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Trunkenheitsfahrt: Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration bleibt die dritte Dezimalstelle außer Betracht
Rechtsberatung zum Verkehrs- u. Verkehrsstrafrecht - Streifler & Kollegen Berlin Mitte
Für die Bestimmung der Atemalkoholkonzentration bleibt die dritte Dezimalstelle der Messergebnisse einer Atemalkoholmessung sowohl für die Berechnung des maßgeblichen Mittelwerts als auch für die beiden zu Grunde liegenden Einzelwerte außer Betracht.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm und bestätigte damit die Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte. Die Frage, ob die dritte Dezimalstelle mit einzubeziehen ist, kann für den Betroffenen entscheidende Bedeutung haben. Im vorliegenden Fall war bei den beiden Proben ein Alkoholgehalt von 0,259 und 0,248 mg/l gemessen worden. Unter Mitberücksichtigung der dritten Dezimalstelle ergab sich damit eine über dem Grenzwert liegende Atemalkoholkonzentration von 0,253 mg/l. Berücksichtigt man die dritte Dezimalstelle nicht, ergeben sich Einzelmesswerte in Höhe von 0,25 mg/l und von 0,24 mg/l. Der sich daraus weiter ergebende Mittelwert liegt bei 0,245 ml/l und damit unter dem Grenzwert von 0,25 mg/l Atemalkohol. Das führte zum Freispruch (OLG Hamm, 3 Ss OWi 767/05).
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Letztes Update 20.06.2007 | Copyright© Dirk Streifler 2008 |

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