Widerrufsrecht eines Verpfänders
BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - XI ZR 169/05 Bankrecht - Zivilrecht - Haustürgeschäfte Rechtsreferendar Jacob Scheffen
zu BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - XI ZR 169/05
Das Urteil ist in zweierlei Hinsicht bedeutsam. Zum einen hat der XI. Senat des Bundesgerichtshofs die bankenfreundliche Rechtsprechung des IX. Senats zur Anwendbarkeit des Widerrufsrechts bei Bestellung von Sicherheiten aufgehoben. Nach der bisherigen Rechtsprechung ging der BGH davon aus, daß es bei persönlichen Sicherungsgeschäften für den persönlichen Anwendungsbereich der Widerrufsregelung nicht allein auf die Verbrauchereigenschaft des Sicherungsgebers, sondern auch auf die Verbrauchereigenschaft des Hauptschuldners ankommt. Nunmehr ist ein Widerruf, z.B. einer bestellten Bürgschaft, auch dann möglich, wenn der Hauptschulder, für den die Bürgschaft bestellt wurde, die Verbindlichkeit weder als Verbraucher, noch im Rahmen eines Haustürgeschäfts getätigt hat. Entscheidend ist allein die Verbrauchereigenschaft des Sicherungsgebers.
Weiter ist bedeutsam, dass ein Sicherungsgeber (Bürge) einen Schadensersatzanspruch auf Aufhebung der Bürgschaft nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo haben kann, wenn ein Kreditinstitut durch sein Verhalten erkennbar einen Irrtum des Sicherungsgebers über das Risiko hervorruft oder dieses Risiko verharmlost und dieser Aufhebungsanspruch unabhängig neben einer arglistigen Täuschung besteht.
Leitsätze
Das Widerrufsrecht eines Verpfänders gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB hängt nicht von der Verbrauchereigenschaft des persönlichen Schuldners oder einer auf diesen bezogenen Haustürsituation ab (Abweichung von BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - IX ZR 56/95, BGHZ 139, 21).
Zu den Voraussetzungen des § 312f Satz 2 BGB, wenn der persönliche Schuldner seine Ehefrau bittet, zur Abgabe einer Verpfändungserklärung aus der gemeinsamen Wohnung in seine Geschäftsräume zu kommen.
Inhalt der Entscheidung
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Urteil vom 10. Januar 2006 entschieden, dass die Gefahr der Überrumpelung einem Bürgen immer droht, wenn er sich selbst in einer so genannten Haustürsituation befindet. Sie besteht unabhängig davon, ob die Hauptschuld ein Verbraucherdarlehen oder ein gewerblicher Kredit ist und ob der Hauptschuldner ebenfalls durch eine Haustürsituation zum Vertragsschluss bestimmt worden ist. Dass ein Bürgschaftsvertrag, der eine im Rahmen der Erwerbstätigkeit des Hauptschuldners begründete Verbindlichkeit sichert, nach Ansicht des EuGH nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 577/85/EWG des Rates vom 20. Dezember 1995 betr. den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. Nr. L 372/31) fällt, ändert nichts. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) entschieden, dass ein Bürgschaftsvertrag, der zur Absicherung eines gewerblichen Kredits geschlossen wird, kein Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG sei (BGHZ 139, 21, 24 ff.). Diese Auffassung teilt der nunmehr für das Bürgschaftsrecht zuständige, erkennende Senat nicht.
Weiter führt der BGH zu einem Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (sog. Culpa in contrahendo) aus, dass ein Kreditinstitut zwar grundsätzlich nicht verpflichtet ist, einen Dritten, der eine Sicherheit zugunsten eines Schuldners des Kreditinstituts bestellt, über die damit verbundenen Risiken aufzuklären. Pflichtwidrig handelt ein Kreditinstitut aber dann, wenn es durch sein Verhalten erkennbar einen Irrtum des Sicherungsgebers über das Risiko hervorruft oder dieses Risiko bewußt verharmlost.
Ein solches Verhalten stellte der BGH im vorliegenden Fall fest. Die Klägerin hat behauptet, sie habe vor Unterzeichnung einer Verpfändungserklärung gesagt, sie habe ihre Brille vergessen und könne die Erklärung nicht lesen. Außerdem habe sie gefragt, ob es denn richtig sei, wenn sie das jetzt unterschreibe. Das Wertpapierdepot dürfe auf keinen Fall verloren gehen. Darauf habe der Angestellte der Beklagten erwidert, sie solle sich keinerlei Sorgen machen. Die Verpfändung sei notwendig, weil das Unternehmen neuen Kredit brauche. Ferner sei ihr gesagt worden, sie solle dies unterschreiben und dann wäre es gut. Diese zugunsten der Klägerin zu unterstellenden Äußerungen beinhalten nach Ansicht des BGH eine Verharmlosung des Risikos, die für die Pfandrechtsbestellung ursächlich geworden sein und deshalb einen auf deren Rückabwicklung gerichteten Schadensersatzanspruch begründen kann. Ein solcher Anspruch bestünde unabhängig von einem Anfechtungsrecht gemäß § 123 Abs. 1 BGB und bliebe vom Ablauf der Anfechtungsfrist gemäß § 124 Abs. 1 BGB unberührt (BGH, Urteil vom 18. September 2001 - X ZR 107/00, NJW-RR 2002, 308, 309 f., m.w.Nachw.). Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
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Letztes Update 14.07.2006 | Copyright© RA Dirk Streifler 2010 |

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