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Fahrerlaubnisrecht » Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zum EU Führerschein » VGH Mannheim, Urteil vom 12. 10. 2004 - 10 S 1346/04 zur Ablehnung der Wideraufnahme eines Verfahrens nach Änderung der Rechtsprechung
VGH Mannheim, Urteil vom 12. 10. 2004 - 10 S 1346/04 zur Ablehnung der Wideraufnahme eines Verfahrens nach Änderung der RechtsprechungVerwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Straßenverkehrsrecht, Europarecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte1. Beabsichtigt ein Kl. nach dem Eintritt der Bestandskraft eines Verwaltungsakts im Hinblick auf diesen die Erhebung einer Amtshaftungsklage, so fehlt ihm für eine zur Vorbereitung der Amtshaftungsklage vor dem VG erhobene Klage auf Verpflichtung der Behörde zur Rücknahme des bestandskräftigen Verwaltungsakts das Rechtsschutzbedürfnis, weil er die nach seiner Ansicht bestehende Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts unmittelbar vor den ordentlichen Gerichten geltend machen kann. 2. § 28 V FeV bzw. § 4 IV IntKfzV erfordern eine Erteilungsentscheidung für jede einzelne Fahrerlaubnisklasse.
Gegen die Verfügung vom 21. 9. 2001 erhob der Kl. mit der Begründung Widerspruch, die Versagungsverfügungen aus dem Jahre 1991 und 1999 seien aufzuheben, da sie rechtswidrig seien. Eine Aberkennungsentscheidung gem. § 11 II IntKfzV setze voraus, dass der Betreffende im Zeitpunkt der Aberkennungsentscheidung eine ausländische Fahrerlaubnis besitze. Dies sei bei Erlass der Verfügung der Stadt Pforzheim vom 6. 5. 1991 nicht der Fall gewesen. Auch die Verfügung der Stadt Pforzheim vom 2. 2. 1999 sei rechtswidrig, da in ihr die Fahrerlaubnis einschließlich der geltenden Klassen nicht genau bezeichnet worden sei. Von den behördlichen Entscheidungen aus den Jahren 1991 und 1999 gingen nach wie vor nachteilige Wirkungen aus. Erwerbe er zukünftig im Ausland weitere Fahrerlaubnisklassen, sei er jeweils gezwungen, ein erneutes gesondertes Verfahren der Anerkennung nach § 4 IV IntKfzV zu betreiben, damit er von den neu erworbenen Fahrzeugklassen im Inland auch Gebrauch machen könne. Nachdem er durch Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgewiesen habe, dass eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen allgemein bestehe, sei kein Grund ersichtlich, dass jedes weitere Mal ein entsprechendes Zuerkennungsverfahren in Gang gesetzt werden müsse. Bezüglich der Fahrerlaubnisklasse A bat der Kl. um den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen zur Frage des Wohnsitzes des Kl. erließ das Landratsamt Esslingen am 27. 3. 2002 eine Verfügung, mit der dem Kl. das Recht erteilt wurde, von seiner französischen Fahrerlaubnis Klasse A im Inland Gebrauch zu machen. Wiederum wurde darauf hingewiesen, dass, sofern künftig eine weitere Fahrerlaubnis erworben werde, sich die Berechtigung/Nichtberechtigung dieser Fahrerlaubnis jeweils nach § 4 IntKfzV, gegebenenfalls i.V. mit § 28 FeV, richte. Gegen diese Verfügung erhob der Kl. ebenfalls Widerspruch und führte zur Begründung aus: Die Verfügung aus dem Jahre 1991 sei rechtswidrig, denn er habe zum Zeitpunkt dieser Verfügung keine ausländische Fahrerlaubnis besessen. Auch die Verfügung vom 2. 2. 1999 hätte die Fahrerlaubnis genau bezeichnen müssen und nicht ein allgemeines Aberkennen des Rechts zum Gebrauchmachen von einer ausländischen Fahrerlaubnis aussprechen dürfen. Sollte er im Laufe der Zeit weitere Fahrerlaubnisklassen erwerben, so müsste er, obwohl diese zum Zeitpunkt der damaligen behördlichen Entscheidung (1991 und 1999) noch nicht vorhanden gewesen seien, nunmehr ein erneutes gesondertes Verfahren der Anerkennung nach § 4 IV IntKfzV betreiben, damit er von den neu erworbenen Fahrerlaubnissen/Fahrerlaubnisklassen im Inland Gebrauch machen könne. Er habe aber durch Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgewiesen, dass eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen allgemein bestehe. Deshalb sei kein Grund ersichtlich, jedes weitere Mal ein entsprechendes Zuerkennungsverfahren in Gang zu setzen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. 4. 2003 wies das Regierungspräsidium Stuttgart die Widersprüche des Kl. gegen die Verfügungen des Landratsamts Esslingen vom 21. 9. 2001 und 27. 3. 2002 zurück und stellte fest, dass sich der Widerspruch vom 24. 10. 2001 teilweise erledigt habe. Der Widerspruchsbescheid wurde am 7. 5. 2003 zugestellt. Am 26. 5. 2003 hat der Kl. Verpflichtungsklage erhoben und zu deren Begründung ergänzend vorgetragen: Die Verfügungen der Stadt Pforzheim vom 2. 2. 1999 und 6. 5. 1991 seien aufzuheben, da sie rechtswidrig seien. Durch diese Entscheidungen werde er gezwungen, ein gesondertes Verfahren der Anerkennung nach § 4 IV IntKfzV zu betreiben, um von neu erworbenen Fahrerlaubnisklassen im Inland Gebrauch machen zu können. Das Landratsamt sei nach § 48 BWVwVfG für die Rücknahme der rechtswidrig ergangenen Verwaltungsakte zuständig. Eine Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 II IntKfzV setze voraus, dass der betreffende Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Aberkennungsentscheidung eine entsprechende ausländische Fahrerlaubnis besitze und auch gem. § 4 IntKfzV berechtigt sei, Kraftfahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung zu führen. Soweit der Kl. beantragt hatte, den Bekl. zu verurteilen, ihm den Vermögensschaden auszugleichen, welcher durch die Versagungsverfügungen der Stadt Pforzheim vom 6. 5. 1991 und 2. 2. 1999 entstanden sei, hat er diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Mit Urteil vom 20. 11. 2003 hat das VG Stuttgart das Verfahren eingestellt, soweit der Kl. die Klage zurückgenommen hat, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, weil für die vom Kl. begehrte Verpflichtung zur Teilrücknahme der Verfügungen der Stadt Pforzheim vom 6. 5. 1991 und 2. 2. 1999 kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Der Kl. habe sein Interesse an einer Aufhebung der genannten Verfügungen damit begründet, dass er für den Fall des künftigen Erwerbs einer weiteren Fahrerlaubnisklasse im Ausland ein gesondertes Zuerkennungsverfahren betreiben müsse, solange die genannten Verfügungen nicht aufgehoben seien. Diese Argumentation treffe jedoch nicht zu. Der Kl. müsse im Falle des Erwerbs einer EU-Fahrerlaubnis für die Klassen C oder E ein Zuerkennungsverfahren gem. § 28 V FeV nur betreiben, wenn eine bestandskräftige Versagung der Fahrerlaubnis der Klassen C oder E vorläge. Dies sei aber schon deshalb nicht der Fall, weil in den Versagungsverfügungen in den Jahren 1991 und 1999 nicht über diese Fahrerlaubnisklassen entschieden worden sei. Ohnehin seien die vom Kl. angegriffenen Versagungsentscheidungen obsolet, nachdem das Landratsamt in Bezug auf die Fahrerlaubnisklassen A und B eine Zuerkennungsentscheidung i.S. des § 28 V FeV getroffen habe. Auch das Landratsamt gehe davon aus, dass durch den Bescheid vom 21. 9. 2001 die Wirksamkeit der Verfügung der Stadt Pforzheim vom 2. 2. 1999 automatisch aufgehoben sei. Erst recht gelte dies dann für die frühere, insoweit gleichlautende Verfügung vom 6. 5. 1991. Das Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich auch nicht aus der Absicht des Kl., Amtshaftungsklage zu erheben. Denn die Verfügungen vom 6. 5. 1991 und 2. 2. 1999 hätten sich schon vor Klageerhebung erledigt. In diesen Fällen bestehe auch kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit i.S. von § 113 I 4 VwGO. Deshalb habe auch keine Veranlassung bestanden, auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag hinzuwirken. Das Urteil wurde am 10. 10. 2003 zugestellt, am 6. 11. 2003 hat der Kl. die Zulassung der Berufung beantragt. Am 11. 6. 2004 ist dem Kl. der Beschluss des Senats über die Zulassung der Berufung zugestellt worden. Mit am 9. 7. 2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kl. zur Begründung der Berufung ausgeführt: § 11 II IntKfzV sei dahingehend auszulegen, dass der Fahrerlaubnisbehörde nicht die Befugnis eingeräumt worden sei, einem Fahrerlaubnisinhaber, der sich als ungeeignet erwiesen habe und keine ausländische Fahrerlaubnis besitze, lediglich für den ungewissen Fall des zukünftigen Erwerbs einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht abzuerkennen, hiervon in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Ohne Aufhebung der angefochtenen Verfügungen müsse er zur Schaffung von Rechtssicherheit ein erneutes Zulassungsverfahren betreiben, weil ihm unbestimmt und auch für den eventuellen Erwerb neuer zusätzlicher Fahrerlaubnisse das Führen von Kraftfahrzeugen auf Grund dieser weiteren Fahrerlaubnis im Bundesgebiet ausdrücklich verboten worden sei. Der Wortlaut des § 28 V FeV verhalte sich nicht dazu, dass es im Hinblick auf den Erwerb einer weiteren Fahrerlaubnisklasse im europäischen Ausland einer zusätzlichen Entscheidung nicht mehr bedürfe oder eine solche nicht beantragt werden könne. Auch habe das VG bei seiner Auffassung, dass die beiden angegriffenen Verfügungen aus den Jahren 1991 und 1999 tatsächlich aufgehoben seien, § 43 II BWVwVfG nicht beachtet. Eine förmliche Aufhebung sei gerade nicht erfolgt, so dass beide Verfügungen weiterhin Bestand hätten. Dementsprechend seien die beiden Verfügungen der Stadt Pforzheim noch in Kraft und entfalteten Rechtswirkungen. Dies gelte auch hinsichtlich der beiden Zuerkennungsentscheidungen, weil sich diese auf die bestehende französische Fahrerlaubnis bezögen. Würde ihm diese entzogen oder würde er diese in eine Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedstaates der EU umtauschen, so bedürfte er wegen des Bezugs auf die französische Fahrerlaubnis einer erneuten Zuerkennungsentscheidung. Auch aus den Grundsätzen des Urteils des EuGH vom 29. 4. 2004 zur Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ergebe sich das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Verpflichtung des Bekl. zur Rücknahme der Verfügungen der Stadt Pforzheim. Unrichtig sei auch die Ansicht des VG, die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen begründe kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Rücknahme der genannten Verfügungen. Der Kl. beantragt, das Urteil des VG Stuttgart vom 20. 11. 2003 zu ändern und den Bekl. zu verpflichten, die Verfügungen der Stadt Pforzheim vom 6. 5. 1991 und 2. 2. 1999 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit ihm hiermit untersagt worden ist, bis zur Aufhebung dieser Verfügungen Kraftfahrzeuge mit einer ausländischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und die Verfügungen des Landratsamts Esslingen vom 21. 9. 2001 und 27. 3. 2002 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25. 4. 2002 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Die Berufung des Kl. hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Die Klage ist aber unzulässig, weil dem Kl. das für seine Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Zum Teil sind die Verfügungen der Stadt Pforzheim, zu deren Aufhebung der Bekl. verpflichtet werden soll, bereits nicht mehr wirksam (in Bezug auf die Fahrerlaubnisklassen A und B ab der Bekanntgabe der beiden Erteilungsentscheidungen; I), teilweise fehlt dem Kl. das Rechtsschutzbedürfnis, weil er seine - vermeintlichen - Rechte unmittelbar durch eine Klage vor den Zivilgerichten geltend machen kann und ihm zudem eine Aufhebung der Verfügungen der Stadt Pforzheim zumindest ganz überwiegend keinen Vorteil brächte (in Bezug auf die Fahrerlaubnisklassen A und B bis zur Bekanntgabe der beiden Erteilungsentscheidungen; II), und schließlich fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Verfügungen der Stadt Pforzheim bei zukünftigen Erteilungsentscheidungen hinsichtlich weiterer Fahrerlaubnisklassen nach § 28 V 1 FeV oder § 4 IV IntKfzV zumindest nach § 43 II letzte Alt. BWVwVfG unwirksam würden (III). I. Hinsichtlich der begehrten Verpflichtung zur Aufhebung des untersagenden Teils der Verfügungen der Stadt Pforzheim vom 6. 5. 1991 und 2. 2. 1999 in Bezug auf die Fahrerlaubnisklassen B und A für den Zeitraum ab der Bekanntgabe der jeweiligen Erteilungsentscheidung des Landratsamts Esslingen, d.h. ab dem 26. 9. 2001 (Klasse B) bzw. ab dem 28. 3. 2002 (Klasse A), fehlt dem Kl. das für die Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Rechtslage, die der Kl. mit seiner Verpflichtungsklage zu bewirken sucht, besteht bereits (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., vor § 40 Rdnr. 43). In dem beschriebenen Umfang scheidet die vom Kl. mit der Klage verfolgte Verpflichtung des Bekl. zur Teilaufhebung der genannten Verfügungen der Stadt Pforzheim aus, weil diese insoweit bereits nicht mehr wirksam sind. Die im Tenor des Bescheids der Stadt Pforzheim vom 6. 5. 1991 enthaltene Aussage (gleichlautend in der Verfügung vom 2. 2. 1999), dem Kl. werde „gem. § 11 II der Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr untersagt, bis zur Aufhebung dieser Verfügung Kraftfahrzeuge mit einem ausländischen Führerschein auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen“, erfüllt die Voraussetzungen des § 35 S. 1 BWVwVfG. Denn dem Kl. ist hiermit für die Zukunft ein bestimmtes Verhalten verboten worden. Auch die Stellung dieser Aussage in den beiden Verfügungen bereits im Tenor und nicht erst in der Begründung spricht für das Vorliegen einer Regelung i.S. von § 35 S. 1 BWVwVfG. Nach § 43 II BWVwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Eine förmliche Beendigung der Wirksamkeit des vom Kl. angegriffenen Teils der Verfügungen der Stadt Pforzheim vom 6. 5. 1991 und 2. 2. 1999 durch die Erteilungsentscheidungen des Landratsamts Esslingen vom 21. 9. 2001 und 27. 3. 2002 i.S. von § 43 II Alt. 1 und 2 BWVwVfG ist nicht erfolgt. Denn das Landratsamt hat eine Rücknahme (§ 48 BWVwVfG) bzw. einen Widerruf (§ 49 BWVwVfG) des untersagenden Teils der Verfügungen der VGH Mannheim: Kein Rechtsschutzbedürfnis bei Klage auf Rücknahme eines bestandskräftigen (rechtswidrigen) Verwaltungsakts vor dem Verwaltungsgericht NJOZ 2005 Heft 13 1371 Stadt Pforzheim abgelehnt. Im Begleitschreiben zu seiner Verfügung vom 21. 9. 2001 hat das Landratsamt Esslingen eindeutig erklärt, von einer förmlichen Teilaufhebung - lediglich - der Verfügung der Stadt Pforzheim vom 2. 2. 1999 absehen zu wollen. Auch im gerichtlichen Verfahren hat das Landratsamt die förmliche Teilaufhebung der Verfügungen der Stadt Pforzheim abgelehnt. Ferner sind die vom Kl. angegriffenen Teile der Verfügungen der Stadt Pforzheim nicht i.S. von § 43 II Alt. 3 BWVwVfG anderweitig aufgehoben worden. Diese Alternative des § 43 II BWVwVfG betrifft die hier nicht erfolgte Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsakts durch einen Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid nach §§ 72 oder 73 VwGO oder durch eine gerichtliche Entscheidung i.S. von § 113 I VwGO (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 43 Rdnr. 189). Die untersagenden Teile der Verfügungen der Stadt Pforzheim haben aber mit der Bekanntgabe der beiden Zuerteilungsentscheidungen des Landratsamts Esslingen ihre Wirksamkeit im hier relevanten Zeitraum und in Bezug auf diese Fahrerlaubnisklassen verloren, weil sie sich i.S. von § 43 II letzte Alt. BWVwVfG auf andere Weise erledigt haben. Eine Erledigung auf andere Weise in diesem Sinne ist gegeben, wenn der Verwaltungsakt ausgehend von seinem Regelungsgehalt keine regelnde Wirkung mehr entfaltet (vgl. Obermayer, VwVfG, 3. Aufl. [1999], § 43 Rdnr. 26). Durch die beiden Verfügungen der Stadt Pforzheim wurde dem Kl. unter Berufung auf § 11 II IntKfzV jeweils untersagt, bis zur Aufhebung der Verfügung Kraftfahrzeuge mit einem ausländischen Führerschein auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Im Gegensatz hierzu wurde dem Kl. durch die Bescheide des Landratsamts Esslingen vom 21. 9. 2001 und vom 27. 3. 2002 das Recht erteilt, von bestimmten im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen im Inland Gebrauch zu machen. Damit entfalten die vorstehend genannten Verfügungen der Stadt Pforzheim ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bescheide des Landratsamts Esslingen in dem dort geregelten Umfang (Fahrerlaubnisklasse B bzw. A) keine Wirkung mehr. Sind die beiden Verfügungen der Stadt Pforzheim insoweit bereits unwirksam, scheidet ihre vom Kl. begehrte Aufhebung, zu der der Bekl. nach § 113 V VwGO verpflichtet werden soll, aus. Dies gilt auch für die vom Kl. angeführten Fallgestaltungen, dass ihm die in Frankreich - zum Teil im Wege der Umschreibung - erteilten Fahrerlaubnisse wieder entzogen oder er diese Fahrerlaubnisse im weiteren EU-Ausland in Fahrerlaubnisse dieses Aufnahmemitgliedstaates umtauscht. Das Landratsamt hat auch im gerichtlichen Verfahren deutlich zu erkennen gegeben, dass es den beiden Untersagungsverfügungen der Stadt Pforzheim hinsichtlich der zuerteilten Klassen B und A ungeachtet der Bezugnahme auf die konkrete im Ausland erteilte Fahrerlaubnis keine Bedeutung mehr beimisst. Damit ist die dargelegte erledigende Wirkung der Erteilungsentscheidungen i.S. von § 43 II letzte Alt. BWVwVfG nicht vom Bestand der in den Entscheidungen aufgeführten ausländischen Fahrerlaubnisse abhängig. Der Kl. berücksichtigt bei seinem gesamten Vorbringen in Bezug auf die nach seiner Ansicht rechtswidrigen untersagenden Verfügungen der Stadt Pforzheim nicht ausreichend, dass das Erfordernis einer gesonderten Erteilungsentscheidung nach § 28 V 1 FeV bzw. § 4 IV IntKfzV nicht auf diese Verfügungen der Stadt Pforzheim zurückzuführen ist. Ursache ist vielmehr der Umstand, dass dem Kl. im Rahmen eines Strafverfahrens wegen schwerwiegender Straftaten die Fahrerlaubnis gerichtlich entzogen und deren Wiedererteilung wegen der gutachtlich festgestellten Fahrungeeignetheit bestandskräftig abgelehnt worden ist (vgl. § 28 IV Nr. 3 FeV bzw. § 4 III Nr. 3 IntKfzV). II. In Bezug auf die begehrte Verpflichtung des Bekl. zur Aufhebung der Untersagungsverfügungen der Stadt Pforzheim hinsichtlich der Klassen B und A im Zeitraum vor der Bekanntgabe der beiden Erteilungsentscheidungen des Landratsamts Esslingen ist die Klage in vollem Umfang unzulässig, VGH Mannheim: Kein Rechtsschutzbedürfnis bei Klage auf Rücknahme eines bestandskräftigen (rechtswidrigen) Verwaltungsakts vor dem Verwaltungsgericht NJOZ 2005 Heft 13 1372 weil der Kl. seine - vermeintlichen - Rechte unmittelbar durch eine Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend machen kann (1). Ferner fehlt dem Kl. in diesem Umfang ganz überwiegend das Rechtsschutzbedürfnis auch deshalb, weil ihm die Aufhebung des untersagenden Teils der Verfügungen der Stadt Pforzheim keinen Vorteil brächte (2). 1. Sein Interesse an der teilweisen Aufhebung der Verfügungen der Stadt Pforzheim für die Vergangenheit hat der Kl. auch im Berufungsverfahren mit einer noch zu erhebenden Amtshaftungsklage begründet, mit der ein auf die Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügungen der Stadt Pforzheim gestützter Schadensersatzanspruch verfolgt werden soll. Wird um die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes im Hinblick auf ein noch durchzuführendes Amtshaftungsverfahren gestritten, so fehlt dem Kl. aber für eine Klage vor den Verwaltungsgerichten, die auf die Verpflichtung der Behörde zu einer auf § 48 BWVwVfG gestützten Rücknahme des Bescheids gerichtet ist, das Rechtsschutzbedürfnis, weil er seine Rechte unmittelbar vor den ordentlichen Gerichten im Rahmen eines Amtshaftungsverfahrens geltend machen kann. In der Rspr. des BVerwG ist geklärt, dass das nach § 113 I 4 VwGO für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben ist, wenn die Klage im Hinblick auf einen Amtshaftungsanspruch erhoben worden ist, sich der Verwaltungsakt aber bereits vor Klageerhebung erledigt hat (BVerwG, NVwZ 2001, 1410 Ls.; BVerwGE 81, 226 = NJW 1989, 2486). Die Befassung der Verwaltungsgerichte mit der Frage der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ist hier im Hinblick auf einen geltend gemachten Amtshaftungsanspruch nur zulässig, wenn die Klage zum Zeitpunkt der Erledigung bereits anhängig war. In diesem Fall soll der Betr. nicht um die Früchte des bisherigen verwaltungsgerichtlichen Prozesses gebracht werden. Ist die Erledigung dagegen bereits vor Klageerhebung eingetreten, ist der Betreffende gehalten, sogleich das für den Amtshaftungsanspruch zuständige Zivilgericht anzurufen, weil ein Anspruch auf den (angeblich) „sachnäheren“ Richter nicht besteht. Diese Grundsätze gelten auch für die hier vorliegende Konstellation, dass im Vorfeld einer Amtshaftungsklage im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage nach § 113 V 1 VwGO die Verpflichtung der Behörde begehrt wird, einen nach Ansicht des Kl. rechtswidrigen bestandskräftigen Verwaltungsakt nach § 48 I 1 BWVwVfG zurückzunehmen. Das berechtigte Interesse an der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes hinsichtlich der Teilaufhebung der Verfügungen der Stadt Pforzheim ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zivilgerichte im Rahmen eines Amtshaftungsverfahrens entsprechend der so genannte Tatbestandswirkung eines Verwaltungsaktes vom Bestand der Untersagungsverfügungen der Stadt Pforzheim ausgehen müssten. Denn nach der ständigen Rspr. der Zivilgerichte beurteilen diese im Rahmen von Amtshaftungsverfahren die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ungeachtet seiner Bestandskraft (vgl. BGHZ 113, 17 = NJW 1991, 1168 = LM § 839 [H] BGB Nr. 13 m.w. Nachw.). 2. In Bezug auf die begehrte Verpflichtung des Bekl. zur Aufhebung der Untersagungsverfügungen der Stadt Pforzheim hinsichtlich der Klassen B und A im Zeitraum vor der Bekanntgabe der beiden Erteilungsentscheidungen des Landratsamts Esslingen fehlt dem Kl. auch deshalb im weiten Umfang das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich durch die Rücknahme der Verfügungen seine Rechtsposition nicht verbesserte. Nach der Rspr. des BVerwG fehlt einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kl. seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erscheint (vgl. BVerwGE 78, 85 [91] = NJW 1988, 839; BVerwG, NVwZ-RR 1996, 478 = DVBl 1996, 107). Durch die mit der Klage verfolgte behördliche Aufhebung der Verfügungen wäre ganz überwiegend keine Verbesserung der Rechtsstellung des Kl. verbunden, weil der Kl. auch bei Aufhebung der genannten Teile der Verfügungen rechtlich gehindert gewesen wäre, Kraftfahrzeuge der Klasse A (a) bzw. Klasse B (b) auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen. a) Die Fahrerlaubnis der Klasse A hat der Kl. erst am 14. 1. 1999 in Frankreich erworben. Im Zeitraum vom 6. 5. 1991 bis zum 14. 1. 1999 war der Kl. nicht im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis und war deshalb von vornherein nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge dieser Klasse zu führen. Für den Zeitraum vom 14. 1. 1999 bis zur Bekanntgabe der Zuerkennungsentscheidung des Landratsamts Esslingen hinsichtlich der Klasse A vom 27. 3. 2002 gilt das Folgende: Die Berechtigung eines Inhabers einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach § 28 FeV, sofern er im Inland einen ordentlichen Wohnsitz i.S. von § 7 FeV begründet (vgl. § 4 I 2 IntKfzV), und andernfalls (ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland) nach § 4 IntKfzV. Die Frage, wann der Kl. seinen ordentlichen Wohnsitz i.S. von § 7 FeV im Inland begründet hat, kann hier dahingestellt bleiben, weil diese Frage hier nicht entscheidungserheblich ist. Sowohl nach § 28 IV Nr. 3 FeV (im Falle der Wohnsitzbegründung) als auch nach § 4 III Nr. 3 IntKfzV (ohne Wohnsitz im Inland) gilt die auf die im Ausland erteilte Fahrerlaubnis gestützte Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28 I FeV bzw. nach § 4 I IntKfzV u.a. nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist oder denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Kl. erfüllt. Zum einen hatte das LG Karlsruhe im Urteil vom 23. 10. 1989 die Fahrerlaubnis entzogen, zum anderen hatte die Stadt Pforzheim dem Kl. die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit der bestandskräftigen Verfügung vom 6. 5. 1991 versagt. Nach § 28 V 1 FeV bzw. § 4 IV IntKfzV wird in diesen Fällen das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach der Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Versagung ihrer Wiedererteilung Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. Grundlage für die Berechtigung der Bundesrepublik Deutschland, eine im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis grundsätzlich nicht anzuerkennen und ein gesondertes Zuerteilungsverfahren nach § 28 V 1 FeV bzw. nach § 4 IV IntKfzV vorzuschreiben, ist Art. 8 IV 1 der RL 91/439/EWG des Rates vom 29. 7. 1991 über den Führerschein. Danach kann es ein Mitgliedstaat als Ausnahme von der in Art. 1 II der Richtlinie geregelten grundsätzlichen Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der in den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ablehnen, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuerkennen, wenn auf seinem Hoheitsgebiet der Führerschein der betreffenden Person eingeschränkt, ausgesetzt, entzogen oder aufgehoben worden ist. Damit hängt das Recht des Inhabers einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis, auf Grund dieser Fahrerlaubnis auch im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen, von der Bekanntgabe einer Erteilungsentscheidung ab. Dementsprechend war der Kl. vor Bekanntgabe der Zuerteilungsentscheidung des Landratsamts Esslingen vom 27. 3. 2002 nicht berechtigt, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse A auf Grund der in Frankreich am 14. 1. 1999 erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse A zu führen. Auch in dem hier relevanten Umfang würde eine Verbesserung der Rechtsstellung des Kl. durch die von ihm begehrte Teilaufhebung der Verfügungen der Stadt Pforzheim nicht eintreten. b) Die der jetzigen Klasse B entsprechende Fahrerlaubnis hat der Kl. bereits am 23. 1. 1992 in den Niederlanden erworben. Im Zeitraum vom 6. 5. 1991 bis zum 23. 1. 1992 war der Kl. nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B und deshalb von vornherein nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge dieser Klasse zu führen. Würde der untersagende Teil der Verfügungen der Stadt Pforzheim aufgehoben, verbesserte sich seine Rechtsposition insoweit nicht. Hinsichtlich des Zeitraums vom 23. 1. 1992 bis zur Erteilungsentscheidung des Landratsamts Esslingen vom 21. 9. 2001 ist zwischen dem Zeitraum vom 23. 2. 1996 bis zum 21. 9. 2001, dem Erlass der Erteilungsentscheidung des Landratsamts Esslingen hinsichtlich der Klasse B (aa), und dem Zeitraum vom 23. 1. 1992 bis zum 22. 2. 1996 (bb) zu unterscheiden. aa) Nach Art. 8 S. 2 der 22. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl I, 2116) trat Art. 4 dieser Verordnung am 23. 2. 1996 in Kraft. Hierdurch wurden in § 4 II IntKfzV 1996 der Buchstabe c sowie Satz 2 angefügt. § 4 II 1 lit. c IntKfzV 1996 bestimmte u.a., dass die Berechtigung nach § 4 I IntKfzV 1996 nicht für Inhaber ausländischer Führerscheine oder Fahrausweise gilt, wenn ihnen im Inland von einer Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis sofort vollziehbar oder bestandskräftig entzogen oder ihnen die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist (vgl. jetzt § 4 III Nr. 3 IntKfzV). § 4 II 2 IntKfzV 1996 regelte, vergleichbar § 4 IV IntKfzV und § 28 V 1 FeV, die Möglichkeit der Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Buchstabe c genannten Entscheidungen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 im Inland Gebrauch zu machen. Damit bestand mit In-Kraft-Treten der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften die auch heute noch geltende Rechtslage, wonach das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, dem Betreffenden erst von der Fahrerlaubnisbehörde erteilt werden muss, wenn die Fahrerlaubnis entzogen oder deren Wiedererteilung bestandskräftig versagt worden ist. Eine solche Entscheidung hinsichtlich der Fahrerlaubnis Klasse B hat das Landratsamts Esslingen aber erst am 21. 9. 2001 getroffen. Damit war der Kl. im Zeitraum vom 23. 2. 1996 bis zum 21. 9. 2001 ungeachtet der niederländischen Fahrerlaubnis der Klasse B nicht berechtigt, entsprechende Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, so dass sich seine Rechtsposition durch die Rücknahme der Untersagungsverfügungen nicht verbessern würde. bb) Aus der Begründung zu Art. 4 der 22. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Änderung der Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr, BR-Dr 931/95, S. 16) ist unmittelbar zu entnehmen, dass vor dieser Ergänzung des § 4 IntKfzV die verwaltungsbehördliche Entziehung einer Fahrerlaubnis die Geltung einer nach der Verlegung des ständigen Aufenthalts ins Ausland dort erworbenen Fahrerlaubnis mit der Folge unberührt ließ, dass eine Person nach der in der Bundesrepublik Deutschland erfolgten Entziehung und der Verlagerung des ständigen Aufenthalts ins Ausland dort eine Fahrerlaubnis erwerben und diese im Bundesgebiet - zumindest vorübergehend - trotz der Feststellung der Ungeeignetheit nutzen durfte (vgl. auch OVG Bremen, NJW 1998, 3731). Denn bis dahin galt die Berechtigung nach § 4 I IntKfzV lediglich nicht für solche Inhaber ausländischer Führerscheine, gegenüber denen eine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung nach § 111a StPO oder die Fahrerlaubnissperre nach § 69a StGB bestand (§ 4 II lit. b IntKfzV 1996) Diese nach der genannten Verordnungsbegründung den Interessen der Verkehrssicherheit widersprechende Rechtslage sollte durch die oben beschriebene (aa) Ergänzung des § 4 IntKfzV durch die Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften dahingehend geändert werden, dass im Falle einer verwaltungsbehördlichen Entziehung oder Versagung der Fahrerlaubnis das Recht zur Nutzung einer ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet von der Prüfung der Fahrerlaubnisbehörde abhängt, ob die Gründe für die Entziehung noch fortbestehen. Allerdings bestand die Berechtigung nach § 4 I IntKfzV, einen im Ausland erteilten Führerschein im Inland zu nutzen, nicht für solche Inhaber, die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ihren ständigen Aufenthalt im Inland hatten (§ 4 II lit. a IntKfzV 1992). Es deutet zumindest einiges darauf hin, dass dieser Ausschlussgrund hinsichtlich des Kl. erfüllt war. Denn der Kl. hat die niederländische Fahrerlaubnis bereits am 23. 1. 1992 erworben, hat sich aber wohl erst am 5. 2. 1993 in Pforzheim dauerhaft in die Niederlande abgemeldet. Die Frage, ob der Kl. zum Zeitpunkt der Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis seinen ständigen Aufenthalt doch noch im Inland hatte bzw. § 4 II lit. a IntKfzV mit dem zum damaligen Zeitpunkt geltenden vorrangigen Gemeinschaftsrecht vereinbar war, kann hier aber dahingestellt bleiben. Denn die Klage ist jedenfalls wegen der Möglichkeit, einen Amtshaftungsanspruch unmittelbar vor den Zivilgerichten geltend zu machen, unzulässig (vgl. oben 1). III. Auch hinsichtlich der begehrten Verpflichtung des Bekl. zur Aufhebung des untersagenden Teils der Verfügungen der Stadt Pforzheim vom 6. 5. 1991 und vom 2. 2. 1999 im Hinblick auf andere Fahrerlaubnisklassen als die in den beiden Zuerkennungsentscheidungen des Landratsamts geregelten Klassen B und A ist die Klage sowohl für den Zeitraum vor der Berufungsverhandlung (1) als auch für die Zukunft (2) wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. 1. Da der Kl. bis zur Berufungsverhandlung im Ausland keine Fahrerlaubnis für eine weitere Fahrerlaubnisklasse erworben hat, könnte durch eine Aufhebung der Verfügungen der Stadt Pforzheim im Zeitraum vom 6. 5. 1991 bis zur Berufungsverhandlung keine Besserstellung des Kl. eintreten. Der Kl. wäre auch bei Aufhebung dieser Verfügungen rechtlich gehindert gewesen, Kraftfahrzeuge anderer Klassen als Fahrzeuge der Klassen A oder B im Inland zu führen. Damit fehlt ihm aber wiederum das für die Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Im Hinblick auf eine etwaige Amtshaftungsklage fehlt dem Kl. auch deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil unmittelbar im Rahmen der vor den ordentlichen Gerichten zu erhebenden Klage die Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahme geprüft werden kann. 2. Auch im Hinblick auf einen zukünftigen Erwerb einer weiteren Fahrerlaubnisklasse fehlt dem Kl. für die beantragte Verpflichtung des Bekl. zur Aufhebung des untersagenden Teils der Verfügungen der Stadt Pforzheim hinsichtlich anderer Fahrerlaubnisklassen als der Klassen A und B das Rechtsschutzbedürfnis. Dem Kl. kann aber das Rechtsschutzbedürfnis nicht mit dem Hinweis abgesprochen werden, die beiden Verfügungen der Stadt Pforzheim erstreckten sich lediglich auf die früheren Fahrerlaubnisklassen 1 und 3 und enthielten für weitere Klassen keinerlei Aussage. Zunächst findet sich lediglich in der Verfügung vom 6. 5. 1991 hinsichtlich der Entscheidung, dass die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis versagt wird, eine Beschränkung auf die damals beantragten Klassen 1 und 3, nicht aber in der späteren Verfügung vom 2. 2. 1999. Ferner ist die Untersagung in beiden Verfügungen der Stadt Pforzheim jeweils pauschal gehalten und verbietet dem Kl. das Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit einem ausländischen Führerschein uneingeschränkt. Für eine vollständige und nicht auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen beschränkte Untersagung spricht ferner der Hintergrund der beiden Verfügungen. Grund für die Anordnungen war jeweils die Annahme der Stadt Pforzheim, der Kl. sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Bei der Verfügung vom 6. 5. 1991 wurde dies aus dem für den Kl. negativen medizinisch-psychologischen Gutachten vom 23. 3. 1991, bei der Anordnung aus dem Jahr 1999 aus der Nichtvorlage des erneut angeforderten Gutachtens geschlossen. Die den Hintergrund des negativen Eignungsgutachtens bzw. der Anforderung eines erneuten Gutachtens bildende Annahme, der Kl. werde auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss führen, die unmittelbar bzw. mittelbar zur Versagung der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis geführt hat, ist gerade nicht auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen beschränkt. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage kann auch nicht mit der Überlegung verneint werden, die untersagenden Teile der Verfügungen der Stadt Pforzheim seien durch die beiden Erteilungsentscheidungen des Landratsamts Esslingen vom 21. 9. 2001 und vom 27. 3. 2002 bereits beseitigt worden. Denn die Entscheidungen des Landratsamts, die nach den Ausführungen unter I zur Beendigung der Wirksamkeit der Untersagungsverfügungen der Stadt Pforzheim nach § 43 II letzte Alt. BWVwVfG geführt haben, beschränkten sich auf die Fahrerlaubnisklasse B bzw. A. Auch nach der Bekanntgabe dieser Entscheidungen nach § 28 V 1 FeV bzw. § 4 IV IntKfzV ist der Kl. nach dem Regelungsgehalt der Verfügungen der Stadt Pforzheim nach wie vor rechtlich gehindert, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines ausländischen Führerscheins Kraftfahrzeuge einer anderen Klasse als solche der Klassen B und A zu führen. Der Bekl. hat es im Berufungsverfahren abgelehnt, dem Begehren des Kl. insoweit abzuhelfen. Dem Kl. fehlt aber das Rechtsschutzbedürfnis für die im Vorfeld des - ungewissen - Erwerbs einer weiteren Fahrerlaubnisklasse begehrte - isolierte - Verpflichtung des Bekl. zu der in die Zukunft gerichteten Aufhebung der Verfügungen der Stadt Pforzheim hinsichtlich weiterer Fahrerlaubnisklassen, weil er auch im Falle des Erwerbs einer weiteren Fahrerlaubnisklasse im Ausland zur Nutzung dieser Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einer Zuerkennungsentscheidung nach innerstaatlichem Recht (a), das mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (b), gem. § 28 V 1 FeV (bei Erwerb einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis und Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet) bzw. § 4 IV IntKfzV bedürfte. Ergeht diese Erteilungsentscheidung, so erledigen sich die beiden Untersagungsverfügungen der Stadt Pforzheim im Umfang dieser Entscheidung zumindest nach den unter I dargestellten Grundsätzen gem. § 43 II letzte Alt. BWVwVfG auf andere Weise. An einer isolierten Aufhebung der Untersagungsverfügungen der Stadt Pforzheim im Vorfeld des ungewissen Erwerbs einer weiteren Fahrerlaubnisklasse im Ausland, die den Kl. wegen des Erfordernisses einer Zuerteilungsentscheidung erst nach Erlass einer solchen Entscheidung zum Führen von Kraftfahrzeugen dieser Klasse berechtigte, hat er kein berechtigtes Interesse. a) Das VG hat die Ansicht vertreten, der Kl. müsste im Falle des Erwerbs einer EU-Fahrerlaubnis für die Klassen C oder E kein weiteres Zuerkennungsverfahren betreiben, und hat dem Kl.u.a. aus diesem Grund das berechtigte Interesse an der Aufhebung der Verfügungen der Stadt Pforzheim abgesprochen. Träfe diese Ansicht zu, so könnte der Kl. tatsächlich doch ein berechtigtes Interesse an der Aufhebung der Untersagungsverfügungen der Stadt Pforzheim haben. Denn sollte eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis einer weiteren Klasse den Kl. ohne besonderes Zuerteilungsverfahren zum Führen von Kraftfahrzeugen dieser Klasse auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, stünden sich im Inland zwei sich widersprechende Regelungen gegenüber. Zum einen untersagten ihm die beiden pauschalen und unverändert wirksamen Verfügungen der Stadt Pforzheim das Führen von Kraftfahrzeugen auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis, und zum anderen berechtigte ihn die im Ausland erworbene Fahrerlaubnis ohne Zuerteilungsverfahren unmittelbar zum Führen von entsprechenden Kraftfahrzeugen im Inland. Um den in diesem Fall bestehenden Konflikt zwischen den Regelungen zu lösen, könnte der Kl. berechtigt sein, die auf Grund von § 48 I 1 BWVwVfG (vgl. § 51 V BWVwVfG) mögliche Rücknahme der beiden Untersagungsverfügungen der Stadt Pforzheim zu verlangen, soweit diese das Führen von Kraftfahrzeugen einer anderen Klasse als solchen der Klasse A oder B betreffen. Denn bei dieser Auslegung erginge hinsichtlich einer weiteren Fahrerlaubnisklasse keine innerstaatliche Entscheidung, die das Recht zum Gebrauchmachen von der ausländischen Fahrerlaubnis erst gewährte und die die Unwirksamkeit der entgegenstehenden Untersagungsverfügungen zumindest nach § 43 II letzte Alt. BWVwVfG bewirken würde. Der Senat geht aber entgegen der Auffassung des VG davon aus, dass der Kl. auch im Falle des Erwerbs einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis einer weiteren Fahrerlaubnisklasse die Erteilung des entsprechenden | ||||||||||||||||