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Verkehrsrecht: Halterhaftung: Vollstreckung österreichischer Geldbußen

Österreichische Geldbußen, wenn Kfz-Halter den Fahrer nicht benennt - S&K Anwälte in Berlin Mitte

Eine Vollstreckung österreichischer Geldbußen wegen Nichtbenennung des Fahrers ist in der Bundesrepublik (vorläufig) nicht möglich.

Sie kann nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Hamburg gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, wie dem Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung oder dem Schutz des Kernbereichs des Angehörigenverhältnisses, verstoßen. Das FG hat darauf hingewiesen, dass § 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG) mit der österreichischen Regelung des § 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 nicht vergleichbar sei. § 25a StVG ordne eine bloße Kostenhaftung für den Halter des Fahrzeugs nur für den ruhenden Verkehr an. Dem Halter werde ausschließlich der durch eine ordnungswidrige Kfz-Benutzung verursachte Aufwand auferlegt, wenn Verkehrsverstöße gegen seinen Willen mit vertretbarem Aufwand typischerweise nicht aufgeklärt werden können. Eine Sanktion i.S. einer strafähnlichen Maßnahme ordne § 25a StVG nicht an, da eine Schuld nicht zugewiesen werde. Insbesondere solle die Vorschrift keine Aussage des Halters herbeiführen. Demgegenüber sei eine Schuld bei der Ahndung der Nichtaussage des Halters gem. § 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 ohne Weiteres anzunehmen (FG Hamburg, 1 V 289/09).

Hinweis: Die Fragen werden auch noch von Bedeutung sein, wenn zum 1.10.10 das Gesetz zur Regelung der Vollstreckung von ausländischen Geldsanktionen in Kraft tritt. Allerdings führt der Umstand, dass eine ausländische Geldsanktion auf sog. (bloßer) Halterhaftung beruht dazu, dass dann gem. § 87d Abs. 2 IRG-E die Vollstreckung der ausländischen Geldsanktion im Inland abgelehnt werden kann.


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

FG Hamburg: Beschluss vom 16.03.2010 (Az: 1 V 289/09)

Rechtsweg für Rechtsschutz gegen die Vollstreckung österreichischer Straferkenntnisse (Geldbußen) - Vollstreckung österreichischer Geldbußen wegen Nichtbenennung des Fahrers in der Bundesrepublik Deutschland (vorläufig) nicht möglich

In Hamburg ist der Verwaltungsrechtsweg für einen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung österreichischer Straferkenntnisse (Geldbußen) gegeben. Ein Verweisungsbeschluss an das Finanzgericht ist jedoch nicht greifbar gesetzwidrig.

Solange keine konkreten Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen wurden, ist vorläufiger Rechtsschutz im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich.

Eine Vollstreckung österreichischer Geldbußen wegen Nichtbenennung des Fahrers ist in der Bundesrepublik Deutschland (vorläufig) nicht möglich. Sie kann gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, wie dem Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung oder dem Schutz des Kernbereichs des Angehörigenverhältnisses, verstoßen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung von Art. 6 EMRK und des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates der Europäischen Union.


Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Zulässigkeit einer Vollstreckung im Wege der Amtshilfe in Verwaltungssachen.

Der Antragsteller ist Eigentümer und Halter des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen HH-XX.

In Wien, Österreich, wurde das Kraftfahrzeug im Jahr 2007 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone mehrfach abgestellt. Der Magistrat der Stadt Wien forderte den Antragsteller auf, darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu den bestimmten Zeitpunkten überlassen hatte. Der Antragsteller verweigerte die Angaben unter Berufung auf § 55 Strafprozessordnung (StPO). Der Magistrat der Stadt Wien erließ am 15.07.2008, 18.07.2008 und am 06.11.2008 Straferkenntnisse, mit denen er im österreichischen Verwaltungsstrafverfahren Geldstrafen und Kosten der Strafverfahren in Höhe von insgesamt 374,50 EUR festsetzte. Die Straferkenntnisse wurden rechtskräftig. Der Antragsteller zahlte hierauf nichts.

Der Magistrat der Stadt Wien ersuchte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23.12.2008 und vom 31.03.2009, die Forderungen aus den Straferkenntnissen einzutreiben. In den Ersuchen bescheinigte der Magistrat der Stadt Wien in den jeweiligen Rückstandsausweisen die Vollstreckbarkeit der Rückstände.

Die Antragsgegnerin beauftragte am 01.09.2009 schriftlich den Vollziehungsbeamten, die Forderungen aus den Straferkenntnissen zu vollstrecken. Der Vollziehungsbeamte erließ am 01.09.2009 Vollstreckungsankündigungen. Danach sei der Vollziehungsbeamte beauftragt, bei dem Antragsteller wegen der Forderungen zu pfänden. Der Antragsteller könne die Pfändung noch abwenden, wenn er den Gesamtbetrag der zu vollstreckenden Forderungen zuzüglich Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 446,15 EUR bis zum 10.10.2009 bei dem Vollziehungsbeamten persönlich einzahle oder auf ein Konto der Kasse Hamburg überweise. Am 01.09.2009 erschien der Vollziehungsbeamte bei dem Antragsteller. Der Antragsteller zahlte an den Vollziehungsbeamten allein Vollstreckungskosten in Höhe von 36,10 EUR.

Am 13.10.2009 legte der Antragsteller gegen die Vollstreckungsankündigungen vom 01.09.2009 Widerspruch ein. Am selben Tag beantragte der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Hamburg, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Über den Widerspruch hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 22.10.2009, den Beteiligten zugestellt am 16.11.2009 bzw. 23.11.2009, den Rechtsstreit an das Finanzgericht Hamburg verwiesen. Rechtsmittel gegen den Beschluss legten die Beteiligten nicht ein.

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Amtshilfe nicht geleistet werden dürfe. Die Amtshilfe sei im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BGBl II 1990, 358; im folgenden: Amtshilfeabkommen Österreich) unzulässig. Dem Antragsteller stehe wegen der Nichtbenennung des Fahrers ein Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht bei nahen Angehörigen zu. Dieses Recht zu Gunsten naher Angehöriger und zum Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung sei ein wesentliches, verfassungsrechtlich gebotenes Element der deutschen Rechtsordnung. Dieses Recht würde mit einem Vollzug der österreichischen Sanktion für die Zeugnisverweigerung in Deutschland unterlaufen. Die von ihm angegriffenen Maßnahmen seien konkrete Vollstreckungsmaßnahmen und demgemäß als Verwaltungsakte einzuordnen.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13.10.2009 gegen die Vollstreckungsmaßnahmen vom 01.09.2009 (Vollstreckungsankündigung vom 01.09.2009 bezüglich Parkometerstrafen gemäß Bescheiden vom 15.07.2008 und 18.07.2008, Vollstreckungsankündigung vom 01.09.2009 bezüglich Parkometerstrafen gemäß Bescheid vom 06.11.2008) anzuordnen,

hilfsweise

die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie ist der Auffassung, der Antrag sei unzulässig, da die Vollstreckungsankündigungen mangels Regelungscharakters keine Verwaltungsakte seien. Im Übrigen seien die Straferkenntnisse nicht unter Missachtung elementarer Rechtsgrundsätze zu Stande gekommen. Auch das deutsche Recht kenne die Ahndung von Verstößen gegen Parkvorschriften und eine Halterhaftung, die im Ergebnis identisch mit dem österreichischen Recht sei. Der Halter zahle nicht für das eigentliche Delikt und müsse den wahren Verursacher nicht benennen. Die Antragsgegnerin habe sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu orientieren, wonach eine dem österreichischen Recht entsprechende Vorschrift nicht gegen Art. 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK -, BGBl II 2002, 1054) verstoße. Des Weiteren habe die Antragsgegnerin die Grundsätze des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (Amtsblatt der Europäischen Union - ABl. - 2005 L 76, S. 16 ff.; im Folgenden: RahmenbeschlussGeld) zu berücksichtigen, obwohl die Bundesrepublik Deutschland den RahmenbeschlussGeld noch nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt habe. Die Bundesrepublik Deutschland habe diesbezüglich eine Erklärung abgegeben, die den vorliegenden Fall treffe. Die Straferkenntnisse seien danach auch in der Bundesrepublik Deutschland zu vollstrecken.

Dem Gericht hat ein Hefter der Finanzbehörde Kasse Hamburg - KHH ... - vorgelegen.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.

Der Finanzrechtsweg ist infolge des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22.10.2009 (Aktenzeichen 10 V 2822/09) gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gegeben.

Der Finanzrechtsweg ist allerdings nicht gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben. Danach ist der Finanzrechtsweg gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten, soweit die Verwaltungsakte durch Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind. Zwar ist die Antragsgegnerin, eine Landesfinanzbehörde, zuständig für die Vollstreckung gemäß § 4 Satz 1 Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG) i. V. m. Abschnitt III Nr. 3 der Anordnung über Vollstreckungsbehörden. Der Magistrat der Stadt Wien ersuchte die Antragsgegnerin gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 9 Amtshilfeabkommen Österreich um Amtshilfe. Jedoch sind im Streitfall keine Verwaltungsakte nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen. Die Vollstreckung bestimmt sich vielmehr gemäß § 1 Buchstabe c HmbVwVG nach den Vorschriften des HmbVwVG. Die Ausnahme des § 3 Buchstabe a HmbVwVG greift nicht ein, da diese Regelung nur die Vollstreckung landesrechtlicher Steuern nach den Vorschriften der Abgabenordnung sicherstellt.

Die im verwaltungsgerichtlichen Beschluss genannten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und des Sächsischen Finanzgerichts sind im Streitfall nicht übertragbar. In beiden Fällen war der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO gegeben, da die Finanzämter für die Amtshilfe zuständig waren und die Finanzämter nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollstrecken hatten. In den Fällen des Amtshilfeabkommens Österreich richtet sich die Vollstreckung in Bayern und Sachsen nach den Vorschriften der Abgabenordnung (Art. 24, 25 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz, § 4 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen; vergleiche auch Abschnitt III. Zuständige Stellen nach dem Amtshilfeabkommen Österreich in der Bundesrepublik Deutschland, Stand 03.01.2005, GMBl 2005, 219).

Allerdings ist der Verweisungsbeschluss bindend. Da die Beteiligten keine Rechtsmittel hiergegen eingelegt haben, ist er rechtskräftig und für das Finanzgericht bindend, soweit er das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betrifft. Eine Ausnahme von der Bindungswirkung in der Weise, dass der Beschluss greifbar gesetzwidrig wäre, liegt angesichts der obigen Ausführungen nicht vor.

Das Begehren des Antragstellers ist im Rahmen der §§ 69, 114 FGO zu prüfen. Das Gericht legt den Antrag des Antragstellers dahingehend aus, dass er vorläufigen Rechtsschutz gegen etwaige Vollstreckungsmaßnahmen begehrt bzw. im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes erreichen möchte, Vollstreckungsmaßnahmen der Antragsgegnerin zu untersagen. Dem steht nicht entgegen, dass der steuerlich beratene Antragsteller beantragt, "die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs" gegen von ihm behauptete Verwaltungsakte wieder herzustellen und nur hilfsweise eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Unter Berücksichtigung des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -), hat das Gericht infolge des Verweisungsbeschlusses als Adressatgericht im Rahmen "seiner" Verfahrensordnung die Verfahrensart zu wählen, die dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers am meisten entspricht. Dabei entscheidet das Gericht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.

Ein Antrag nach § 69 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO ist unzulässig. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung, liegt kein angefochtener Verwaltungsakt vor.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Vollstreckungsankündigungen des Vollziehungsbeamten keine Verwaltungsakte. Der Vollziehungsbeamte kündigte lediglich an, im Fall einer nicht fristgerechten Zahlung bis zum 10.10.2009 Vollstreckungsmaßnahmen (Pfändungen) zu ergreifen. Es fehlt an einer Regelung durch die Vollstreckungsankündigungen. Die Ankündigungen bereiten eine rechtliche Regelung, nämlich beispielsweise eine Pfändung, lediglich vor. Aus der Regelung des § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO, wobei bei schriftlichen Vollstreckungsankündigungen regelmäßig eine Vollstreckung droht, ergibt sich nichts anderes. Diese Regelung ersetzt lediglich die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO. Aus einer Vollstreckungsankündigung wird dadurch jedoch kein Verwaltungsakt.

Dass der Vollziehungsbeamte konkrete Pfändungsmaßnahmen getroffen hat, ist bei überschlägiger Prüfung nach Aktenlage nicht ersichtlich. Insbesondere erfolgte die Zahlung des Antragstellers auf die Vollstreckungskosten nicht infolge einer konkreten Vollstreckungsmaßnahme, sondern diente der Abwendung von (künftigen) Vollstreckungsmaßnahmen. Eine Niederschrift über eine Vollstreckungshandlung (§ 11 Abs. 1 HmbVwVG) bzw. über die Erfolglosigkeit eines Vollstreckungsversuchs in das bewegliche Vermögen des Antragstellers (vergleiche § 40 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG) liegt nicht vor. Das bloße Erscheinen des Vollziehungsbeamten bei dem Antragsteller ist noch keine Vollstreckungsmaßnahme. Denn der Vollziehungsbeamte konnte zunächst den Antragsteller auffordern, Zahlungen zu leisten und der Antragsteller konnte dann Vollstreckungsmaßnahmen durch Zahlungen auf die Forderungen vermeiden.

Der hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 114 Abs. 1 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus dem Recht oder Rechtsverhältnis, das in der Hauptsache Gegenstand des Klagebegehrens sein soll.

Die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch gemäß § 37 Abs. 1 Buchstabe b bzw. § 74 Abs. 2 HmbVwVG liegen bei überschlägiger Prüfung vor. Gemäß § 37 Abs. 1 Buchstabe b HmbVwVG ist die Vollstreckung einzustellen, wenn und soweit sie gerichtlich für unzulässig erklärt worden ist. Gemäß § 74 Abs. 2 HmbVwVG hat die Vollstreckungsbehörde auf Antrag des Pflichtigen die Vollstreckung einstweilen einzustellen, wenn die Maßnahme unter Abwägung der öffentlichen Interessen wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Pflichtigen bedeutet, die einen vorübergehenden Aufschub oder eine Einstellung der Vollstreckung unabweisbar erscheinen lässt.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob dem Gericht im Rahmen der Prüfung des Anordnungsanspruchs ein sogenanntes "Interimsermessen" zusteht, was gegebenenfalls § 102 FGO widersprechen könnte. Die genannten Vorschriften räumen der Behörde, anders als beispielsweise § 258 AO, keinen Ermessensspielraum ein, sondern enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe, die gerichtlich voll überprüfbar sind.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 Amtshilfeabkommen Österreich wird Amtshilfe nicht geleistet, wenn sie nach dem Recht des ersuchten Staates unzulässig ist. Dies ist nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Prüfungsmaßstab der Fall. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung der widerstreitenden Interessen bzw. in eine Folgenabwägung einzubeziehen sind. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Eine Verletzung einer grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.

Nach diesen Grundsätzen erscheint eine Vollstreckung der österreichischen Straferkenntnisse gegen den Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland bei überschlägiger Prüfung unzulässig. Sie widerspricht nach dem Maßstab des vorliegenden Verfahrens wesentlichen Rechtsgrundsätzen der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Wenn die österreichischen Straferkenntnisse im Streitfall in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt werden, so würde die Bundesrepublik Deutschland ausländische behördliche Entscheidungen durchsetzen, die gegen in der Bundesrepublik Deutschland geltende elementare Rechtsgrundsätze verstoßen könnten. So können die Straferkenntnisse gegen das Verbot eines Zwangs zur Selbstbezichtigung und gegen das Schweigerecht des Angeklagten im Strafverfahren verstoßen. Auch der Schutz des Angehörigenverhältnisses, der in seinem Kernbestand zu den rechtsstaatlich unverzichtbaren Erfordernissen eines fairen Verfahrens gehört, könnte bei einer Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts berührt sein.

Mit den Straferkenntnissen im Streitfall, die deutschen Bußgeldbescheiden vergleichbar sind, wird der Antragsteller dafür sanktioniert, dass er als Zulassungsbesitzer nicht über den Namen und die Anschrift derjenigen Person Auskunft gibt, der er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hatte (§ 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge - Parkometergesetz 2006 -, Landesgesetzblatt - LGBl. - für Wien Nr. 9/2006). Dabei ist nach österreichischem Recht für die Ahndung der Nichtaussage des Halters gemäß § 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Schuld in Form der Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen (siehe § 5 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsstrafgesetz - VStG - 1991, österreichisches BGBl. 52/1991, Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes Österreich, http://www.ris.bka.gv.at). Eine Ahndung dieser Nichtbenennung als Ordnungswidrigkeit verstieße nach Auffassung des beschließenden Senats im deutschen Recht gegen die vorgenannten Rechtsgrundsätze. Die deutsche Verwaltungsbehörde wäre bei Verweigerung einer Auskunft aufgrund anderer Erkenntnismittel gehalten, den Täter der Ordnungswidrigkeit zu ermitteln. Gelingt dies nicht, ist das Ordnungswidrigkeitsverfahren einzustellen, jedoch kein neues Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen der Verweigerung der Auskunftserteilung zu führen.

Die verfassungsrechtliche Problematik zeigt sich auch bei einer österreichischen Regelung, die eine nach Auffassung des beschließenden Senats dem § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 inhaltlich entsprechende Regelung enthält. Gemäß § 103 Abs. 2 des österreichischen Bundesgesetzes vom 23.06.1967 über das Kraftfahrtwesen (Kraftfahrtgesetz - KFG) kann die Behörde die sogenannte Lenkerauskunft verlangen. Gemäß § 103 Abs. 2 Satz 4 KFG - als Verfassungsbestimmung - treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, Auskunft zu verlangen, zurück. Auch nach Auffassung des österreichischen Verfassungsgerichtshofs - VfGH - steht die Lenkerauskunft in ihrer materiellen Bedeutung nicht in Einklang mit (österreichischen) verfassungsrechtlichen Grundsätzen, da sie auf eine Pflicht zur Selbstbeschuldigung hinaus laufe. Sie sei aber nach österreichischem Recht verfassungsrechtlich wegen der besonderen Ermächtigung als Verfassungsbestimmung durch den Verfassungsgesetzgeber nicht zu beanstanden (zu § 103 Abs. 2 KFG in der Fassung der 10. KFG Novelle, Erkenntnis des österreichischen Verfassungsgerichtshofs vom 29.09.1988, G 72/88, G 102-104/88 u. a., Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes Österreich, http://www.ris.bka.gv.at; vergleiche auch die entsprechende Verfassungsbestimmung für Länderregelungen: Art. II der Änderung des Finanzausgleichsgesetzes - FAG - 1985 vom 26.06.1986, österreichisches BGBl. 384/1986).

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Vorschrift des § 25 a Straßenverkehrsgesetz (StVG) nicht mit der österreichischen Regelung des § 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 vergleichbar. § 25a StVG ordnet eine bloße Kostenhaftung für den Halter des Fahrzeugs nur für den ruhenden Verkehr an. Dem Halter wird ausschließlich der durch eine ordnungswidrige Kraftfahrzeugbenutzung verursachte Aufwand in den Fällen auferlegt, in denen Verkehrsverstöße gegen seinen Willen mit vertretbarem Aufwand typischerweise nicht aufgeklärt werden können. Eine Sanktion im Sinne einer strafähnlichen Maßnahme ordnet § 25 a StVG nicht an, da eine Schuld nicht zugewiesen wird. Insbesondere soll die Vorschrift eine Aussage des Halters nicht herbeiführen. Demgegenüber ist nach österreichischem Recht eine Schuld bei der Ahndung der Nichtaussage des Halters gemäß § 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 ohne weiteres anzunehmen.

Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass das Ergebnis identisch und die Regelungen deshalb vergleichbar seien, weil der Antragsteller im Ergebnis nicht für das eigentliche Verkehrsdelikt zahle und den wahren Verursacher nicht benennen müsse, teilt der Senat nicht. Ein solcher Vergleich verkennt, dass § 25 a StVG in seiner materiellen Bedeutung keinen ethischen Schuldvorwurf enthält, sondern eher der Auferlegung von Verfahrenskosten als der Verhängung von Strafe nahe kommt.

Der RahmenbeschlussGeld führt im vorliegenden Verfahren zu keiner anderen Beurteilung. Zwar liegt dem RahmenbeschlussGeld die grundsätzliche Überlegung zu Grunde, eine in einem anderen Mitgliedstaat (Entscheidungsstaat) rechtskräftig verhängte Geldstrafe oder Geldbuße anzuerkennen und zu vollstrecken. Dabei enthält Art. 5 Abs. 1 RahmenbeschlussGeld Kategorien von Straftaten und Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten), bei denen nicht zu prüfen ist, ob sowohl im ersuchenden als auch im ersuchten Staat die Tat sanktionierbar ist. Hierzu zählen u. a. Ordnungswidrigkeiten, die Verhaltensweisen ahnden, wenn diese gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßen. Allerdings trifft angesichts des oben dargestellten materiellen Inhalts des § 4 Abs. 2 i. V. m. § 2 Parkometergesetz 2006 diese Regelung nicht auf die im vorliegenden Fall gegebene Konstellation zu. Die genannte Kategorie gilt unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm nur für Regelungen, die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffen, nicht für allgemeine Ordnungswidrigkeiten. Für den vorliegenden Fall, in dem das Nichterteilen einer Auskunft sanktioniert wird, bleibt es - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - bei der Prüfung, ob dieses Verhalten in der Bundesrepublik Deutschland sanktionierbar ist.

Art. 6 EMRK spricht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR nicht gegen diese Auslegung. Zwar kann nach Auffassung des EGMR ein Zwang im Fall der sogenannten Lenkerauskunft unter bestimmten Umständen nicht gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstoßen. Diese Entscheidungen können jedoch nach Auffassung des Gerichtes nicht auf den vorliegenden Fall, der Vollstreckung einer solchen Sanktion in der Bundesrepublik Deutschland, übertragen werden, da sie mit dem hiesigen Verständnis des Grundgesetzes nicht übereinstimmen (siehe oben) und der besonderen Situation in den Staaten der dortigen Verfahren geschuldet sind. Die Verpflichtung von Behörden und Gerichten der Bundesrepublik Deutschland, unter bestimmten Voraussetzungen die EMRK, die in der Bundesrepublik Deutschland im Rang eines Bundesgesetzes steht, in der Auslegung durch den EGMR bei ihrer Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, gilt nicht, sofern dies zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt. Des Weiteren ist zu beachten, dass eine materielle Bindung der Entscheidungen des EGMR nur die jeweiligen Beteiligten des Rechtsstreits trifft.

Der Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Rechtsgrundsätze im Rahmen der Vollstreckung rechtskräftiger verwaltungsbehördlicher Entscheidungen steht nicht entgegen, dass Einwendungen gegen den der Vollstreckung zugrundeliegenden Verwaltungsakt grundsätzlich außerhalb des Vollstreckungsverfahrens zu verfolgen sind (vergleiche Art. 9 Abs. 6 Amtshilfeabkommen Österreich, § 75 Abs. 2 HmbVwVG). Denn diese Rechtsgrundsätze gelten nach Auffassung des beschließenden Senates dann im Vollstreckungsverfahren, wenn der Antragsteller infolge des nach ausländischem Recht geführten verwaltungsbehördlichen Verfahrens keine Möglichkeit hatte, sich auf diese Rechtsgrundsätze zu berufen. Anderenfalls wäre kein effektiver Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen ausländischer verwaltungsbehördlicher Entscheidungen möglich.

Ein Anordnungsgrund liegt vor. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung erscheint nötig, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden (§ 114 Abs. 1 Satz 2 FGO). Dies ist dann gegeben, wenn das (private) Interesse des Antragstellers an der einstweiligen Regelung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustands überwiegt und die vorläufige Maßnahme unumgänglich ist, um wesentliche Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Antragstellers zu verhindern.

Unter Abwägung der jeweiligen Folgen liegen die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes vor.

Falls der Antragsteller nach Erlass einer einstweiligen Anordnung zu seinen Gunsten in der Hauptsache unterliegen würde, könnte die Antragsgegnerin die Vollstreckung der österreichischen Straferkenntnisse weiter betreiben. Dann hätte der Antragsteller entgegen der grundsätzlichen Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Vollstreckung zu betreiben, kurzfristig die einstweilige Einstellung der Vollstreckung erreicht.

Demgegenüber wiegen die Nachteile, die entstehen, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung unterbleibt, der Antragsteller aber in der Hauptsache erfolgreich ist, bedeutend schwerer. Dann könnte der Antragsteller in seinen Grundrechten verletzt sein, was als solches nicht rückgängig gemacht werden kann. Darin unterscheidet sich der Streitfall auch von den Sachverhalten, bei denen nur Nachteile drohen, die nicht über diejenigen hinausgehen, die üblicherweise mit der Pflicht zur Steuerzahlung verbunden sind. Bei diesen Sachverhalten ist ein Anordnungsgrund anzunehmen, wenn durch die Vollstreckung z. B. die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen bedroht wird. Darauf kommt es jedoch nach den obigen Ausführungen nicht an. Der Antragsteller kann nicht darauf verwiesen werden, im Fall eines Obsiegens in der Hauptsache die (vorläufig) gezahlten Beträge, die gemäß Art. 9 Abs. 8 Satz 1 Amtshilfeabkommen Österreich an den Magistrat der Stadt Wien zu überweisen wären, von der Antragsgegnerin im Wege eines neu einzuleitenden und eigenen Voraussetzungen unterliegenden Erstattungsverfahrens bzw. Amtshaftungsverfahrens zurückzufordern. Dies würde einen effektiven Rechtsschutz im Streitfall unterlaufen.

Das Gericht kann dem Antragsteller nicht aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den streitigen Straferkenntnissen zu stellen. Einen solchen Antrag gemäß § 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 926 Abs. 1 ZPO hat die Antragsgegnerin trotz Hinweises nicht gestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird dieser Bereich maßgeblich betreut von Herrn RA Thorsten Seelhammer.

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Vereinbarung geringerer Abfindungshöhe für den Fall des Ausscheidens aus einer GmbH (14.08.2010)
Gesellschafterbeschluss - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Auszahlung von in Schneeballsystemen erzielten Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner (09.08.2010)
Keine Saldierung von Einlage und Scheingewinnen - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Übermittlung von Schriftstücken im europäischen Zustellungsrecht – Fehlende Übersetzung von Anlagen (06.08.2010)
Anwalt für Europarecht, internationales Privatrecht RA´in Sabina Ociepa
 
Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Leiharbeit nicht tariffähig (05.08.2010)
Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Inkrafttreten anlegerschützender Gesetze zum 27.07.2010 (04.08.2010)
Rechtsanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Gesellschaftsrecht: Gesellschafterklage: Rechtsmissbrauch bei der „actio pro socio“ (28.07.2010)
Ausübung der Klagebefugnis im Gesellschaftsverhältnis unterliegt der gesellschafterlichen Treuepflicht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verkehrsrecht: Halterhaftung: Vollstreckung österreichischer Geldbußen (28.07.2010)
Österreichische Geldbußen, wenn Kfz-Halter den Fahrer nicht benennt - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Familienrecht: Schenkung: "Geschenkt ist geschenkt" gilt bei Gaben von Schwiegereltern nicht mehr unbedingt (28.07.2010)
Schwiegereltern können Zuwendungen jetzt leichter zurückverlangen - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Baurecht: Fertighausanbieter: Bürgschaft vor Baubeginn (28.07.2010)
eine solche Vereinbarung in AGB ist zulässig - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Arbeitsrecht: Kündigungsrecht bei ungewöhnlichen Kassendifferenzen (28.07.2010)
Diese kann mangelnde Sorgfalt darstellen - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
LG Berlin sah kein Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 133 InsO (28.07.2010)
Göttinger Gruppe / Securenta - Anwalt für Kapitalmarktrecht - Bankrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenzrecht: Entgegenstehen von werthaltigen Außenständen Dritter bei Begleichung von Forderungen des Schuldners gegenüber insolvenzreifen Dritten (23.07.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
BGH: Erstellung einer Abfindungsbilanz ist keine Fälligkeitsvoraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens (22.07.2010)
Rechtsanwalt für Anlegerrecht - Kapitalmarktrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
2.4 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ohne Arbeitsgenehmigung und illegale Arbeitnehmerüberlassung - Rechtliche Folgen (20.07.2010)
Strafverteidiger / Rechtsanwalt für Arbeitsstrafrecht - Wirtschaftsstrafrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
AGG: Altersdiskriminierung in Dienstvereinbarung mit nach Lebensalter steigender Punktevergabe (19.07.2010)
Anwalt für Arbeitsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
BGH entscheidet: Schuldhafte Verletzung der Aufklärungspflicht durch Kreditinstitute über Kick Back Zahlungen bereits seit 1990 (13.07.2010)
Anwalt für Anlegerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Arbeitsrecht: Tariflicher Anspruch auf Zahlung eines Aufschlags zur Urlaubsvergütung - Grundsatz der Tarifeinheit (13.07.2010)
Anwalt für Arbeitsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Hoffnung für Anleger: BGH bejaht Schadensersatzansprüche von Verbrauchern bei so genannten "Schrottimmobilien" (03.07.2010)
Rechtsanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verkehrsstrafrecht: Bundesverfassungsgericht stärkt Richtervorbehalt bei Entnahme von Blutproben (02.07.2010)
Anwalt für Verkehrsstrafrecht - Strafrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Jahressteuergesetz 2010: Regierungsentwurf enthält weitere Änderungen (30.06.2010)
Anwalt für Steuerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Internetrecht: Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss (30.06.2010)
Rechtsanwalt für Internetrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Bankrecht: Aktuelle Gesetzgebung: Besserer Schutz vor Lockvogelangeboten (30.06.2010)
Anwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Strafrecht: Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens ist nicht strafbar (28.06.2010)
Strafverteidiger in Berlin - S&K Rechtsanwälte
 
Die Ratingagentur Standard & Poors wird von einem Lehman – Anleger verklagt (22.06.2010)
Rechtsanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Strafrecht: Berichtigung der Urteilsformel wegen eines Schreibversehens - Keine Strafbefreiung nach § 371 AO (16.06.2010)
Rechtsanwalt für Strafrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Änderung der VgV tritt in Kraft! (13.06.2010)
Anwalt für Vergaberecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Gründung von Partnerschaftsunternehmen in China (09.06.2010)
Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - ausländische Gesellschaften - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Nutzung von Film-Einzelbildern stellt keine filmischen Verwertung dar (09.06.2010)
Rechtsanwalt für Medienrecht - Urheberrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
BGH: Zur Verjährungsfrist für Ansprüche aus Frachtverträgen (09.06.2010)
Anwalt für Transportrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Kapitalmarktrecht: Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben bei Widerruf eines in Haustürsituation erklärten Beitritts zu geschlossenem Imobilienfonds (02.06.2010)
Rechtsanwalt für Kapitalmarktrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Sanierung: Verlustabzug: Zur Anwendung der Sanierungsklausel (01.06.2010)
Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - Sanierung - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Existenzgründung: Aufgabeverluste: Ohne Einnahmen ist Erwerbsaufwand voll abzugsfähig (01.06.2010)
Anwalt für Existenzgründung - Wirtschaftsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Umsatzsteuer: Bei Insolvenz des Kunden Umsatzsteuer sofort berichtigen (01.06.2010)
Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
UWG: Zur Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses für Mängel bei eBay (01.06.2010)
Anwalt für UWG - Gewerblichen Rechtsschutz - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch bei Beendigung (30.05.2010)
Rechtsanwalt für Familienrecht und Erbrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Maklerrecht: Pflichten der Versicherungsmakler bei Kombination aus tilgungsfreiem Darlehen und Lebensversicherung (19.05.2010)
Anwalt für Maklerrecht - Immobilienrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Multi Advisor Fund I GbR, Haftung der Fondsgesellschaft und der Gründungsgesellschafter für arglistige Täuschung der Anleger durch die Anlagevermittler (12.05.2010)
Rechtsanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Einführung der VOB/A 2009, VOL/A 2009 und VOF 2009 (07.05.2010)
Anwalt für Vergaberecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz: BMF bezieht Stellung (29.04.2010)
Anwalt für Steuerrecht - Bilanzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Wettbewerbsrecht: Werbung „Nur heute ohne 19 % Mehrwertsteuer" ist zulässig (29.04.2010)
Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Gesellschaftsrecht: Aktuelle Gesetzgebung: Änderung des Umwandlungsrechts geplant (29.04.2010)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Wirtschaftscht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Steuerrecht: Bewirtungskosten: Zum Nachweis reichen auch Eigenbelege aus (29.04.2010)
Anwalt für Steuerrecht - Einkommenssteuerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Steuerecht: Vorsteuerabzug: Allgemeine Leistungsbeschreibung nicht ausreichend (29.04.2010)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - Umsatzsteuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Steuerrecht: Das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben im Überblick (29.04.2010)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Gesundheitsrecht: Patient muss für versäumten Massagetermin zahlen (29.04.2010)
Anwalt für Gesundheitsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Vergaberecht: Ausschreibungsverfahren: Auch einzelne Einheitspreise können sittenwidrig sein (28.04.2010)
Anwalt für Vergaberecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Arbeitsrecht: AGG: Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft durch Ausgestaltung des Auswahlverfahrens (28.04.2010)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - AGG - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
UWG: Rechtsprechungsänderung: Absatz von Tageszeitungen über ungesicherte Verkaufshilfen kein unlauterer Wettbewerb (21.04.2010)
Anwalt für Wettbewerbsrecht - UWG - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Sozialrecht: Wirksamkeit einer Vereinbarung mit einem privaten Arbeitsvermittler über Vermittlungskosten (21.04.2010)
Rechtsanwalt für Sozialrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Arbeiten in Deutschland – Einschränkungen für polnische Arbeitnehmer nach dem EU Beitritt (16.04.2010)
polnisch sprechende Rechtsanwälte in Berlin - S&K Rechtsanwälte
 
Handelsvertreterrecht: Verletzung des Wettbewerbsverbots durch Versicherungsvertreter rechtfertigt Kündigung (14.04.2010)
Rechtsanwalt für Handelsvertreterrecht - Wirtschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenzrecht: Masseunschädlicher Gläubigerwechsel bei Zahlungen von debitorischem Konto an Gesellschaftsgläubiger (14.04.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Betriebsübergang: Verwirkung des Widerspruchsrechts (13.04.2010)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - Betriebsübergang - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenzrecht: Einziehung einer sicherheitshalber abgetretenen Forderung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter (13.04.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet (07.04.2010)
Rechtsanwalt für Urheberrecht - Internetrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
StPO: Beschlagnahme des gesamten E-Mail-Bestands des Beschuldigten verstößt regelmäßig gegen Übermaßverbot (31.03.2010)
Rechtsanwalt für Strafrecht - StPO - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Schadensrecht: Schadensersatz wegen Zuschlagserteilung im fehlerhaften Vergabeverfahren (31.03.2010)
Rechtsanwalt für Schadensrecht - Vergaberecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
BGH: Zur Bestimmtheit eines Unterlassungsklageantrags (31.03.2010)
Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht - Zivilprozessrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Polnisches Steuerrecht - Überblick für einen Unternehmer (30.03.2010)
Rechtsberatung zum polnischen Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Steuerrecht: Haushaltsnahe Dienstleistungen: Wichtige Aspekte zur Steuerermäßigung (28.03.2010)
Anwalt für Steuerrecht - Einkommenssteuerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Steuerrecht: Beherbergungsleistungen: Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes (28.03.2010)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - Umsatzsteuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Sperrfrist: Besuch eines Gruppenaufbauseminars (24.03.2010)
Anwalt für Fahrerlaubnisrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Baurecht: Mängelbeseitigungskosten: Anspruch auf Rückforderung des Vorschusses (24.03.2010)
Anwalt für Baurecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Arbeitsrecht: Kündigungsrecht: Keine Kündigung wegen Entwendung von Müll (24.03.2010)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
BGH: Architektenvertrag: Für einen Vertragsabschluss notwendige Einigung (19.03.2010)
Anwalt für Vertragsrecht - Zivilrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Das polnische Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsformen (17.03.2010)
Rehtsberatung zum polnischen Gesellschaftsrecht - Wirtschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Urteil des BVerwG über Entschädigungsregelung für Flughafen Berlin-Schönefeld verletzt Art. 14 GG (17.03.2010)
Rechtsanwalt für Verfassungsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
投资德国 (16.03.2010)
Invest in Germany
 
BVerfG: Verfassungsmäßigkeit des Mindesthebesatzes von 200 % für Gewerbesteuer (04.03.2010)
Anwalt für Verfassungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Amtshaftung: Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer (01.03.2010)
Anwalt für Verwaltungsrecht - Amtshaftungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Abgeltungsteuer: Anwendungserlass liefert wichtige Aspekte für Ehegatten (01.03.2010)
Anwalt für Steuerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Aktuelle Gesetzgebung: Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder soll vollendet werden (28.02.2010)
Rechtsanwalt für Familienrecht und Erbrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Architektenrecht: Berufshaftpflichtversicherung ist Pflicht (28.02.2010)
Anwalt für Architektenrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Haftung: Kein Anspruch des Bauträgers gegen Handwerker, wenn Käufer-Anspruch verjährt ist (28.02.2010)
Rechtsanwalt für Baurecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Betriebsübergang: Änderung des Betriebskonzepts kann einem Übergang entgegenstehen (28.02.2010)
Anwalt für Arbeitsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
IMMOVATION Firmengruppe – Risiken / Ausstiegsmöglichkeiten für Anleger (24.02.2010)
Rechtsanwalt für Anlegerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Selbstanzeige im Steuerstrafrecht nach § 371 AO (24.02.2010)
Im Gegensatz zu fast allen anderen Straftaten kann man bei der Steuerhinterziehung jedoch durch tätige Reue Straffreiheit erlangen.
 
Insolvenzrecht: BfA hat volle Darlegungslast bei Klage gegen GmbH-Geschäftsführer auf Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung (10.02.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenzrecht: Anfechtbarkeit wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung bei Teilzahlungen des Schuldners bei fruchtloser Zwangsvollstreckung (10.02.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - Insolvenzanfechtung - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Hartz-IV-Sätze sind verfassungswidrig (09.02.2010)
Rechtsanwalt für Sozialrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Sozialrecht: Kurzarbeitergeld: Bezugsfrist in 2010 auf 18 Monate verlängert (03.02.2010)
Anwalt für Sozialrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Bankrecht: Kreditinstitut muss gefälschten Überweisungsauftrag gutschreiben (27.01.2010)
Anwalt für Bankrecht - Anlegerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Betreuungsunterhalt: Mindestbedarf für die Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes (27.01.2010)
Anwalt für Familien- und Erbrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Düsseldorfer Tabelle: Neufassung zum 1.1.2010 (27.01.2010)
Rechtsanwalt für Familienrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Öffentliches Baurecht: Umnutzung einer Grenzgarage zu Wohnzwecken darf untersagt werden (27.01.2010)
Anwalt für öffentliches Baurecht - Verwaltungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Baurecht: Wärmedämmung einer Grenzwand: Nachbar muss Überbau nicht hinnehmen (27.01.2010)
Rechtsanwalt für Baurecht - S&K Rechstanwälte in Berlin Mitte
 
Arbeitsrecht: Kündigungsrecht: Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zu außerordentlicher Kündigung führen (27.01.2010)
Anwalt für Arbeitsrecht - Kündigungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Comprare casa a Berlino (Germania) (25.01.2010)
Consulenza legale per investimenti immobiliari in Germania
 
Steuerrecht: Keine "finale Betriebsaufgabe" durch Betriebsverlegung ins Ausland (20.01.2010)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - Einkommenssteuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Multi Advisor Fund I GbR - Insolvenzverfahren über das Vermögen der European Securities Invest SECI GmbH Wertpapierhandelsbank eröffnet (19.01.2010)
Anwalt für Anlegerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Änderung im Datenschutzrecht- neue Regelungen treten am 01.04.2010 in Kraft (17.01.2010)
Anwalt für Datenschutzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Erbrecht: Aktuelle Gesetzgebung: Neues Erbrecht seit dem 1. Januar 2010 (06.01.2010)
Anwalt für Familien- und Erbrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Business Immigration Service - BIS - خدمات قانونية لرجال الأعمال المهاج (06.01.2010)
arabisch sprechende Rechtsanwälte - S&K Rechtsanwälte in Berlin
 
Gesellschaftsrecht: Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft ausländischen Rechts (22.12.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht ausländischer Gesellschaften - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Das Europäische Mahnverfahren ein Jahr nach seiner Einführung – Il decreto ingiuntivo europeo a un anno dalla sua introduzione (22.12.2009)
Rechtsanwalt für deutsch-italenischen Rechtsverkehr - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verkehrsrecht: Rotlichtverstoß: Ermittlung der Rotlichtzeit beim qualifizierten Rotlichtverstoß (19.12.2009)
Rechtsanwalt für Ordnungswidrigkeitenrecht - Verkehrsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verkehrsrecht: Videodauerüberwachung: Messergebnisse können vor Gericht nicht als Beweis verwertet werden (19.12.2009)
Rechtsanwalt für Verkehrsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Familienrecht: Rückständiger Unterhalt: Nach einem Jahr droht Verwirkung (18.12.2009)
Anwalt für Erb- und Familienrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
OLG Celle: Zur Angemessenheit von anwaltlichen Stundensätzen (13.12.2009)
Rechtsanwalt für Zivilrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verjährung: Verjährungsfristen 2009 (09.12.2009)
Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht - Zivilrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Prawo zamówień publicznych w Niemczech- polska firma startuje do przetargu- przewodnik (03.12.2009)
Prawo na wyciągnięcie ręki - polnisch sprechende Anwälte in Berlin Mitte
 
Bekanntmachung der Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (02.12.2009)
Anwalt für Bau- und Vergaberecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
投资德国房地产 (02.12.2009)
Investieren in Immobilien in Deutschland
 
Grundstückserwerb durch Ausländer in Polen (09.11.2009)
Anwalt für deutsch-polnischen Rechtsverkehr - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Strafrecht: Ebay: Einrichten eines Mitgliedskontos unter fremden Namen kann strafbar sein (03.11.2009)
Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht - Strafrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Denkmalschutzrecht: Baudenkmäler: Neubau als Förderobjekt (02.11.2009)
Anwalt für Denkmalschutzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Europarecht: Riester-Rente: Zulagen auch für „Mallorca-Rentner“ (02.11.2009)
Anwalt für Europarecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Schönheitsreparatur: Pflicht zum Weißen der Decken ist unzulässige Farbwahlklausel (02.11.2009)
Anwalt für Immobilienrecht - Schönheitsreparatur - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Änderungen im polnischen Arbeitsrecht im Rahmen des sog. Krisenpakets am 22.August 2009 in Kraft getreten (06.10.2009)
polnisch sprechende Rechtsanwälte in Berlin - S&K Rechtsanwälte
 
VG Berlin entscheidet, dass ein 16-jähriger muslimischer Schüler berechtigt ist, außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich in der Schule sein islamisches Gebet zu verrichten (06.10.2009)
Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Anlegerrecht: Wertpapierprospekte: Kommission baut Bürokratie ab und verbessert Anlegerschutz (01.10.2009)
Anwalt für Anlegerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Entschädigungsansprüche im Bereich des Polizei- u. Ordnungsrechts (29.09.2009)
Rechtsberatung Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Asyl-Widerrufe auf dem Prüfstand (29.09.2009)
Rechtsberatung zum Asylrecht u. Bleiberecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
kostenloser Disclaimer deutsch und englisch (20.09.2009)
Muster: Haftungsausschluss für Webseiten - Rechtsberatung zum Internetrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin - Mitte
 
Außergerichtlicher Sanierungsvergleich (20.09.2009)
Insolvenzberatung und Sanierungsberatung - Insolvenzrecht - Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin Mitte
 
Haftung des Frachtführers: Warendiebstahl eines Mitarbeiters aus dem Umschlaglager (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Transport- und Speditionsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
eBay-Account: Kündigung durch eBay (20.09.2009)
Anwalt für Internetrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Strafprozessrecht: Laut BGH kann Abhören privater Gespräch in der U-Haft gegen den fair trial-Grundsatz verstoßen (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Strafrecht - Strafverteidigerin RAìn Dr. Anna Elena Janke, LL.M. - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Persönliche Risiken für Organe von Kapitalgesellschaften - GmbH-Geschäftsführer / AG-Vorstand - (20.09.2009)
Handlungsmöglichkeiten in der Krise - Rechtsberatung zum Gesellschaftsrecht - Insolvenzrecht - Wirtschaftstrafrecht - RA Dirk Streifler - SK Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Real estate acquisition in Berlin (20.09.2009)
legal consultation on real estate matters - Real estate Lawyers Berlin (Germany)
 
Immobilienerwerb in Italien (20.09.2009)
Steuerlichen Aspekte des Immobilienerwerbs durch Kauf, Schenkung oder Erbschaft in Italien - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenz aus Gläubigersicht (20.09.2009)
Insolvenzrecht - Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin-Mitte
 
Transportrecht: Beweislast für beschädigte Fracht mit unbeschädigter Frachtverpackung liegt beim Absender (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Transport- und Speditionsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Markenrecht: Onlineauktion: Haftung des Inhabers eines eBayAccounts (20.09.2009)
Rechtsanwalt für Markenrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Strafprozessrecht: BVerfG: Beweismittel können auch nach rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung verwertet werden (20.09.2009)
Rechtsanwalt für Strafrecht - S&K Rechstanwälte in Berlin Mitte
 
Apothekenrecht: EuGH: Zur Niederlassungsfreiheit und der beruflichen Unabhängigket der Apotheker (20.09.2009)
Anwalt für Apothekenrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Handelsvertreterrecht: Zu den Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs iSd § 89 b HGB (20.09.2009)
Anwalt für Handelsvertreterrecht - Wirtschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Leitfaden zum Privatinsolvenzverfahren in England & Wales (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Insolvenzrecht – S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Business Immigration Service - BIS - служба по бизнес-иммиграции (20.09.2009)
Адвокаты лично в руки адвокату Дирку Штрайфлеру
 
Recht der AG: Squeeze-Out von HVB-Kleinaktionären nicht rechtswidrig (20.09.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der AG - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Rechtsvergleichende Stellungnahme zur englischen Verbraucherinsolvenz und polnischen Novelle über Verbraucherinsolvenz (20.09.2009)
Verbraucherinsolvenz - Restschuldbefreiung in England und Wales - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin
 
投资移民 (20.09.2009)
Business Immigration Service (BIS)
 
Wirtschaftsstrafrecht: BGH: Zu betrügerischen Abrechnungen einer Anstalt des öffentlichen Rechts (20.09.2009)
Anwalt für Strafrecht - Wirtschaftsstrafrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Das Kuba-Embargo der USA – Bedeutung für EU Bürger (20.09.2009)
verfasst von Edmund Rowan, Attorney at Law - Rechtsberatung zum Deutsch - Kubanischen Rechtsverkehr - S&K Berlin - Mitte
 
Gesellschaftsrecht: GbR: Zur Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Mietforderungen (20.09.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GbR - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Unternehmenskauf: Steuerliche Risiken kennen und meiden (20.09.2009)
Rechtsberatung zu Unternehmenskauf Steuerrecht Wirtschaftsrecht Rechtsanwalt Dirk Streifler S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
VG Köln zur Verfassungswidrigkeit der Wehrgerechtigkeit (Beschluss vom 23.12.2003, Az: 8 L 3008/03) (20.09.2009)
Rechtsberatung zu Wehrdienst und Kriegsdienstverweigerung S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Insolvenz in England und Wales (10.03.2009)
Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Investitionsführer Polen - Steuersparmodel – polnische GmbH & Co. KG - Besteuerung einer polnischen GmbH & Co. KG - sp. z o.o. komandytowa (17.10.2006)
Besteuerung einer polnischen sp. z o.o. komanditowa - Rechtsanwalt für polnisches Wirtschaftsrecht & Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 




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