese Nichtberücksichtigung von Schenkungen der Eltern an ihre Kinder ist in diesem Bereich die einzig praktikable Lösung, da mit vertretbarem Aufwand von den Familienkassen nicht zu ermitteln ist, welche Zuwendungen die Eltern ihren Kindern im Einzelnen machen, welche davon in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht erfolgen und welcher Anteil darüber hinaus eine Schenkung darstellt. Weiterhin spricht auch der in Art. 6 Grundgesetz (GG) normierte verfassungsrechtliche Schutz der Familie für eine Außerachtlassung der Zuwendungen innerhalb der Familiengemeinschaft. Schließlich ist auch der Sinn und Zweck der Kindergeldregelungen zu beachten. Dieser liegt in der Unterstützung der Personen, die typischerweise Aufwendungen für ihre Kinder tätigen. Insoweit wäre es widersinnig, wenn diese Aufwendungen, die als Zuwendungen an die Kinder getätigt werden, ihrerseits zu einem Versagen des Kindergelds führen könnten. Diese Betrachtung gilt unabhängig von dem Umstand, wer von den grundsätzlich in § 62 EStG genannten, grundsätzlich kindergeldberechtigten Personen letztlich das Kindergeld erhält. Dabei macht es ebenfalls keinen Unterschied, ob die Berechtigtenbestimmungen durch Absprache der Berechtigten oder durch die Konkurrenzregelung des § 64 EStG getroffen wird.

Wenn aber die freiwillige Zuwendung unter Lebenden von kindergeldberechtigten Personen an ihre Kinder nicht zu Bezügen i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG führt, so kann für Zuwendungen von Todes wegen nichts anderes gelten. Damit zählen auch Erbschaften von unterhaltsverpflichteten, grundsätzlich kindergeldberechtigten Personen nicht zu den anzurechnenden Bezügen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 1 und 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung in entsprechender Anwendung. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; die Frage, ob Erbschaften von unterhaltsverpflichteten, kindergeldberechtigten Personen zu den Bezügen i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zählen, hat grundsätzliche Bedeutung.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird der Bereich des Steuerrechtes maßgeblich betreut von Frau Rechtsanwältin
Dorit Jäger und Rechtsanwalt Dirk Streifler in enger Zusammenarbeit mit Kurzynski & Klose Steuerberater - Partnerschaftsgesellschaft in unserem Haus.

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Letztes Update 30.06.2010 | Copyright© RA Dirk Streifler 2010 | Seite drucken: Steuerrecht: Erbschaft eines Kindes gilt nicht generell als sonstiger Bezug | Seite einem Freund senden: Steuerrecht: Erbschaft eines Kindes gilt nicht generell als sonstiger Bezug





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Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht - Zivilprozessrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Polnisches Steuerrecht - Überblick für einen Unternehmer (30.03.2010)
Rechtsberatung zum polnischen Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Steuerrecht: Haushaltsnahe Dienstleistungen: Wichtige Aspekte zur Steuerermäßigung (28.03.2010)
Anwalt für Steuerrecht - Einkommenssteuerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Steuerrecht: Beherbergungsleistungen: Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes (28.03.2010)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - Umsatzsteuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Sperrfrist: Besuch eines Gruppenaufbauseminars (24.03.2010)
Anwalt für Fahrerlaubnisrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Baurecht: Mängelbeseitigungskosten: Anspruch auf Rückforderung des Vorschusses (24.03.2010)
Anwalt für Baurecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Arbeitsrecht: Kündigungsrecht: Keine Kündigung wegen Entwendung von Müll (24.03.2010)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
BGH: Architektenvertrag: Für einen Vertragsabschluss notwendige Einigung (19.03.2010)
Anwalt für Vertragsrecht - Zivilrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Das polnische Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsformen (17.03.2010)
Rehtsberatung zum polnischen Gesellschaftsrecht - Wirtschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Urteil des BVerwG über Entschädigungsregelung für Flughafen Berlin-Schönefeld verletzt Art. 14 GG (17.03.2010)
Rechtsanwalt für Verfassungsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
投资德国 (16.03.2010)
Invest in Germany
 
BVerfG: Verfassungsmäßigkeit des Mindesthebesatzes von 200 % für Gewerbesteuer (04.03.2010)
Anwalt für Verfassungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Amtshaftung: Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer (01.03.2010)
Anwalt für Verwaltungsrecht - Amtshaftungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Abgeltungsteuer: Anwendungserlass liefert wichtige Aspekte für Ehegatten (01.03.2010)
Anwalt für Steuerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Aktuelle Gesetzgebung: Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder soll vollendet werden (28.02.2010)
Rechtsanwalt für Familienrecht und Erbrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Architektenrecht: Berufshaftpflichtversicherung ist Pflicht (28.02.2010)
Anwalt für Architektenrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Haftung: Kein Anspruch des Bauträgers gegen Handwerker, wenn Käufer-Anspruch verjährt ist (28.02.2010)
Rechtsanwalt für Baurecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Betriebsübergang: Änderung des Betriebskonzepts kann einem Übergang entgegenstehen (28.02.2010)
Anwalt für Arbeitsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
IMMOVATION Firmengruppe – Risiken / Ausstiegsmöglichkeiten für Anleger (24.02.2010)
Rechtsanwalt für Anlegerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Selbstanzeige im Steuerstrafrecht nach § 371 AO (24.02.2010)
Im Gegensatz zu fast allen anderen Straftaten kann man bei der Steuerhinterziehung jedoch durch tätige Reue Straffreiheit erlangen.
 
Insolvenzrecht: BfA hat volle Darlegungslast bei Klage gegen GmbH-Geschäftsführer auf Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung (10.02.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenzrecht: Anfechtbarkeit wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung bei Teilzahlungen des Schuldners bei fruchtloser Zwangsvollstreckung (10.02.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - Insolvenzanfechtung - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Hartz-IV-Sätze sind verfassungswidrig (09.02.2010)
Rechtsanwalt für Sozialrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Sozialrecht: Kurzarbeitergeld: Bezugsfrist in 2010 auf 18 Monate verlängert (03.02.2010)
Anwalt für Sozialrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Bankrecht: Kreditinstitut muss gefälschten Überweisungsauftrag gutschreiben (27.01.2010)
Anwalt für Bankrecht - Anlegerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Betreuungsunterhalt: Mindestbedarf für die Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes (27.01.2010)
Anwalt für Familien- und Erbrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Düsseldorfer Tabelle: Neufassung zum 1.1.2010 (27.01.2010)
Rechtsanwalt für Familienrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Öffentliches Baurecht: Umnutzung einer Grenzgarage zu Wohnzwecken darf untersagt werden (27.01.2010)
Anwalt für öffentliches Baurecht - Verwaltungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Baurecht: Wärmedämmung einer Grenzwand: Nachbar muss Überbau nicht hinnehmen (27.01.2010)
Rechtsanwalt für Baurecht - S&K Rechstanwälte in Berlin Mitte
 
Arbeitsrecht: Kündigungsrecht: Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zu außerordentlicher Kündigung führen (27.01.2010)
Anwalt für Arbeitsrecht - Kündigungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Comprare casa a Berlino (Germania) (25.01.2010)
Consulenza legale per investimenti immobiliari in Germania
 
Steuerrecht: Keine "finale Betriebsaufgabe" durch Betriebsverlegung ins Ausland (20.01.2010)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - Einkommenssteuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Multi Advisor Fund I GbR - Insolvenzverfahren über das Vermögen der European Securities Invest SECI GmbH Wertpapierhandelsbank eröffnet (19.01.2010)
Anwalt für Anlegerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Änderung im Datenschutzrecht- neue Regelungen treten am 01.04.2010 in Kraft (17.01.2010)
Anwalt für Datenschutzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Erbrecht: Aktuelle Gesetzgebung: Neues Erbrecht seit dem 1. Januar 2010 (06.01.2010)
Anwalt für Familien- und Erbrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Business Immigration Service - BIS - خدمات قانونية لرجال الأعمال المهاج (06.01.2010)
arabisch sprechende Rechtsanwälte - S&K Rechtsanwälte in Berlin
 
Gesellschaftsrecht: Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft ausländischen Rechts (22.12.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht ausländischer Gesellschaften - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Das Europäische Mahnverfahren ein Jahr nach seiner Einführung – Il decreto ingiuntivo europeo a un anno dalla sua introduzione (22.12.2009)
Rechtsanwalt für deutsch-italenischen Rechtsverkehr - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verkehrsrecht: Rotlichtverstoß: Ermittlung der Rotlichtzeit beim qualifizierten Rotlichtverstoß (19.12.2009)
Rechtsanwalt für Ordnungswidrigkeitenrecht - Verkehrsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verkehrsrecht: Videodauerüberwachung: Messergebnisse können vor Gericht nicht als Beweis verwertet werden (19.12.2009)
Rechtsanwalt für Verkehrsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Familienrecht: Rückständiger Unterhalt: Nach einem Jahr droht Verwirkung (18.12.2009)
Anwalt für Erb- und Familienrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
OLG Celle: Zur Angemessenheit von anwaltlichen Stundensätzen (13.12.2009)
Rechtsanwalt für Zivilrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verjährung: Verjährungsfristen 2009 (09.12.2009)
Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht - Zivilrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Prawo zamówień publicznych w Niemczech- polska firma startuje do przetargu- przewodnik (03.12.2009)
Prawo na wyciągnięcie ręki - polnisch sprechende Anwälte in Berlin Mitte
 
Bekanntmachung der Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (02.12.2009)
Anwalt für Bau- und Vergaberecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
投资德国房地产 (02.12.2009)
Investieren in Immobilien in Deutschland
 
Grundstückserwerb durch Ausländer in Polen (09.11.2009)
Anwalt für deutsch-polnischen Rechtsverkehr - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Strafrecht: Ebay: Einrichten eines Mitgliedskontos unter fremden Namen kann strafbar sein (03.11.2009)
Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht - Strafrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Denkmalschutzrecht: Baudenkmäler: Neubau als Förderobjekt (02.11.2009)
Anwalt für Denkmalschutzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Europarecht: Riester-Rente: Zulagen auch für „Mallorca-Rentner“ (02.11.2009)
Anwalt für Europarecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Schönheitsreparatur: Pflicht zum Weißen der Decken ist unzulässige Farbwahlklausel (02.11.2009)
Anwalt für Immobilienrecht - Schönheitsreparatur - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Änderungen im polnischen Arbeitsrecht im Rahmen des sog. Krisenpakets am 22.August 2009 in Kraft getreten (06.10.2009)
polnisch sprechende Rechtsanwälte in Berlin - S&K Rechtsanwälte
 
VG Berlin entscheidet, dass ein 16-jähriger muslimischer Schüler berechtigt ist, außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich in der Schule sein islamisches Gebet zu verrichten (06.10.2009)
Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Anlegerrecht: Wertpapierprospekte: Kommission baut Bürokratie ab und verbessert Anlegerschutz (01.10.2009)
Anwalt für Anlegerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Entschädigungsansprüche im Bereich des Polizei- u. Ordnungsrechts (29.09.2009)
Rechtsberatung Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Asyl-Widerrufe auf dem Prüfstand (29.09.2009)
Rechtsberatung zum Asylrecht u. Bleiberecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
kostenloser Disclaimer deutsch und englisch (20.09.2009)
Muster: Haftungsausschluss für Webseiten - Rechtsberatung zum Internetrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin - Mitte
 
Außergerichtlicher Sanierungsvergleich (20.09.2009)
Insolvenzberatung und Sanierungsberatung - Insolvenzrecht - Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin Mitte
 
Haftung des Frachtführers: Warendiebstahl eines Mitarbeiters aus dem Umschlaglager (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Transport- und Speditionsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
eBay-Account: Kündigung durch eBay (20.09.2009)
Anwalt für Internetrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Strafprozessrecht: Laut BGH kann Abhören privater Gespräch in der U-Haft gegen den fair trial-Grundsatz verstoßen (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Strafrecht - Strafverteidigerin RAìn Dr. Anna Elena Janke, LL.M. - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Persönliche Risiken für Organe von Kapitalgesellschaften - GmbH-Geschäftsführer / AG-Vorstand - (20.09.2009)
Handlungsmöglichkeiten in der Krise - Rechtsberatung zum Gesellschaftsrecht - Insolvenzrecht - Wirtschaftstrafrecht - RA Dirk Streifler - SK Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Real estate acquisition in Berlin (20.09.2009)
legal consultation on real estate matters - Real estate Lawyers Berlin (Germany)
 
Immobilienerwerb in Italien (20.09.2009)
Steuerlichen Aspekte des Immobilienerwerbs durch Kauf, Schenkung oder Erbschaft in Italien - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenz aus Gläubigersicht (20.09.2009)
Insolvenzrecht - Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin-Mitte
 
Transportrecht: Beweislast für beschädigte Fracht mit unbeschädigter Frachtverpackung liegt beim Absender (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Transport- und Speditionsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Markenrecht: Onlineauktion: Haftung des Inhabers eines eBayAccounts (20.09.2009)
Rechtsanwalt für Markenrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Strafprozessrecht: BVerfG: Beweismittel können auch nach rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung verwertet werden (20.09.2009)
Rechtsanwalt für Strafrecht - S&K Rechstanwälte in Berlin Mitte
 
Apothekenrecht: EuGH: Zur Niederlassungsfreiheit und der beruflichen Unabhängigket der Apotheker (20.09.2009)
Anwalt für Apothekenrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Handelsvertreterrecht: Zu den Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs iSd § 89 b HGB (20.09.2009)
Anwalt für Handelsvertreterrecht - Wirtschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Leitfaden zum Privatinsolvenzverfahren in England & Wales (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Insolvenzrecht – S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Business Immigration Service - BIS - служба по бизнес-иммиграции (20.09.2009)
Адвокаты лично в руки адвокату Дирку Штрайфлеру
 
Recht der AG: Squeeze-Out von HVB-Kleinaktionären nicht rechtswidrig (20.09.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der AG - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Rechtsvergleichende Stellungnahme zur englischen Verbraucherinsolvenz und polnischen Novelle über Verbraucherinsolvenz (20.09.2009)
Verbraucherinsolvenz - Restschuldbefreiung in England und Wales - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin
 
投资移民 (20.09.2009)
Business Immigration Service (BIS)
 
Wirtschaftsstrafrecht: BGH: Zu betrügerischen Abrechnungen einer Anstalt des öffentlichen Rechts (20.09.2009)
Anwalt für Strafrecht - Wirtschaftsstrafrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Das Kuba-Embargo der USA – Bedeutung für EU Bürger (20.09.2009)
verfasst von Edmund Rowan, Attorney at Law - Rechtsberatung zum Deutsch - Kubanischen Rechtsverkehr - S&K Berlin - Mitte
 
Gesellschaftsrecht: GbR: Zur Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Mietforderungen (20.09.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GbR - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Unternehmenskauf: Steuerliche Risiken kennen und meiden (20.09.2009)
Rechtsberatung zu Unternehmenskauf Steuerrecht Wirtschaftsrecht Rechtsanwalt Dirk Streifler S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
VG Köln zur Verfassungswidrigkeit der Wehrgerechtigkeit (Beschluss vom 23.12.2003, Az: 8 L 3008/03) (20.09.2009)
Rechtsberatung zu Wehrdienst und Kriegsdienstverweigerung S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Insolvenz in England und Wales (10.03.2009)
Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Investitionsführer Polen - Steuersparmodel – polnische GmbH & Co. KG - Besteuerung einer polnischen GmbH & Co. KG - sp. z o.o. komandytowa (17.10.2006)
Besteuerung einer polnischen sp. z o.o. komanditowa - Rechtsanwalt für polnisches Wirtschaftsrecht & Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 




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