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Transportrecht: Logistische Mehrwertdienste – eine Haftungsfalle für Luftfrachtführer und Luftfrachtspediteure

Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Andreas Krahl - Rechtsberatung zum Transport- und Speditionsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte



1)
      
Einführung

Aufgrund des scharfen Wettbewerbs im internationalen Luftfrachtverkehr sehen sich Frachtführer und (Fixkosten-) Spediteure zunehmend gehalten, neben dem Kerngeschäft (Beförderung des Guts) Zusatzleistungen anzubieten, die neuerdings unter dem Begriff „logistische Mehrwertdienste“ zusammengefasst werden. Solche zusätzlichen Dienstleistungen können u.a. beinhalten:

-          temperaturgeführte Transporte

-          besondere Verpackungsdienste (Sicherheitsverpackungen, Umverpackungen)

-          Kommissionierung / Sortierung von Transportgut

-          umfassende Transportberatung

-          Qualitätskontrollen

-          Tür-zu-Tür-Lieferservices

-          Lagerhaltung

-          Zollbehandlung

-          Re-icing von Fisch

Bietet der Spediteur / Frachtführer solcherlei Leistungen an, sollte er sich allerdings im Hinblick auf das Haftungsrisiko im Klaren sein, dass er den „sicheren Hafen“ des Montrealer Übereinkommens (Übereinkommen zu Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, nachfolgend ‚MÜ‘) verlässt und sich auf die „hohe See“ der unbegrenzten Haftung für Mangel- und Mangelfolgeschäden begibt. Der vorliegende Beitrag soll unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des OLG Frankfurt eine Hilfestellung zur Bewertung und Eingrenzung dieses Risikos geben.

 

2)       Die Haftungsprivilegierung des Spediteurs / Frachtführers nach internationalem und deutschem Frachtrecht – Kernelemente

Seit seinem Inkrafttreten am 04.11.2003 bindet das MÜ alle Staaten, die es ratifiziert haben, unmittelbar. Mithin finden seine Bestimmungen Anwendung auf „internationale Beförderungen“ durch Luftfahrzeuge gemäß Art. 1 Abs. 2 MÜ, wenn sich Abgangsort und Bestimmungsort in einem Ratifikationsstaat (dazu zählen bereits bedeutende Luftfahrtnationen wie China, die Mitgliedstaaten der EU und die USA) befinden. Liegen Abgangs- oder Bestimmungsort in einem anderen Staat (z.B. Indien und Russland), kommt auf diesen Staat das Warschauer Abkommen von 1929 in der Fassung des jeweiligen Ergänzungsprotokolls zur Anwendung, das beide Staaten bis dato ratifiziert haben. In aller Regel handelt es sich dabei um die durch die Haager Protokolle von 1955 gestaltete Fassung (nachfolgend ‚WA 1955‘).   

Das MÜ prviligiert im Interesse einer Rechtsvereinheitlichung den Luftfrachtführer (und somit auch den Fixkostenspediteur, auf den gemäß § 459 BGB die frachtrechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind). Nach Art. 22 Abs. 3 MÜ haftet er für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung lediglich in Höhe von 17 Sonderziehungsrechten (im Dezember 2008 ensprach dies einem Betrag von 19 bis 20 EUR) pro Kilogramm.

Auch eine verschärfte Haftung (d.h. über die 17 Sonderziehungsrechte hinaus), die gemäß Art. WA 1955 noch bei direktem Vorsatz oder bei grob fahrlässigem Handeln eingriff, ist nun gemäß Art. 22 Abs. 5 MÜ im internationalen Luftfrachtverkehr ausgeschlossen.

Gemäß Art. 18 Abs. 4 MÜ erstreckt sich die Haftungsbeschränkung nicht nur die reine Luftbeförderung, sondern auf jede Beförderung zu Land, zur See oder auf Binnengewässern, die der Ausführung des Luftbeförderungsvertrages dient und zum Zweck der Verladung, der Ablieferung oder der Umladung des Gutes erfolgt. Damit wird auch der sog. Luftfrachtersatzverkehr durch das Übereinkommen erfasst; der Anwendungsbereich des Übereinkommens wird erheblich ausgeweitet und auch auf die den eigentlichen Transport im Luftfahrzeug vorbereitenden Tätigkeiten, auf Zubringertransporte und insbesondere das Airporthandling ausgeweitet. Ist der Schadenort im Zweifel – wie es so oft – nicht näher eingrenzbar, so vermutet das MÜ einen Schadenseintritt während der Luftbeförderung. 

Das MÜ wurde aufgrund von deutschen Umsetzungsgesetzen seit dem 28.06.2004 zu unmittelbar in Deutschland geltendem Recht. Die Bestimmungen der  §§ 407 ff. (die gemäß § 459 HGB auch für den Fixkostenspediteur einschlägig sind) stehen seitdem – § 452 HGB stellt dies klar – in Bezug auf die Luftfracht unter dem Vorbehalt des MÜ. Die Haftungsbegrenzung des § 431 HGB hat insoweit – jedenfalls was die hier interessierende Frage des Haftungsrisikos bei Mehrwertdienstleistungen anlangt, nur noch Bedeutung für innerstaatliche Transporte.

 

3)       Die Einordnung von Mehrwertdienstleistungen in der deutschen Rechtsprechung

Grundlage der vorstehend beschriebenen Haftungsprivilegierung ist, dass die Pflichtverletzung einem Luftfrachtvertrag oder einem Speditionsvertrag, für den Frachtrecht gilt, zugeordnet werden kann. Bei den eingangs dargestellten logistischen Mehrwertdiensten wird dies von der deutschen Rechtsprechung zunehmend in Frage gestellt.

a)      „Kennzeichnungsfall“ des OLG Frankfurt

So hatte etwa das Oberlandesgericht Frankfurt am 01.11.2006 über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem es um die Kennzeichnung einer kühl zu lagernden Luftfrachtsendung ging (TranspR 2007, 78). Der Spediteur hatte das Label der Sendung mit dem einer anderen Sendung verwechselt, sodass das Gut (ein hochwertiger Grundstoff für ein Antibiotikum mit einem Gewicht von ca. 150 kg und einem Verkaufswert von rund 450.000 US $) ungekühlt gelagert und transportiert wurde und den Empfänger in den USA in unverkäuflichem Zustand erreichte.

Ein  möglicher Ansatz zur Lösung dieses Falls wäre es gewesen, die Pflicht zur Kennzeichnung des Gutes aufgrund der Kennzeichnungspflicht des § 454 Abs. 2 HGB dem Speditionsvertrag zuzuordnen und aufgrund von § 454 Abs. 1 HGB i.V.m. Art. 18 Abs. 4, 22 Abs. 3 MÜ (bzw. zum damaligen Zeitpunkt – 2001 – nach Art. 18 Abs. 3, 22 Abs. 2 WA 1955) den Spediteur in Höhe von rund 3000,- EUR (150 kg x 20 EUR) für die Beschädigung des Guts im Rahmen der Luftbeförderung haften zu lassen.

Diesem Ansatz folgte das OLG Frankfurt jedoch nicht. Es vertrat die Auffassung, dass die „Belabelung“ von Transportgut weder einem Transport- noch einem Speditionsgeschäft zuzuordnen sei, sondern dass hier ein gemischtes Vertragsverhältnis vorliege, in dem Elemente des Frachtgeschäfts (§§ 407 ff. HGB) und des Lagergeschäfts (§§ 467 ff. HGB) mit werkvertraglichen Aufgaben kombiniert seien. Organisatorische Aufgaben, die dem Typus des Speditionsvertrages (§ 454 HGB) entsprechen, habe der Spediteur hier nicht gehabt, da er in erster Linie an die organisatorischen Vorgaben des Auftraggebers gebunden gewesen sei. Die „Belabelung“ sei für keines der Genannten Vertragsmodelle typisch, sondern könne vom Spediteur, Frachtführer und Lagerhalter gleichermaßen ausgeführt werden. Insoweit handele es sich um eine im Transportrecht neutrale Tätigkeit werkvertraglicher Natur, die bei Fehlern in der Ausführung die Rechtsfolgen des Leistungsstörungsrechts des allgemeinen Zivilrechts nach sich ziehe (so auch Koller, Transportrecht, 6. Aufl., zu § 461 HGB, Rn. 20).

Rechtsfolge dieser durch das OLG Frankfurt vertretenen Auffassung war, dass die Haftungsbegrenzung des Luftfrachtrechts zugunsten des hier betroffenen Spediteurs ausschied und im Grundsatz Schadensersatz in Höhe des Erfüllungsinteresses zu leisten war.

b)      „Verpackungsfall“ des BGH

In eine ähnliche Richtung weist auch eine vergleichbare Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2007 (BGH NJW 2007, 1072 ff.) aus dem Bereich des Seefrachtrechts. Hier hatte ein Spediteur im Rahmen einer Versendung in die USA die korrosionssichere Verpackung von vier Maschineneinheiten zugesagt. Trotz entsprechender Aktivitäten und Einschaltung eines mit der Verpackung beauftragten Subunternehmens kam es im Zuge des Transports zur Korrosion an den Maschinen und zu einem Schaden i.H.v. 380.000,- EUR. Der Spediteur hatte sich angesichts einer entprechenden Ersatzforderung auf die ihm als Spediteur angeblich zugute kommende Haftungsbeschränkung berufen und einen Ausgleich i.H.v. ca. 750,- EUR geleistet.

Auch hier versagte der BGH dem Spediteur diese Verteidigung. Die Parteien hatten – wie so oft – keine schriftliche Abrede über die Natur der Verpackungsleistung getroffen, weshalb sich der BGH ebenso wie das OLG Frankfurt zur Ermittlung des zutreffenden Vertragsmodells der Grundsätze für gemischte oder zusammengesetzte Verträge bediente. Für eine sinnvolle Bewertung des Sachverhalts musste – so der Senat – auf die Umstände des Einzelfalls, die Interessenlage der Vertragsparteien und auf den Sinn und Zweck der vertraglichen Vereinbarungen abgestellt werden (a.a.O. S. 1073, m.w.N.). Als entscheidend sah es der BGH dabei an, ob die versprochene Leistung eine beförderungsbezogene Nebenvereinbarung zum Speditionsvertrag darstelle – mit der Folge einer Haftungsbeschränkung nach § 435 HGB – oder ob die Verpackungsleistung für die Vertragsparteien eine Bedeutung hatte, die nach einer selbständigen, neben dem Speditionsvertrag stehenden Abrede verlange. Dann hafte er für die Erfüllung seiner Verpackungspflicht nämlich – unlimitiert – nach Werkvertragsrecht.

Der BGH wertete den Sachverhalt in dem letztgenannten Sinn. Der Umstand, dass die Verpackung eine notwendige Vorbedingung für die Beförderung des Gutes ist, vermochte den Senats nicht davon überzeugen, für eine Zuordnung zum Speditionsvertrag / Frachtvertrag zu votieren. Vielmehr trete – so der BGH – eine Haftung als Frachtführer nach § 459 Satz 1 i.V.m. §§ 425, 431 HGB gemäß § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB hinter einer unlimitierten Haftung zurück, wenn der Fixkostenspediteur / Frachtführer das Gut aufgrund einer gesonderten werkvertraglichen Abrede als Erfüllungsgehilfe des Absenders verpacke.

4)       Fazit

Die beiden exemplarischen Fälle der deutschen Rechtsprechung zeigen, dass sich in Deutschland tätige Luftfrachtspediteure zunehmend fragen werden müssen, ob das mit einer logistischen Mehrwertleistung verbundene Haftungsrisiko im angemessenen Verhältnis zu den dafür beanspruchten Beförderungsentgelten steht. Lässt sich nämlich eine limitierte Haftung in solchen Fällen nicht vermeiden, ist der Spediteur gut beraten, entsprechenden Versicherungsschutz einzudecken und die mit der Prämienazahlung verbundenen Mehrkosten an die Kunden weiterzureichen. Fraglich ist allerdings, ob nicht alternativ vertragliche Vorkehrungen im Verhältnis zu den Auftraggebern und den Subunternehmern (insbesondere Airporthandling-Unternehmen und Luftfahrtunternehmen) geeignet sind, der Gefahr vorzubeugen.

a)      Haftungsbeschränkung durch Einbeziehung von ADSp?

Luftfrachtspediteure verweisen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig auf die „terms and conditions“, wie sie durch die nationalen „forwarder organisations“ ausgestaltet sind. In Deutschland sind dies die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp). Insoweit liegt es aus Sicht eines Spediteurs nahe, sich für den Fall einer Haftung für logistische Mehrwertleistungen auf Ziffer 23.1.1 ADSp 2003 (Haftungsbeschränkung i.H.v. 5,- EUR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung) zu berufen.

Demgegenüber wird man allerdings einwenden müssen, dass die deutsche Rechtsprechung sich durch AGB, die ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Speditionsvertrags ausgerichtet sind, nicht wird hindern lassen, weiterhin gesonderte Absprachen außerhalb des Speditionsvertrages zu unterstellen, die aufgrund ihrer werkvertraglichen Natur eine unlimitierten Haftung zur Folge haben.

Zudem ist zu bedenken, dass gemäß Ziffer 22.1 ADSp die Haftungsbeschränkung nur gilt, soweit AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. Man wird sich insoweit zu fragen haben, ob durch Anwendung der ADSp auf werkvertragliche Abreden, nicht entgegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vom wesentlichen Grundgedanken des Leistungsstörungsrechts abgewichen wird.

b)      Vereinbarung einer zusätzlichen Speditionsleistung, § 454 Abs. 2 HGB

Nach Ansicht des Verfassers kann ein Weg zur erwünschten Haftungsbeschränkung des Spediteurs nur dadurch erreicht werden, dass aufgrund vertraglicher Vereinbarung die Mehrwertleistung in einer Weise mit der Transportleistung verknüpft wird, dass die Beförderungsbezogenheit der Mehrwertleistung deutlich wird. Soweit die Leistung lediglich eine besondere Ausgestaltung der ohnehin durch den Frachtführer nach § 412 Abs. 1 HGB oder den Spediteur nach § 454 Abs. 2 HGB geschuldeten Leistung darstellt (z.B. besondere Anforderungen an die betriebssichere Verladung, besondere Verpackungs- und Kennzeichnungsmodalitäten), wird eine solche Vereinbarung auch im Wege von allgemeinen Geschäftsbedingungen zu treffen sein, ohne dass hier eine unangemessene Bevorzugung des Verwenders zu befürchten ist. Dafür spricht auch, dass der Versender nicht jeglichen Schutzes beraubt wird, denn er hat schließlich die Möglichkeit, durch Wertdeklaration auf einen erhöhtes Interesse an der ordnungsgemäßen Erfüllung von Mehrwertleistungen hinzuweisen und dieses durch ein entsprechend höheres Entgelt zu unterstreichen (vgl. Boettge, Das Luftfrachtrecht nach dem Montrealer Übereinkommen, VersR 2005, 908, 911).

Grundsätzlich ist § 454 Abs. 2 dafür offen, „sonstige Vereinbarungen“ in Bezug auf die Beförderungsleistung zu treffen, die der Spediteur zusätzlich zu dem reinen Transport zu erfüllen hat. Soweit es aber um Mehrwertleistungen geht, die im „Leistungskatalog“ des HGB nicht ausdrücklich aufgeführt sind, empfiehlt es sich nach Ansicht des Verfassers, diese i.S.d. § 305b BGB individualvertraglich zu definieren.

Rechtsanwalt Andreas Krahl

 

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird das Gebiet des Transportrechtes maßgeblich betreut von Rechtsanwältin Yi Zhao, LL.M. eur.


Sie erreichen uns:

Streifler & Kollegen
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Düsseldorfer Tabelle: Neufassung zum 1.1.2010 (27.01.2010)
Rechtsanwalt für Familienrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Öffentliches Baurecht: Umnutzung einer Grenzgarage zu Wohnzwecken darf untersagt werden (27.01.2010)
Anwalt für öffentliches Baurecht - Verwaltungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Baurecht: Wärmedämmung einer Grenzwand: Nachbar muss Überbau nicht hinnehmen (27.01.2010)
Rechtsanwalt für Baurecht - S&K Rechstanwälte in Berlin Mitte
 
Arbeitsrecht: Kündigungsrecht: Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zu außerordentlicher Kündigung führen (27.01.2010)
Anwalt für Arbeitsrecht - Kündigungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Comprare casa a Berlino (Germania) (25.01.2010)
Consulenza legale per investimenti immobiliari in Germania
 
Steuerrecht: Keine "finale Betriebsaufgabe" durch Betriebsverlegung ins Ausland (20.01.2010)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - Einkommenssteuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Multi Advisor Fund I GbR - Insolvenzverfahren über das Vermögen der European Securities Invest SECI GmbH Wertpapierhandelsbank eröffnet (19.01.2010)
Anwalt für Anlegerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Änderung im Datenschutzrecht- neue Regelungen treten am 01.04.2010 in Kraft (17.01.2010)
Anwalt für Datenschutzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Erbrecht: Aktuelle Gesetzgebung: Neues Erbrecht seit dem 1. Januar 2010 (06.01.2010)
Anwalt für Familien- und Erbrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Business Immigration Service - BIS - خدمات قانونية لرجال الأعمال المهاج (06.01.2010)
arabisch sprechende Rechtsanwälte - S&K Rechtsanwälte in Berlin
 
Gesellschaftsrecht: Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft ausländischen Rechts (22.12.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht ausländischer Gesellschaften - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Das Europäische Mahnverfahren ein Jahr nach seiner Einführung – Il decreto ingiuntivo europeo a un anno dalla sua introduzione (22.12.2009)
Rechtsanwalt für deutsch-italenischen Rechtsverkehr - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verkehrsrecht: Rotlichtverstoß: Ermittlung der Rotlichtzeit beim qualifizierten Rotlichtverstoß (19.12.2009)
Rechtsanwalt für Ordnungswidrigkeitenrecht - Verkehrsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verkehrsrecht: Videodauerüberwachung: Messergebnisse können vor Gericht nicht als Beweis verwertet werden (19.12.2009)
Rechtsanwalt für Verkehrsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Familienrecht: Rückständiger Unterhalt: Nach einem Jahr droht Verwirkung (18.12.2009)
Anwalt für Erb- und Familienrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Baurecht: Einstweilige Verfügung: Nicht dringliche Abbruchverfügung darf nicht sofort vollziehbar sein (18.12.2009)
Anwalt für Baurecht und Architektenrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
OLG Celle: Zur Angemessenheit von anwaltlichen Stundensätzen (13.12.2009)
Rechtsanwalt für Zivilrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verjährung: Verjährungsfristen 2009 (09.12.2009)
Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht - Zivilrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Prawo zamówień publicznych w Niemczech- polska firma startuje do przetargu- przewodnik (03.12.2009)
Prawo na wyciągnięcie ręki - polnisch sprechende Anwälte in Berlin Mitte
 
Bekanntmachung der Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (02.12.2009)
Anwalt für Bau- und Vergaberecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
投资德国房地产 (02.12.2009)
Investieren in Immobilien in Deutschland
 
Grundstückserwerb durch Ausländer in Polen (09.11.2009)
Anwalt für deutsch-polnischen Rechtsverkehr - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Strafrecht: Ebay: Einrichten eines Mitgliedskontos unter fremden Namen kann strafbar sein (03.11.2009)
Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht - Strafrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Denkmalschutzrecht: Baudenkmäler: Neubau als Förderobjekt (02.11.2009)
Anwalt für Denkmalschutzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Europarecht: Riester-Rente: Zulagen auch für „Mallorca-Rentner“ (02.11.2009)
Anwalt für Europarecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Schönheitsreparatur: Pflicht zum Weißen der Decken ist unzulässige Farbwahlklausel (02.11.2009)
Anwalt für Immobilienrecht - Schönheitsreparatur - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Änderungen im polnischen Arbeitsrecht im Rahmen des sog. Krisenpakets am 22.August 2009 in Kraft getreten (06.10.2009)
polnisch sprechende Rechtsanwälte in Berlin - S&K Rechtsanwälte
 
VG Berlin entscheidet, dass ein 16-jähriger muslimischer Schüler berechtigt ist, außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich in der Schule sein islamisches Gebet zu verrichten (06.10.2009)
Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Anlegerrecht: Wertpapierprospekte: Kommission baut Bürokratie ab und verbessert Anlegerschutz (01.10.2009)
Anwalt für Anlegerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Entschädigungsansprüche im Bereich des Polizei- u. Ordnungsrechts (29.09.2009)
Rechtsberatung Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Asyl-Widerrufe auf dem Prüfstand (29.09.2009)
Rechtsberatung zum Asylrecht u. Bleiberecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
kostenloser Disclaimer deutsch und englisch (20.09.2009)
Muster: Haftungsausschluss für Webseiten - Rechtsberatung zum Internetrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin - Mitte
 
Außergerichtlicher Sanierungsvergleich (20.09.2009)
Insolvenzberatung und Sanierungsberatung - Insolvenzrecht - Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin Mitte
 
Haftung des Frachtführers: Warendiebstahl eines Mitarbeiters aus dem Umschlaglager (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Transport- und Speditionsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
eBay-Account: Kündigung durch eBay (20.09.2009)
Anwalt für Internetrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Strafprozessrecht: Laut BGH kann Abhören privater Gespräch in der U-Haft gegen den fair trial-Grundsatz verstoßen (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Strafrecht - Strafverteidigerin RAìn Dr. Anna Elena Janke, LL.M. - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Persönliche Risiken für Organe von Kapitalgesellschaften - GmbH-Geschäftsführer / AG-Vorstand - (20.09.2009)
Handlungsmöglichkeiten in der Krise - Rechtsberatung zum Gesellschaftsrecht - Insolvenzrecht - Wirtschaftstrafrecht - RA Dirk Streifler - SK Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Real estate acquisition in Berlin (20.09.2009)
legal consultation on real estate matters - Real estate Lawyers Berlin (Germany)
 
Immobilienerwerb in Italien (20.09.2009)
Steuerlichen Aspekte des Immobilienerwerbs durch Kauf, Schenkung oder Erbschaft in Italien - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenz aus Gläubigersicht (20.09.2009)
Insolvenzrecht - Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin-Mitte
 
Transportrecht: Beweislast für beschädigte Fracht mit unbeschädigter Frachtverpackung liegt beim Absender (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Transport- und Speditionsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Markenrecht: Onlineauktion: Haftung des Inhabers eines eBayAccounts (20.09.2009)
Rechtsanwalt für Markenrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Strafprozessrecht: BVerfG: Beweismittel können auch nach rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung verwertet werden (20.09.2009)
Rechtsanwalt für Strafrecht - S&K Rechstanwälte in Berlin Mitte
 
Apothekenrecht: EuGH: Zur Niederlassungsfreiheit und der beruflichen Unabhängigket der Apotheker (20.09.2009)
Anwalt für Apothekenrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Handelsvertreterrecht: Zu den Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs iSd § 89 b HGB (20.09.2009)
Anwalt für Handelsvertreterrecht - Wirtschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Leitfaden zum Privatinsolvenzverfahren in England & Wales (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Insolvenzrecht – S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Aktuelle Gesetzgebung: E-Justice im Grundbuchverfahren (20.09.2009)
Rechtsanwalt für Immobilienrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Business Immigration Service - BIS - служба по бизнес-иммиграции (20.09.2009)
Адвокаты лично в руки адвокату Дирку Штрайфлеру
 
Recht der AG: Squeeze-Out von HVB-Kleinaktionären nicht rechtswidrig (20.09.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der AG - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Bürgschaftsrecht: Zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell krass überforderter Lebenspartner (20.09.2009)
Rechtsanwalt für Bürgschaftsrecht - Recht der Bürgen - Recht der Bürgschaftsgläubiger - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Rechtsvergleichende Stellungnahme zur englischen Verbraucherinsolvenz und polnischen Novelle über Verbraucherinsolvenz (20.09.2009)
Verbraucherinsolvenz - Restschuldbefreiung in England und Wales - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin
 
投资移民 (20.09.2009)
Business Immigration Service (BIS)
 
Wirtschaftsstrafrecht: BGH: Zu betrügerischen Abrechnungen einer Anstalt des öffentlichen Rechts (20.09.2009)
Anwalt für Strafrecht - Wirtschaftsstrafrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Das Kuba-Embargo der USA – Bedeutung für EU Bürger (20.09.2009)
verfasst von Edmund Rowan, Attorney at Law - Rechtsberatung zum Deutsch - Kubanischen Rechtsverkehr - S&K Berlin - Mitte
 
Gesellschaftsrecht: GbR: Zur Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Mietforderungen (20.09.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GbR - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Unternehmenskauf: Steuerliche Risiken kennen und meiden (20.09.2009)
Rechtsberatung zu Unternehmenskauf Steuerrecht Wirtschaftsrecht Rechtsanwalt Dirk Streifler S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
VG Köln zur Verfassungswidrigkeit der Wehrgerechtigkeit (Beschluss vom 23.12.2003, Az: 8 L 3008/03) (20.09.2009)
Rechtsberatung zu Wehrdienst und Kriegsdienstverweigerung S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Insolvenz in England und Wales (10.03.2009)
Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Investitionsführer Polen - Steuersparmodel – polnische GmbH & Co. KG - Besteuerung einer polnischen GmbH & Co. KG - sp. z o.o. komandytowa (17.10.2006)
Besteuerung einer polnischen sp. z o.o. komanditowa - Rechtsanwalt für polnisches Wirtschaftsrecht & Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 




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