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Vergaberecht: Ausschreibungsverfahren: Auch einzelne Einheitspreise können sittenwidrig sein

Anwalt für Vergaberecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte

Ein spekulatives Bieterverhalten (bis zu 560-facher Überschreitung des durchschnittlichen Preises für eine Einzelposition bei einem Einheitspreisvertrag) ist auch dann nicht schützenswert, wenn durch die anstößig überhöhte Position Verluste bei anderen Positionen ausgeglichen werden sollen.

Das verdeutlichte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden im Fall eines Bauunternehmers, der bei einer öffentlichen Ausschreibung den Zuschlag für den Neubau einer Halle erhalten hatte. Bei der Position „Unterstützungskörbe“ hatte er für die ausgeschriebene Menge von 5 kg einen Einheitspreis von 843 EUR/kg eingetragen. Der günstigste Bieter hatte 1,34 EUR gefordert, der Durchschnittsbetrag lag bei 6,15 EUR. Diese starke Abweichung fiel auf, weil tatsächlich 530 kg verbaut - und berechnet - wurden. Der Bauherr weigerte sich, die geforderten 509.515 EUR für 525 kg Baustahl zu zahlen.

Die Klage des Bauunternehmers blieb erfolglos. Die Richter schrieben ihm ins Stammbuch, dass auch einzelne Einheitspreise sittenwidrig sein können, selbst wenn der Gesamtpreis trotz Mengenmehrung noch nicht anstößig werde. Der Unternehmer dürfe wegen des bauvertraglichen Kooperationsgebots Ausschreibungsfehler nicht zu unangemessenem Gewinn nutzen. Auch wenn er hier bei Zugrundelegung von geringeren Mehrmengen in dieser Position lediglich Wagnis und Gewinn in Höhe von ca. 57.000 EUR oder 2,33 Prozent auf die Gesamtauftragssumme kalkuliert und zum Ausgleich bei allen anderen Positionen auf jegliche Gewinnanteile verzichtet habe, ergebe sich nichts anderes. Er habe damit eingeräumt, das Vergabeverfahren bewusst missbraucht zu haben, um sich regelwidrig einen Vorteil zu verschaffen (OLG Dresden, 4 U 1070/09).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

OLG Dresden, Urteil vom 11.12.2009 - 4 U 1070/09

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 12.06.2009, Az.: 2 HKO 961/07, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Nebenintervenienten in 2. Instanz trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte oder die Nebenintervenienten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht jeweils derjenige, der die Vollstreckung betreibt, zuvor Sicherheit i. H. v. 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Restwerklohn für an dem Bauvorhaben „Neubau Abstellhalle Bahnhof ...“ erbrachte Leistungen. Mit einer Teilklage macht sie die Vergütung für Mehrmengen an Baustahlgewebe und Unterstützungskörben aus der Position 02.40.0040 geltend. Die Beklagte beauftragte die Klägerin am 19.06.2006 mit Bauleistungen aufgrund eines Einheitspreisvertrages unter Einbeziehung der VOB/B und ihres Leistungsverzeichnisses. Die Klägerin hatte nach öffentlicher Ausschreibung der Beklagten am 23.05.2006 ein Angebot abgegeben, in dem der Einheitspreis der Pos. 02.40.0040 mit 843,00 EUR/kg ausgewiesen war. Im Laufe des Bauvorhabens wurden für die gegenständliche Position statt der ausgeschriebenen 5 kg insgesamt 530 kg verbaut. Die Klägerin verlangt für die Mehrmengen, die 110% der ausgeschriebenen Mengen überschreiten, einen Preis von 837,44 EUR/kg. Mit ihrer Klage macht sie einen Bruttorestwerklohn von 509.515,24 EUR, kapitalisierte Zinsen i. H. v. 6.663,33 EUR und vorgerichtliche Mahnkosten von 2.359,50 EUR geltend. Die Beklagte hat ihre Zahlungspflicht für über 110% hinausgehende Mehrmengen verneint, weil die Klägerin in Erwartung einer Mengenmehrung einen hohen Gewinn kalkuliert habe. Die Grenze zur Sittenwidrigkeit sei überschritten worden.

Das Landgericht hat die Teilklage für zulässig erachtet, ihr aber nur in geringem Umfang stattgegeben. Für die über 110% (5,5 kg) hinausgehende Mehrmenge (524,5 kg) könne die Klägerin eine Vergütung von (nur) 1.216,84 EUR verlangen. Für die gegenständliche Position könne der neue und nachkalkulierte Preis von 837,44 EUR/kg nicht beansprucht werden. Denn der Sachverständige habe einen ortsüblichen Preis von 1,50 EUR bis maximal 2,00 EUR/kg ermittelt. Es bestehe ein auffälliges Missverhältnis, dies begründe die Vermutung, dass ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben zugrunde liege. Diese Vermutung habe die Klägerin nicht widerlegt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der günstigste Bieter einen Einheitspreis von 1,34 EUR/kg und der durchschnittliche Bieter einen Einheitspreis von 6,15 EUR/kg angeboten habe, sei ein ortsüblicher Einheitspreis von 2,00 EUR/kg angemessen. Die Mehrmenge sei deshalb mit 1.216,84 EUR brutto zu vergüten. Hinzu komme ein Betrag von 15,14 EUR für Verzugszinsen. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten bestehe nicht.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingereichte Berufung der Klägerin, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen vorträgt:

Der Sachverhalt der Entscheidung des BGH, auf die das Landgericht seine Entscheidung gestützt habe, sei nur auf den ersten Blick mit dem hiesigen Sachverhalt vergleichbar. Die Mengenmehrung sei nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte habe die Möglichkeit und Pflicht gehabt, andere Positionen zur Ausführung vorzugeben und im Rahmen der ausgeschriebenen Mengen zu bleiben. Eine verwerfliche Gesinnung liege nicht vor. Das Landgericht habe die subjektiven Tatbestandsmerkmale, die Kausalität und das Mitverschulden der Beklagten nicht ausreichend berücksichtigt. Die Klägerin habe die extreme Mengenmehrung nicht erkennen können. Zur Widerlegung der Vermutung des sittlich verwerflichen Gewinnstrebens sei der Zeuge T. M. angeboten worden, den das Landgericht nicht vernommen habe. Der eingesetzte Einheitspreis sei zu niedrig. Der von dem Sachverständigen ermittelte ortsübliche Einheitspreis aus den Jahren 1999 bzw. November 2003 sei nicht mit dem Einheitspreis bei Vertragsschluss am 19.06.2006 vergleichbar. Unter Berücksichtigung der übrigen Bieterangebote wäre eine ortsübliche Vergütung i. H. v. 6,84 EUR/kg anzusetzen.

Die Klägerin hat zunächst geltend gemacht, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zur Zahlung weiterer 100.000,00 EUR über den bereits zuerkannten Betrag von 1.231,98 EUR zu verurteilen.


Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässig. Auch die Berufungserweiterung im Termin vor dem Senat am 19.11.2009 (von 100.000 EUR auf 250.000 EUR) nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ist zulässig. Die Berufungserweiterung (nach zuvor beschränkter Berufungseinlegung) ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegend zulässig, weil sich die Klägerin mit der Erweiterung im Rahmen der ursprünglichen Begründung hält und keine neuen Gründe nachschiebt.

Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht führt zu Recht aus, dass die zulässige Teilklage unbegründet ist und ein Zahlungsanspruch der Klägerin über den Betrag von 1.216,84 EUR aus dem Bauvertrag i. V. m. § 2 Nr. 3 Abs. 2 oder § 2 Nr. 5 VOB/B - Position N 1.001.001 Mehrmenge zu Position 02.040.0040/Unterstützungskörbe aus der Teilschlussrechnung vom 12.01.2007 betreffend - nicht besteht.

Der von der Klägerin geltend gemachte Einheitspreis für die Mehrmengen steht in einem besonders auffälligen Missverhältnis zur Gegenleistung und verstößt damit gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB.

Der BGH hat mit Urteil vom 18.12.2008 der spekulativen Preisbildung für Mengenmehrungen in VOB/B-Bauverträgen Grenzen gesetzt. Die genannte Entscheidung begründet dies maßgeblich und mehrfach mit dem bauvertraglichen Kooperationsgedanken, dem die Vertragsparteien eines VOB/B-Vertrages während der Vertragsdurchführung verpflichtet sind. Hiernach ist es dem Auftragnehmer verwehrt, ggf. vorhandene Ausschreibungsfehler oder seinen Informationsvorsprung für Gewinne aus Nachträgen auf der Basis unangemessener Positionspreise für sich auszunutzen. Ein solches Verhalten ist treu- und auch sittenwidrig. Einen prozentualen Maßstab für die Beurteilung des objektiven Tatbestandes der Sittenwidrigkeit bei der Preisbildung hat der BGH nicht festgelegt. Er hat aber ausgeführt, dass der dort geltend gemachte Einheitspreis für die Mehrmengen in einem besonders auffälligen Missverhältnis zur Gegenleistung steht, was bei einer mehr als 800-fachen Überschreitung des im Bundesdurchschnitt gezahlten Preises für die in diesen Positionen ausgeschriebenen Leistungen keiner weiteren Erörterung bedürfe. In dem Fall, dass der Bieter in einer Position des Leistungsverzeichnisses einen außerordentlich überhöhten Einheitspreis angegeben hat, bestehe die widerlegbare Vermutung, dass er in dieser Position auf eine Mengenmehrung hoffe und durch Preisfortschreibung auf diese Mengenmehrung einen außerordentlich überhöhten Preis erzielen wolle. Diese Spekulation sei jedenfalls dann sittlich verwerflich, wenn sie zu dermaßen überhöhten Preisen führt. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Gesamtpreis selbst nicht anstößig sein sollte und der Unternehmer in anderen Positionen niedrigere Preise eingesetzt habe. Der BGH stellt allein auf die Sittenwidrigkeit des Einheitspreises ab: Die Rechtsordnung könne kein Verständnis dafür aufbringen, dass ein Unternehmer aufgrund eines Ausschreibungsfehlers einen völlig unangemessenen Gewinn in einer Position erlangen könne und dabei gleichzeitig gegen die Prinzipien öffentlicher Vergabe verstoße, die jedenfalls im Grundsatz gewährleisten solle, dass der Bauauftrag zu angemessenen Preisen vergeben werde solle, § 2 Nr. 1 Satz 1 VOB/A. Das gelte selbst für den Fall, dass durch diesen Gewinn Verluste ausgeglichen werden sollten, die der Auftragnehmer dadurch erlange, dass er in anderen Positionen Einheitspreise eingesetzt habe, die weit unter den üblichen Preisen lägen. Denn dieses spekulative Bieterverhalten sei nicht schützenswert. Das gilt nach Ansicht des Senats auch in dem Fall, dass durch die anstößig überhöhte Position der Auftragnehmer erst aus der Verlustzone herauskommt, wie die Klägerin für sich hat vortragen lassen. Denn es bleibt dabei, dass der Auftraggeber durch sein spekulatives Verhalten das Vergabeverfahren manipuliert und vorgegaukelt hat, er sei der günstigste Bieter.

In Übereinstimmung mit dem Landgericht geht auch der Senat davon aus, dass der vereinbarte und gegenständliche Einheitspreis nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist.

Der Sachverständige B. hat dargelegt, dass ein Netto-Einheitspreis von 1,50 bis max. 2,00 EUR/kg eine zum Zeitpunkt der Bauausführungen „übliche“ Größenordnung für Baustahlgewebe-Unterstützungskörbe darstellt. Der von der Klägerin angebotene Einheitspreis von 843,00 EUR/kg beinhaltet damit eine minimal 421-fache bis max. 562-fache Überschreitung des üblichen und angemessenen Einheitspreises. Dies stellt ohne Zweifel ein besonders auffälliges Missverhältnis dar, das auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird. Mit der Berufungsbegründung räumt sie vielmehr ein, der extrem hohe Einheitspreis bei der streitigen Position sei emotional betrachtet als einzelnes Kalkulationselement äußerst kritikwürdig.

Dahinstehen kann, dass die streitige Position lediglich einen Teil des Gesamtauftrags bildet und möglicherweise der Gesamtpreis auch nach der Mengenmehrung nicht anstößig ist. Denn Maßstab für die Bewertung ist nur die einzelne Position. Das Wesen des Einheitspreises ist es, dass für einzelne Positionen Preise gebildet werden, die rechtsgeschäftlich vereinbart sind. Die Bedeutung dieser Preise erschöpft sich nicht darin, dass sie Teil einer Gesamtpreisbildung sind. Die Einheitspreise haben vielmehr eine eigenständige Bedeutung, wie sie insbesondere bei der Preisbildung nach Mengenmehrungen hervortritt, sei es aufgrund dem Vertrag zugrunde liegender Fehlschätzungen der Mengen, sei es aufgrund von Leistungsänderungen oder zusätzlichen Leistungen. Der Auftragnehmer kann mithin den überhöhten Preis weder durch einen niedrigeren Preis in anderen Positionen „ausgleichen“, noch kommt es auf den späteren Gesamtpreis an, wie er sich nach der Mengenerhöhung ergibt.

Für den Fall, dass der Bieter in einer Position des Leistungsverzeichnisses einen außerordentlich überhöhten Einheitspreis angegeben hat, besteht nach der Rechtsprechung des BGH die widerlegbare Vermutung, dass er in dieser Position auf eine Mengenmehrung hoffte und durch Preisfortschreibung auch für diese Mengenmehrung einen außerordentlich überhöhten Preis erzielen wollte. Diese Spekulation ist jedenfalls dann sittlich verwerflich, wenn sie zu dermaßen überhöhten Preisen führt.

So liegt hier der Fall. Die Klägerin kann mit dem Einwand nicht gehört werden, ihr Kalkulator, der Zeuge T. M., habe die Mengenmehrung weder erwartet noch erkannt. Der Sachverständige B. hat zwar ausgeführt, eine exakte Ermittlung des Bedarfs an Unterstützungskörben sei anhand der zum Zeitpunkt der Angebotserstellung der Klägerin zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht möglich gewesen. Doch wäre eine überschlägige Mengenermittlung zur Kontrolle der offensichtlich fehlerhaften Mengenangaben in den Ausschreibungsunterlagen möglich gewesen. Es sei für die am Bau Beteiligten erkennbar gewesen, dass die im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen 5 kg nicht ausreichen würden. Bereits anhand der zum Zeitpunkt der Angebotserstellung zur Verfügung stehenden Unterlagen hätte die Klägerin erkennen können, dass es zur Position der Bewehrungs-Unterstützungskörbe eine Mengenmehrung um ein Vielfaches geben werde. Für den Senat bestehen unter diesen Umständen keine vernünftigen Gründe zur Annahme, die Klägerin habe den Ausschreibungsfehler nicht erkannt oder nicht erkennen können. Im Gegenteil hat sie im vorprozessualen Schriftverkehr und mit ihrer Klageschrift dargetan, die Ausschreibungsunterlagen der Beklagten hätten bei der streitigen Position eine geringe Mengenangabe enthalten. In der Erwartung einer Mengenmehrung sei von ihr als Bieterin bei dieser Position ein hoher Gewinn mit Wagnisanteil kalkuliert worden. Bei allen übrigen Einheitspreispositionen sei kein Wagnis- und Gewinnanteil kalkuliert worden. Mit Schriftsatz vom 04.12.2007 hat sie zudem ausgeführt, sie habe in Erwartung einer gewissen Mehrmenge bei dieser einen gegenständlichen Position einen Spekulationspreis verwendet, jedoch bei allen übrigen Einheitspreis-Positionen keinen Gewinnanteil und einen unüblich niedrigeren AGK-Anteil bezogen auf die kalkulierten Lohnkosten kalkuliert. Hinzu kommt, dass der Geschäftsführer der Klägerin im Senatstermin vom 19.11.2009 eingeräumt hat, er habe erwartet, anlässlich eines Aufklärungsgesprächs betreffend sein Angebot auf die gegenständliche Position angesprochen zu werden. Denn Abweichungen könnten wegen computergestützter Auswertungsprogramme schnell und einfach festgestellt werden. Weiter hat er ausgeführt, den Vertrag ohne die streitgegenständliche Position nicht geschlossen zu haben, weil er - so die Schlussfolgerung des Senats - nur mit den Mehrmengen ein neutrales bzw. positives Ergebnis erreichen konnte.

Deswegen geht der Senat davon aus, dass die Spekulation der Klägerin sittlich verwerflich ist. Die Klägerin hat mit ihrem spekulativen Bieterverhalten bewusst gegen Sinn und Zweck der Vergabeordnung verstoßen und die Vergleichbarkeit der Preise erschwert, um sich vor den Konkurrenten mit ihren scheinbar günstigen Preisen einen Vorteil zu verschaffen. Für die Sittenwidrigkeit des Einheitspreises sprechen weiter die Besonderheiten des auf Kooperation ausgerichteten Bauvertrages, welche bei vertragsuntypischen Spekulationen des Bieters die tatsächliche Vermutung für seine verwerfliche Gesinnung auslösen.

Erhebliche Einwände gegen den Sachverständigen und das Gutachtenergebnis werden nicht erhoben. Die Klägerin wendet lediglich ein, der Sachverständige arbeite üblicherweise für die Auftraggeberseite; auch der Inhalt des Gutachtens belege seine Voreingenommenheit, da er bei der Bauvariantenauswahl zugunsten des Auftraggebers vermutend und beim Auftragnehmer gedankenlesend arbeite, um das Landgericht zur Feststellung zur bringen, der Kalkulator des Baubetriebs sei unglaubwürdig. Einen Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen hat die Klägerin im ersten Rechtszug nicht gestellt, was schon dagegen spricht, dass sie ihre Bedenken selbst ernst nimmt. Anders als die Klägerin kann der Senat in dem Gutachten gerade keine Voreingenommenheit feststellen. Dieses erscheint ihm vielmehr plausibel und überzeugend. Der Sachverständige bestätigt zudem den eigenen außergerichtlichen, aber auch gerichtlichen (Klagschrift, Einlassung des Geschäftsführers der Klägerin im Termin vor dem Senat) Vortrag der Klägerin.

Ebenso geht der Einwand der Klägerin ins Leere, der Sachverständige habe veraltete Einheitspreise ermittelt und nicht den bei Vertragsschluss am 19.06.2006 üblichen Einheitspreis angesetzt. Denn in dem Gutachten des Sachverständigen B. vom 26.11.2008 wird der übliche Einheitspreis zum Zeitpunkt der Bauausführung zugrunde gelegt.

Die Klägerin hat auch nicht die Vermutung widerlegt, dass sie in sittlich verwerflicher Weise einen nicht akzeptablen erhöhten Einheitspreis angeboten hat und auf dessen Grundlage nun einen den üblichen Preis um ein Vielfaches übersteigenden Preis für die gegenständliche Position von der Beklagten fordert.

Wie die Vermutung eines unangemessenen spekulativen Gewinnstrebens vom Auftragnehmer widerlegt werden kann, lässt die Entscheidung des BGH offen. Es reicht jedenfalls nicht aus, die Position offen auszuweisen, so dass die Auftraggeberin die verwerfliche Motivation des Auftragnehmers erkennen oder das Geschäft verhindern kann. Zwar konnte die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt, der Abgabe ihres Angebots am 23.05.2006, die exakte Entwicklung der Mengenmehrung nicht vorhersehen. Jedoch stand für sie zum Zeitpunkt der Abgabe ihres Angebots und der Erteilung des Zuschlags durch die Beklagte zur Überzeugung des Senats fest, dass die ausgeschriebenen Mengen bei weitem nicht ausreichen und erhebliche Mehrmengen anfallen würden. Einen geeigneten Gegenbeweis hat die Klägerin nicht angeboten.

Mit Schriftsatz vom 20.03.2008 hat sie den Zeugen ... zum Beweis angeboten, es sei ein Einheitspreis von 837,44 EUR/kg als neuer Einheitspreis für die Mehrmenge berechnet worden. Mit Schriftsatz vom 16.02.2009 dient der Zeuge ... zum Beweis dafür, dass dieser mit der spekulativen Position einen Gewinn-/Wagnis-Anteil von lediglich 2,33% = 57.636 EUR, bezogen auf die gesamte Vertragssumme, kalkuliert habe. Schließlich soll der Zeuge die Tatsache beweisen, dass bei der Kalkulation bei Einzelpositionen mit niedrigen Ausschreibungsmengen hohe Einheitspreise eingesetzt worden sind.

Ein Gegenbeweis für das Vorliegen einer verwerflichen Gesinnung kann hiermit nicht geführt werden. Denn mit diesen Beweisbehauptungen belegt die Klägerin, dass sie das Vergabeverfahren anstößig ausgenutzt und sich gegenüber ihrem Vertragspartner illoyal verhalten hat, wie sie auch mit der Berufungsbegründung ausführt, der Zeuge ... habe gehofft, dass bei Einheitspreispositionen mit den „guten“ Einheitspreisen eine Mengenmehrung eintrete. Damit ist auch dem gegenläufigen Beweisangebot, der Zeuge ... habe mit einer solchen Mengenmehrung - wie streitgegenständlich - keinesfalls gerechnet, geschweige denn kalkuliert, weil zwei mögliche Positionen für die Abstandshalter zur Verfügung gestanden hätten, der Boden entzogen.

Hier bezieht sich die Klägerin auf eine Aussage des Sachverständigen im Gutachten, theoretisch hätte technisch das gleiche Ergebnis wie mit den Unterstützungskörben auch mit S-Haken erreicht werden können, die über die Positionen 02.040.0030 bzw. 02.040.0010 des Leistungsverzeichnisses hätten abgerechnet werden müssen. Der Sachverständige hat jedoch im gleichen Atemzug darauf hingewiesen, dass ein solches Vorgehen bei großen Flächen mit Plattendicken wie im vorliegenden Fall unwirtschaftlich sei und deswegen nur eine theoretische Variante darstelle.

Es kommt hinzu, dass im Leistungsverzeichnis nur von einer Variante der Unterstützungskörbe die Rede ist. Die Klägerin hat auch selbst vorgetragen, dass sie auf diese einzige Position den gesamten Gewinn kalkuliert habe.

Dahinstehen kann, ob vorliegend die Nichtigkeit für die einzelne Position zu einer Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäftes geführt hat oder nur von einer Teilnichtigkeit auszugehen ist, weil anzunehmen ist, dass das ganze Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Denn die Klägerin macht ihre Klageforderung nur aus der streitgegenständlichen Position geltend, für die jedenfalls eine Nichtigkeit nach § 138 BGB - wie vorstehend ausgeführt - anzunehmen ist.

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf ein „Mitschuld-Verhältnis“. Denn § 254 BGB beschränkt die Ersatzpflicht des Schädigers, wenn bei der Entstehung oder der Entwicklung des Schadens ein „Verschulden“ des Geschädigten mitgewirkt hat. Ein Schaden wird mit der Klage nicht geltend gemacht. Dessen ungeachtet hat die Beklagte - unwiderlegt - vorgetragen, es habe sich bei dem Leistungsverzeichnis und der Mengenangabe um ein Schreibversehen gehandelt. Dieses wiederum hat die Klägerin, wie sie selbst einräumt, erkannt. Dieses Verhalten eines Bieters, mit einem nicht offengelegten Informationsvorsprung überhöhte Preise zu bilden, widerspricht eklatant dem gesetzlichen Leitbild eines Vertrages, das - nicht anders als die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - einen fairen, von Treu und Glauben geprägten Leistungsaustausch im Blick hat.

Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht für die Mehrmenge von 524,5 kg einen Einheitspreis von 2,00 EUR/kg netto für angemessen gehalten hat. Denn an die Stelle der nichtigen Vereinbarung zur Vergütung der Mehrmengen tritt vielmehr die Vereinbarung, die Mehrmenge nach den üblichen Einheitspreisen zu vergüten. Dabei ist allein angemessen, die unwirksame Preisvereinbarung durch eine solche zu ersetzen, die von der Rechtsordnung gebilligt wird. Eine der Rechtsordnung entsprechende und angemessene Lösung lässt sich nur dadurch erzielen, dass der übliche Preis gilt. Üblich ist der Einheitspreis, der zur Zeit des Vertragsschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt. In den Fällen, in denen lediglich der Teil der Vereinbarung zur Beurteilung steht, der die Vergütung der Mehrmengen betrifft, gelten diese Erwägungen entsprechend. Ist dieser Teil wegen Sittenwidrigkeit unwirksam, tritt an dessen Stelle die Vereinbarung, die Mehrmengen nach dem üblichen Preis zu vergüten. Der Sachverständige B. hat in seinem Gutachten vom 26.11.2008 einen üblichen Preis von 1,50 EUR bis max. 2,00 EUR/kg netto ermittelt. Hiervon hat das Landgericht die Obergrenze des ermittelten üblichen Einheitspreises für angemessen erachtet, was nicht zu beanstanden ist.

Auch wenn der Gesamtvertrag nichtig wäre, würde sich an diesem Ergebnis nichts ändern. Die Beklagte ist jedenfalls nicht um mehr, als der Klägerin erstinstanzlich zugesprochen worden ist, bereichert.

Diesem Ergebnis steht auch die von der Klägerin zitierte Entscheidung des EuGH vom 19.06.2008, Az.: C 454/06, nicht entgegen. Der EuGH hat festgestellt, öffentliche Auftraggeber dürften ihre Ausschreibung nicht beliebig nachträglich „korrigieren“. Dieser Sachverhalt liegt hier aber nicht vor. Denn es war von Beginn an geplant, den gesamten mit Bewehrungsstahl versehenen Boden mit Unterstützungskörben auszustatten. Eine nachträgliche Korrektur hat damit nicht stattgefunden. In der Ausschreibung wurde nur versehentlich eine zu geringe Menge von 5 kg eingesetzt. Eingebaut wurde aber eine Menge in dem geplanten und notwendigen Umfang.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 101, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 ZPO).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt bis zum 19.11.2009 100.000,00 EUR und danach 250.000,00 EUR.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird der Bereich des Vergaberechts maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Carsten Strasen und Frau Rechtsanwältin Sabina Ociepa.


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Anwalt für Verkehrsstrafrecht - Strafrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Jahressteuergesetz 2010: Regierungsentwurf enthält weitere Änderungen (30.06.2010)
Anwalt für Steuerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Internetrecht: Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss (30.06.2010)
Rechtsanwalt für Internetrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Bankrecht: Aktuelle Gesetzgebung: Besserer Schutz vor Lockvogelangeboten (30.06.2010)
Anwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Strafrecht: Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens ist nicht strafbar (28.06.2010)
Strafverteidiger in Berlin - S&K Rechtsanwälte
 
Die Ratingagentur Standard & Poors wird von einem Lehman – Anleger verklagt (22.06.2010)
Rechtsanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Strafrecht: Berichtigung der Urteilsformel wegen eines Schreibversehens - Keine Strafbefreiung nach § 371 AO (16.06.2010)
Rechtsanwalt für Strafrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Änderung der VgV tritt in Kraft! (13.06.2010)
Anwalt für Vergaberecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Gründung von Partnerschaftsunternehmen in China (09.06.2010)
Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - ausländische Gesellschaften - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Nutzung von Film-Einzelbildern stellt keine filmischen Verwertung dar (09.06.2010)
Rechtsanwalt für Medienrecht - Urheberrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
BGH: Zur Verjährungsfrist für Ansprüche aus Frachtverträgen (09.06.2010)
Anwalt für Transportrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Kapitalmarktrecht: Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben bei Widerruf eines in Haustürsituation erklärten Beitritts zu geschlossenem Imobilienfonds (02.06.2010)
Rechtsanwalt für Kapitalmarktrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Sanierung: Verlustabzug: Zur Anwendung der Sanierungsklausel (01.06.2010)
Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - Sanierung - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Existenzgründung: Aufgabeverluste: Ohne Einnahmen ist Erwerbsaufwand voll abzugsfähig (01.06.2010)
Anwalt für Existenzgründung - Wirtschaftsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Umsatzsteuer: Bei Insolvenz des Kunden Umsatzsteuer sofort berichtigen (01.06.2010)
Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
UWG: Zur Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses für Mängel bei eBay (01.06.2010)
Anwalt für UWG - Gewerblichen Rechtsschutz - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch bei Beendigung (30.05.2010)
Rechtsanwalt für Familienrecht und Erbrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Maklerrecht: Pflichten der Versicherungsmakler bei Kombination aus tilgungsfreiem Darlehen und Lebensversicherung (19.05.2010)
Anwalt für Maklerrecht - Immobilienrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Multi Advisor Fund I GbR, Haftung der Fondsgesellschaft und der Gründungsgesellschafter für arglistige Täuschung der Anleger durch die Anlagevermittler (12.05.2010)
Rechtsanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Einführung der VOB/A 2009, VOL/A 2009 und VOF 2009 (07.05.2010)
Anwalt für Vergaberecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz: BMF bezieht Stellung (29.04.2010)
Anwalt für Steuerrecht - Bilanzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Wettbewerbsrecht: Werbung „Nur heute ohne 19 % Mehrwertsteuer" ist zulässig (29.04.2010)
Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Gesellschaftsrecht: Aktuelle Gesetzgebung: Änderung des Umwandlungsrechts geplant (29.04.2010)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Wirtschaftscht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Steuerrecht: Bewirtungskosten: Zum Nachweis reichen auch Eigenbelege aus (29.04.2010)
Anwalt für Steuerrecht - Einkommenssteuerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Steuerecht: Vorsteuerabzug: Allgemeine Leistungsbeschreibung nicht ausreichend (29.04.2010)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - Umsatzsteuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Steuerrecht: Das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben im Überblick (29.04.2010)
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Gesundheitsrecht: Patient muss für versäumten Massagetermin zahlen (29.04.2010)
Anwalt für Gesundheitsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Vergaberecht: Ausschreibungsverfahren: Auch einzelne Einheitspreise können sittenwidrig sein (28.04.2010)
Anwalt für Vergaberecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Arbeitsrecht: AGG: Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft durch Ausgestaltung des Auswahlverfahrens (28.04.2010)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - AGG - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
UWG: Rechtsprechungsänderung: Absatz von Tageszeitungen über ungesicherte Verkaufshilfen kein unlauterer Wettbewerb (21.04.2010)
Anwalt für Wettbewerbsrecht - UWG - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Sozialrecht: Wirksamkeit einer Vereinbarung mit einem privaten Arbeitsvermittler über Vermittlungskosten (21.04.2010)
Rechtsanwalt für Sozialrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Arbeiten in Deutschland – Einschränkungen für polnische Arbeitnehmer nach dem EU Beitritt (16.04.2010)
polnisch sprechende Rechtsanwälte in Berlin - S&K Rechtsanwälte
 
Handelsvertreterrecht: Verletzung des Wettbewerbsverbots durch Versicherungsvertreter rechtfertigt Kündigung (14.04.2010)
Rechtsanwalt für Handelsvertreterrecht - Wirtschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenzrecht: Masseunschädlicher Gläubigerwechsel bei Zahlungen von debitorischem Konto an Gesellschaftsgläubiger (14.04.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Betriebsübergang: Verwirkung des Widerspruchsrechts (13.04.2010)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - Betriebsübergang - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenzrecht: Einziehung einer sicherheitshalber abgetretenen Forderung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter (13.04.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet (07.04.2010)
Rechtsanwalt für Urheberrecht - Internetrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
StPO: Beschlagnahme des gesamten E-Mail-Bestands des Beschuldigten verstößt regelmäßig gegen Übermaßverbot (31.03.2010)
Rechtsanwalt für Strafrecht - StPO - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Schadensrecht: Schadensersatz wegen Zuschlagserteilung im fehlerhaften Vergabeverfahren (31.03.2010)
Rechtsanwalt für Schadensrecht - Vergaberecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
BGH: Zur Bestimmtheit eines Unterlassungsklageantrags (31.03.2010)
Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht - Zivilprozessrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Polnisches Steuerrecht - Überblick für einen Unternehmer (30.03.2010)
Rechtsberatung zum polnischen Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Steuerrecht: Haushaltsnahe Dienstleistungen: Wichtige Aspekte zur Steuerermäßigung (28.03.2010)
Anwalt für Steuerrecht - Einkommenssteuerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Steuerrecht: Beherbergungsleistungen: Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes (28.03.2010)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - Umsatzsteuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Sperrfrist: Besuch eines Gruppenaufbauseminars (24.03.2010)
Anwalt für Fahrerlaubnisrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Baurecht: Mängelbeseitigungskosten: Anspruch auf Rückforderung des Vorschusses (24.03.2010)
Anwalt für Baurecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Arbeitsrecht: Kündigungsrecht: Keine Kündigung wegen Entwendung von Müll (24.03.2010)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
BGH: Architektenvertrag: Für einen Vertragsabschluss notwendige Einigung (19.03.2010)
Anwalt für Vertragsrecht - Zivilrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Das polnische Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsformen (17.03.2010)
Rehtsberatung zum polnischen Gesellschaftsrecht - Wirtschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Urteil des BVerwG über Entschädigungsregelung für Flughafen Berlin-Schönefeld verletzt Art. 14 GG (17.03.2010)
Rechtsanwalt für Verfassungsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
投资德国 (16.03.2010)
Invest in Germany
 
BVerfG: Verfassungsmäßigkeit des Mindesthebesatzes von 200 % für Gewerbesteuer (04.03.2010)
Anwalt für Verfassungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Amtshaftung: Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer (01.03.2010)
Anwalt für Verwaltungsrecht - Amtshaftungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Abgeltungsteuer: Anwendungserlass liefert wichtige Aspekte für Ehegatten (01.03.2010)
Anwalt für Steuerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Aktuelle Gesetzgebung: Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder soll vollendet werden (28.02.2010)
Rechtsanwalt für Familienrecht und Erbrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Architektenrecht: Berufshaftpflichtversicherung ist Pflicht (28.02.2010)
Anwalt für Architektenrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Haftung: Kein Anspruch des Bauträgers gegen Handwerker, wenn Käufer-Anspruch verjährt ist (28.02.2010)
Rechtsanwalt für Baurecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Betriebsübergang: Änderung des Betriebskonzepts kann einem Übergang entgegenstehen (28.02.2010)
Anwalt für Arbeitsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
IMMOVATION Firmengruppe – Risiken / Ausstiegsmöglichkeiten für Anleger (24.02.2010)
Rechtsanwalt für Anlegerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Selbstanzeige im Steuerstrafrecht nach § 371 AO (24.02.2010)
Im Gegensatz zu fast allen anderen Straftaten kann man bei der Steuerhinterziehung jedoch durch tätige Reue Straffreiheit erlangen.
 
Insolvenzrecht: BfA hat volle Darlegungslast bei Klage gegen GmbH-Geschäftsführer auf Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung (10.02.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenzrecht: Anfechtbarkeit wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung bei Teilzahlungen des Schuldners bei fruchtloser Zwangsvollstreckung (10.02.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - Insolvenzanfechtung - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Hartz-IV-Sätze sind verfassungswidrig (09.02.2010)
Rechtsanwalt für Sozialrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Sozialrecht: Kurzarbeitergeld: Bezugsfrist in 2010 auf 18 Monate verlängert (03.02.2010)
Anwalt für Sozialrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Bankrecht: Kreditinstitut muss gefälschten Überweisungsauftrag gutschreiben (27.01.2010)
Anwalt für Bankrecht - Anlegerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Betreuungsunterhalt: Mindestbedarf für die Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes (27.01.2010)
Anwalt für Familien- und Erbrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Düsseldorfer Tabelle: Neufassung zum 1.1.2010 (27.01.2010)
Rechtsanwalt für Familienrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Öffentliches Baurecht: Umnutzung einer Grenzgarage zu Wohnzwecken darf untersagt werden (27.01.2010)
Anwalt für öffentliches Baurecht - Verwaltungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Baurecht: Wärmedämmung einer Grenzwand: Nachbar muss Überbau nicht hinnehmen (27.01.2010)
Rechtsanwalt für Baurecht - S&K Rechstanwälte in Berlin Mitte
 
Arbeitsrecht: Kündigungsrecht: Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zu außerordentlicher Kündigung führen (27.01.2010)
Anwalt für Arbeitsrecht - Kündigungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Comprare casa a Berlino (Germania) (25.01.2010)
Consulenza legale per investimenti immobiliari in Germania
 
Steuerrecht: Keine "finale Betriebsaufgabe" durch Betriebsverlegung ins Ausland (20.01.2010)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - Einkommenssteuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Multi Advisor Fund I GbR - Insolvenzverfahren über das Vermögen der European Securities Invest SECI GmbH Wertpapierhandelsbank eröffnet (19.01.2010)
Anwalt für Anlegerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Änderung im Datenschutzrecht- neue Regelungen treten am 01.04.2010 in Kraft (17.01.2010)
Anwalt für Datenschutzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Erbrecht: Aktuelle Gesetzgebung: Neues Erbrecht seit dem 1. Januar 2010 (06.01.2010)
Anwalt für Familien- und Erbrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Business Immigration Service - BIS - خدمات قانونية لرجال الأعمال المهاج (06.01.2010)
arabisch sprechende Rechtsanwälte - S&K Rechtsanwälte in Berlin
 
Gesellschaftsrecht: Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft ausländischen Rechts (22.12.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht ausländischer Gesellschaften - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Das Europäische Mahnverfahren ein Jahr nach seiner Einführung – Il decreto ingiuntivo europeo a un anno dalla sua introduzione (22.12.2009)
Rechtsanwalt für deutsch-italenischen Rechtsverkehr - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verkehrsrecht: Rotlichtverstoß: Ermittlung der Rotlichtzeit beim qualifizierten Rotlichtverstoß (19.12.2009)
Rechtsanwalt für Ordnungswidrigkeitenrecht - Verkehrsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verkehrsrecht: Videodauerüberwachung: Messergebnisse können vor Gericht nicht als Beweis verwertet werden (19.12.2009)
Rechtsanwalt für Verkehrsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Familienrecht: Rückständiger Unterhalt: Nach einem Jahr droht Verwirkung (18.12.2009)
Anwalt für Erb- und Familienrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
OLG Celle: Zur Angemessenheit von anwaltlichen Stundensätzen (13.12.2009)
Rechtsanwalt für Zivilrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verjährung: Verjährungsfristen 2009 (09.12.2009)
Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht - Zivilrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Prawo zamówień publicznych w Niemczech- polska firma startuje do przetargu- przewodnik (03.12.2009)
Prawo na wyciągnięcie ręki - polnisch sprechende Anwälte in Berlin Mitte
 
Bekanntmachung der Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (02.12.2009)
Anwalt für Bau- und Vergaberecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
投资德国房地产 (02.12.2009)
Investieren in Immobilien in Deutschland
 
Grundstückserwerb durch Ausländer in Polen (09.11.2009)
Anwalt für deutsch-polnischen Rechtsverkehr - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Strafrecht: Ebay: Einrichten eines Mitgliedskontos unter fremden Namen kann strafbar sein (03.11.2009)
Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht - Strafrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Denkmalschutzrecht: Baudenkmäler: Neubau als Förderobjekt (02.11.2009)
Anwalt für Denkmalschutzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Europarecht: Riester-Rente: Zulagen auch für „Mallorca-Rentner“ (02.11.2009)
Anwalt für Europarecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Schönheitsreparatur: Pflicht zum Weißen der Decken ist unzulässige Farbwahlklausel (02.11.2009)
Anwalt für Immobilienrecht - Schönheitsreparatur - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Änderungen im polnischen Arbeitsrecht im Rahmen des sog. Krisenpakets am 22.August 2009 in Kraft getreten (06.10.2009)
polnisch sprechende Rechtsanwälte in Berlin - S&K Rechtsanwälte
 
VG Berlin entscheidet, dass ein 16-jähriger muslimischer Schüler berechtigt ist, außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich in der Schule sein islamisches Gebet zu verrichten (06.10.2009)
Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Anlegerrecht: Wertpapierprospekte: Kommission baut Bürokratie ab und verbessert Anlegerschutz (01.10.2009)
Anwalt für Anlegerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Entschädigungsansprüche im Bereich des Polizei- u. Ordnungsrechts (29.09.2009)
Rechtsberatung Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Asyl-Widerrufe auf dem Prüfstand (29.09.2009)
Rechtsberatung zum Asylrecht u. Bleiberecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
kostenloser Disclaimer deutsch und englisch (20.09.2009)
Muster: Haftungsausschluss für Webseiten - Rechtsberatung zum Internetrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin - Mitte
 
Außergerichtlicher Sanierungsvergleich (20.09.2009)
Insolvenzberatung und Sanierungsberatung - Insolvenzrecht - Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin Mitte
 
Haftung des Frachtführers: Warendiebstahl eines Mitarbeiters aus dem Umschlaglager (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Transport- und Speditionsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
eBay-Account: Kündigung durch eBay (20.09.2009)
Anwalt für Internetrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Strafprozessrecht: Laut BGH kann Abhören privater Gespräch in der U-Haft gegen den fair trial-Grundsatz verstoßen (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Strafrecht - Strafverteidigerin RAìn Dr. Anna Elena Janke, LL.M. - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Persönliche Risiken für Organe von Kapitalgesellschaften - GmbH-Geschäftsführer / AG-Vorstand - (20.09.2009)
Handlungsmöglichkeiten in der Krise - Rechtsberatung zum Gesellschaftsrecht - Insolvenzrecht - Wirtschaftstrafrecht - RA Dirk Streifler - SK Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Real estate acquisition in Berlin (20.09.2009)
legal consultation on real estate matters - Real estate Lawyers Berlin (Germany)
 
Immobilienerwerb in Italien (20.09.2009)
Steuerlichen Aspekte des Immobilienerwerbs durch Kauf, Schenkung oder Erbschaft in Italien - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenz aus Gläubigersicht (20.09.2009)
Insolvenzrecht - Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin-Mitte
 
Transportrecht: Beweislast für beschädigte Fracht mit unbeschädigter Frachtverpackung liegt beim Absender (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Transport- und Speditionsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Markenrecht: Onlineauktion: Haftung des Inhabers eines eBayAccounts (20.09.2009)
Rechtsanwalt für Markenrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Strafprozessrecht: BVerfG: Beweismittel können auch nach rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung verwertet werden (20.09.2009)
Rechtsanwalt für Strafrecht - S&K Rechstanwälte in Berlin Mitte
 
Apothekenrecht: EuGH: Zur Niederlassungsfreiheit und der beruflichen Unabhängigket der Apotheker (20.09.2009)
Anwalt für Apothekenrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Handelsvertreterrecht: Zu den Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs iSd § 89 b HGB (20.09.2009)
Anwalt für Handelsvertreterrecht - Wirtschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Leitfaden zum Privatinsolvenzverfahren in England & Wales (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Insolvenzrecht – S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Business Immigration Service - BIS - служба по бизнес-иммиграции (20.09.2009)
Адвокаты лично в руки адвокату Дирку Штрайфлеру
 
Recht der AG: Squeeze-Out von HVB-Kleinaktionären nicht rechtswidrig (20.09.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der AG - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Rechtsvergleichende Stellungnahme zur englischen Verbraucherinsolvenz und polnischen Novelle über Verbraucherinsolvenz (20.09.2009)
Verbraucherinsolvenz - Restschuldbefreiung in England und Wales - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin
 
投资移民 (20.09.2009)
Business Immigration Service (BIS)
 
Wirtschaftsstrafrecht: BGH: Zu betrügerischen Abrechnungen einer Anstalt des öffentlichen Rechts (20.09.2009)
Anwalt für Strafrecht - Wirtschaftsstrafrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Das Kuba-Embargo der USA – Bedeutung für EU Bürger (20.09.2009)
verfasst von Edmund Rowan, Attorney at Law - Rechtsberatung zum Deutsch - Kubanischen Rechtsverkehr - S&K Berlin - Mitte
 
Gesellschaftsrecht: GbR: Zur Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Mietforderungen (20.09.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GbR - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Unternehmenskauf: Steuerliche Risiken kennen und meiden (20.09.2009)
Rechtsberatung zu Unternehmenskauf Steuerrecht Wirtschaftsrecht Rechtsanwalt Dirk Streifler S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
VG Köln zur Verfassungswidrigkeit der Wehrgerechtigkeit (Beschluss vom 23.12.2003, Az: 8 L 3008/03) (20.09.2009)
Rechtsberatung zu Wehrdienst und Kriegsdienstverweigerung S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Insolvenz in England und Wales (10.03.2009)
Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Investitionsführer Polen - Steuersparmodel – polnische GmbH & Co. KG - Besteuerung einer polnischen GmbH & Co. KG - sp. z o.o. komandytowa (17.10.2006)
Besteuerung einer polnischen sp. z o.o. komanditowa - Rechtsanwalt für polnisches Wirtschaftsrecht & Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 




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