Einleitung
Das Verkehrsstrafrecht dient in erster Linie der Verkehrssicherheit und sanktioniert besonders schwerwiegende Verkehrsverstöße. In dem Falle, dass ein Täter einen Straftatbestand rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht hat, führt dies zu einer Bestrafung des Täters für sein normwidriges Verhalten. Hierbei sieht das Gesetz spezielle Straftatbestände vor, die besonders normwidriges Verhalten im Zusammenhang mit dem Straßeverkehr unter Strafe stellen. Diese, durchaus praxisrelevanten Tatbestände, sind sowohl im Strafgesetzbuch (StGB), als auch spezialgesetzlich im Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder im Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG) geregelt.
Allgemeines / Prozessuales
Der Gesetzgeber sieht bei Verkehrsdelikten die Möglichkeit der Geldstrafe sowie Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren vor. Außerdem ist die Entziehung der Fahrererlaubnis durch gerichtliche Anordnung möglich. Da ein Verkehrsdelikt zu folgenschweren Konsequenzen führen kann, sollte der Verteidigung in einem solchen Strafverfahren eine gut durchdachte Vorgehensweise zugrunde gelegt werden. Hierbei ist es empfehlenswert, so früh wie möglich einen Rechtsanwalt mit der Vertretung im Verfahren zu betrauen.
In einem Ermittlungsverfahren wird demjenigen, gegen den sich die Untersuchung richtet, schon vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens die Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt zu äußern. Oftmals nehmen Polizeibeamte bereits unmittelbar nach einem strafrechtlich relevanten Verhalten, wie z.B. einem Unfall, den Hergang eines Geschehens auf. Hierbei ist der spätere Beschuldigte nicht verpflichtet, sich gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu der Sache zu äußern. Es liegt dem Beschuldigten in jeder Phase des Verfahrens frei, sich zu der Sache zu äußern oder zu schweigen, ohne dass sein Schweigen zu seinen Ungunsten verwendet werden kann. Es ist ratsam, anfangs nichts zu der Sache auszusagen, da ansonsten die Möglichkeit besteht, dass die Ausführungen anders in der Ermittlungsakte aufgenommen werden, als sie gemeint waren. Außerdem besteht die Gefahr, sich unter Umständen leichtfertig auf einen bestimmten Hergang festzulegen und damit die Erfolgsaussichten der Verteidigung negativ zu beeinträchtigen. Undurchdachte Äußerungen können auch die eventuelle zivilrechtliche Schadensregulierung und die Ansprüche gegen KFZ-Versicherungen stören. Äußerungen zur Sache sollten erst erfolgen, wenn ein Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragt wurde und dieser Akteneinsicht genommen hat.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
Das unerlaubte Entfernen eines Unfallbeteiligten, sog. Unfall- oder Fahrerflucht, ist gemäß § 142 StGB strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Straftatbestand ist erfüllt, wenn ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen. Gleichermaßen wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich nach Ablauf der Wartefrist oder berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. Das Gericht kann von einer Strafe absehen, wenn der Unfallbeteiligte eines Unfalls außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich Bagatellschäden zur Folge hatte, innerhalb von 24 nach einem Unfall der Polizei die erforderlichen Feststellungen ermöglicht.
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB
Mit dem Delikt „Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr“ werden grundsätzlich nur verkehrsfremde Eingriffe unter Strafe gestellt, welche von außen die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden. Hierzu zählt z.B. ein Schuss auf einen Autofahrer oder das Werfen eines Steines auf ein Auto, grundsätzlich jedoch nicht ein Eingriff in den fließenden oder ruhenden Verkehr i.S.d. § 315 c StGB. Wer also die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
Mit der Norm des § 315b StGB stellt der Gesetzgeber gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr unter Strafe und schützt damit vornehmlich die Sicherheit des Straßenverkehrs.
Gemäß § 315c StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer im Straßenverkehr entweder ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Dieses Delikt setzt das Führen eines Kraftfahrzeugs durch den Täter und die konkrete Gefährdung eines der oben genannten Rechtsgüter (Leib, Leben oder fremde Sachen) voraus. Außerdem muss der Täter die Tat, also das Fahren, vorsätzlich und die Gefahr fahrlässig herbeigeführt haben. Bezüglich des Alkoholkonsums eines Fahrers wird hier zwischen relativer Fahruntüchtigkeit: zwischen 0,3 und 1,1 Promille und absoluter Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille unterschieden.
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
Das Delikt „Trunkenheit im Verkehr“ setzt das Führen eines Fahrzeugs unter Einfluss berauschender Mittel unter Strafe.
Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a (siehe oben) oder § 315c (siehe oben) mit Strafe bedroht ist.
Es ist hierbei auch möglich „Trunkenheit im Verkehr“ in Tateinheit (gleichzeitig) mit anderen Verkehrsgefährdungsdelikten zu verwirklichen.
Vollrausch, § 323a StGB
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist. Hierbei ist kein „Vollrausch“, sondern lediglich ein gewöhnlicher Rausch ausreichend, um sich nach § 323a StGB strafbar zu machen. Unter einem Rausch wird ein Zustand der Enthemmung verstanden, der sich in dem für das jeweilige Rauschmittel typischen, die psychischen Fähigkeiten durch Intoxikation beeinträchtigenden Erscheinungsbild widerspiegelt. Es wird also das Sichberauschen, wegen der abstrakten Gefährdung bestraft.
Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB
Der Gesetzgeber bestraft gemäß § 323c StGB Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leisten, obwohl dies erforderlich und ihnen den Umständen nach zuzumuten ist. Damit sollen die im Einzelfall gefährdeten Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Eigentum geschützt werden. Es wird hier nicht etwa ein Tun, sondern vielmehr das Unterlassen (nichts tun) bestraft.
Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG
Die Norm des § 21 StVG bestraft das Fahren eines Kraftfahrzeugs ohne die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis. Es ist irrelevant, ob der Täter noch nie eine Fahrerlaubnis besessen hat oder ob die eigene Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder eine Behörde vorläufig entzogen wurde. Der Tatbestand ist auch erfüllt, wenn der Täter beschränkte Fahrerlaubnis (beispielsweise für eine bestimmte Art von Fahrzeug) hat und diese Beschränkung nicht einhält. Das „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ liegt jedoch nicht vor, wenn ein Brillenträger (persönliche Auflage zum Brille tragen) es vergisst, seine Brille beim Fahren zu tragen. Es wird auch bestraft, wenn der Täter zwar die für die Fahrerlaubnis erforderliche Fahrprüfung bestanden, den „Führerschein“ jedoch noch nicht ausgehändigt bekommen hat.
Fahren ohne Versicherung, § 6 Pflichtversicherungsgesetz
Gemäß § 6 Pflichtversicherungsgesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht.
Nötigung, § 240 StGB
Wegen Nötigung wird bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Eine solche Nötigung kann sich auch im Straßenverkehr ereignen. Dies ist z.B. beim Hindern des Überholvorgangs, Schneiden nach einem Überholvorgang, Ausbremsen, dichtem Auffahren, häufigen Hupen oder Blinklicht gegeben. Hierbei wird der Verkehrsteilnehmer bestraft, der einem anderen mit Gewalt oder durch Drohung zu etwas zwingt, was der andere nicht will und was angesichts der Verkehrssituation unangemessen ist.
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, 113 StGB
Wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte i.S.d. § 113 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift. Der Tatbestand des § 113 StGB ist nicht nur bei positiv ausgeübter Gewalt erfüllt sondern auch beispielsweise beim „Sich-Versperren“ vor dem polizeilichen Zugriff. In dem Fall, dass man eine allgemeine Verkehrskontrolle übersieht, ohne dass man diese hätte sehen müssen, bleibt dies straflos. Wenn man diese jedoch absichtlich übersieht und infolgedessen an ihr vorbeifährt, ist das zwar nicht von der Norm des § 113 StGB umfasst, jedoch liegt dann eine Verkehrsordnungswidrigkeit im Sinne des § 36 StVO vor und es muss mit einem Buß- oder Verwarngeld gerechne. Nach dem Begehen einer Straftat liegt jedoch keine Pflicht des Bürgers vor, der Polizei bei der eigenen Festnahme zu helfen. Nur das Wegrennen oder -fahren vor der Polizei kann nicht bestraft werden. Hierfür fehlt dem Gesetzgeber die gesetzliche Grundlage.
EU- Führerschein
Bei der europäischen Fahrerlaubnis ergibt sich die Problematik, dass Fahrerlaubnisinhaber, denen der Führerschein hierzulande entzogen wurde, in einem europäischen Nachbarland die Führerscheinprüfung wiederholt haben, sodass sie einige Monate nach Entzug der Fahrerlaubnis wieder im Besitz einer europaweit geltenden Fahrerlaubnis waren. Diese muss auch in Deutschland anerkannt werden. Am 26. Juni 2008 hat nun der Europäische Gerichtshof in Luxemburg eine weitere Entscheidung hinsichtlich der EU- Führerscheine getroffen. Diese sagte im Kern aus, dass eine EU-Fahrerlaubnis zwar europaweit anerkannt werden muss, wenn sich jedoch der Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers in einem anderen europäischen Land befindet, wie das Ausstellerland, das auf der Fahrerlaubnis angegeben ist, dann ist dies ein Indiz dafür, dass die Fahrerlaubnisprüfung in einem anderen europäischen Land absolviert wurde, um ein deutsches Fahrverbot zu umgehen.
Sperre für die Erteilung ( § 69a StGB) und Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 StVG)
Gemäß § 69a StGB kann das Gericht die Fahrerlaubnis entziehen und bestimmt zugleich, dass für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet. Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird. Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist. Der Zweck dieser Vorschrift ist der Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren, die von der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr ausgehen.
Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis gemäß § 3 StVG zu entziehen. Gründe hierfür können mangelnde Eignung oder Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs sein. Mangelnde Eignung ist dann gegeben, wenn eine Person aufgrund körperlicher, geistiger oder charakterlicher Mängel eine Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer darstellt. Wenn ein Fahrerlaubnisinhaber wiederholt gegen Normen des Straßenverkehrs verstößt und die nach dem Punktesystem („Punkte in Flensburg“) verhängte Mindestanzahl von 18 erreicht oder überschreitet, wird ihm die Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde entzogen. Eine Neuerteilung ist frühestens nach 6 Monaten nach Entziehung der Fahrerlaubnis möglich.