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Sie befinden sich hier : Fahrerlaubnisrecht » zur Halbritter Entscheidung des EUGH vom 06.04.2006

zur Halbritter Entscheidung des EUGH vom 06.04.2006

der Europäische Gerichtshof hat entschieden und unserer Rechtsansicht bestätigt; S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte

Bitte beachten Sie die aktuellen Ausführungen

zur Kremer-Entscheidung des EuGH vom 28. September 2006
zur neuen EU-Führerscheinrichtlinie vom 20.12. 2006,
sowie unsere Rechtsprechungsübersicht
verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zum EU Führerschein
und
strafrechtliche Entscheidungen zum EU Führerschein

Ein individualisiertes Gutachten zur Gültigkeit Ihres EU Führerscheins bzw. zu den Voraussetzungen für den Führerscheinerwerb erstellen wir Ihnen gern gegen eine Schutzgebühr von 300 EUR zzgl. Auslagen und Steuern. Das Auftragsformular finden Sie hier.


Am 06.04.2006 hat der Europäische Gerichtshof unter dem Aktenzeichen EuGH C-227/05 (Rechtssache des Daniel Halbritter) entschieden.

1. Bei legalem Erwerb eines EU-Führerscheins im europäischen Ausland kann der Erwerber auch in Deutschland fahren, ohne deutschen Behörden eine Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) vorlegen zu müssen.

2. Legal im europäischen Ausland erworbene EU-Führerscheine sind ohne irgendwelche Auflagen und völlig problemlos in einen deutschen EU-Führerschein umschreibbar.


Damit wurde unsere
Rechtsansicht bestätigt.

Die Leitsätze:

1. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.

2. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 in der Fassung der Richtlinie 97/26 verwehrt es einem Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden.

________________________________

Die ausführlichen Entscheidungsgründe finden Sie
hier.

Hervorzuheben unter der Randnummer 37 des Urteils:

________________________________

Beantragt somit der Inhaber eines gültigen Führerscheins, der nach Ablauf der Sperrfrist für den Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, bei dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, die Umschreibung seines Führerscheins in einen nationalen Führerschein, nachdem die befristete Verbotsmaßnahme nicht mehr wirksam ist, so kann dieser Mitgliedstaat auch dann keine erneute Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers verlangen, wenn die nationalen Rechtsvorschriften aufgrund von Umständen, die zum Entzug einer zuvor erworbenen Fahrerlaubnis geführt hatten, eine solche Prüfung vorschreiben, sofern diese Umstände vor der Ausstellung des neuen Führerscheins bestanden.

________________________________

Um es einfacher auszudrücken: Deutsche Führerscheinbehörden dürfen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur in Zweifel ziehen, wenn Anhaltspunkte hierfür (z.B. Drogenkonsum oder Trunkenheitsfahrten) nach dem Erwerb der im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis aufgetreten sind. Für die „Jugendsünden“ der Vergangenheit darf nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden, wer seine Fahreignung in einem anderen EU-Mitgliedstaat unter Beweis gestellt hat.

Damit werden auch die nach bisheriger Rechtslage bereits irreführenden Fehlinformationen von zum Teil auch öffentlicher Stelle überholt sein.

Z.B. steht nach wie vor auf der Webseite des
BMVBS:

"Das Recht von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer Entziehung in der Bundesrepublik Deutschland wieder Gebrauch zu machen, wird auf Antrag durch die Fahrerlaubnisbehörde wieder erteilt, wenn die Gründe, die zur Entziehung geführt haben, nicht mehr bestehen."

Dass dies schon vor der Entscheidung des EuGH falsch war, wurde nun nochmals bestätigt. Der EuGH weist zutreffend darauf hin, dass er in dem Urteil „Kapper“ vom 29.04.2004 bereits ausführlich Gelegenheit hatte, sich zu dem Verhältnis der Bestimmungen der deutschen Fahrerlaubnisverordnung zu Artikeln 1 Absatz 2 und 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 zu äußern und dass die in dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht enthaltene Ausnahme zu dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine eng auszulegen sei. Insoweit darf die Frage gestellt werden, ob man zu dieser Erkenntnis in Deutschland nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt hätten gelangen können.

- Bisherige Rechtsprechung

Leider ließen sich die deutschen Gerichte trotz der deutlichen Aussage der Kapper-Entscheidungen (und trotz der immer wieder von dieser Kanzlei im Verwaltungsstreitverfahren vorgetragenen Argumentation) nicht von der gebotenen europarechtskonformen Auslegung der Fahrerlaubnisverordnung überzeugen. Noch am 15.05.2006 führte etwa das Verwaltungsgericht Berlin in einer von dieser Kanzlei betreuten Rechtssache aus:

„Die Wirksamkeit der ausländischen Fahrerlaubnis wird damit nicht in Frage gestellt, sondern diese wird im Einzelfall erst durch einen nachträglichen inländischen Verwaltungsakt wieder beseitigt. Dabei ist die Fahrerlaubnisbehörde auch nicht darauf beschränkt, die nach der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis bekannt gewordenen Bedenken an der Eignung zu prüfen. Dies muss insbesondere bei Mängeln gelten, die – wie hier – schon vorher bestanden und von ihrer Ntur her geeignet sind, in die Zufkunft fortzuwirken und die ein starken Gefährdungspotential beinhalten, und sich damit ständig neu aktualisieren.“

Es ist zu bedauern, dass die Verwaltungsgerichte diese Argumentation auch in der 2. Instanz – zumindest im Eilverfahren – diese Auffassung in ähnlicher Form vertreten und den Antragstellern dadurch enorme Kosten (und nicht zuletzt den Verlust ihres Führerschein) beschert haben. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (Beschluss vom 19.09.2005; NJW 2006. 1153 ff.) nahm etwa für sich in Anspruch, die Prüfung der Fahreignung durch den ausstellenden Mitgliedstaat in Zweifel zu ziehen. Es sei nicht hinzunehmen, dass der Führerscheininhaber, der sich in der Vergangenheit schon als ungeeignet erwiesen habe, erst verkehrsauffällig werden müsse, bevor man den Fahreignungsnachweis (mittels MPU) erneut verlangen dürfe. Der VGH räumte zwar ein, dass es einer erneuten Vorlage an den EuGH bedürfe, hielt diese im Eilverfahren aber für entbehrlich.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Beschluss vom 11.10.2005; NJW 2006. 1158 ff.) bejahte zwar grundsätzlich die Wirksamkeit der ausländischen Fahrerlaubnis und den Ausschluss einer Entzugsentscheidung für Sachverhalte, die zum Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis bereits abgeschlossen waren (S. 1161). Für Mängel aber, die „von ihrer Natur her geeignet sind, in die Gegenwart fortzuwirken und von denen deshalb angenommen werden muss, dass sie sich im Hinblick auf ihr Gefährdungspotential ständig – also auch nach dem Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis – neu aktualisieren“, sei eine Kontrolle der Fahreignung durch die nationalen Behörden gestattet. Hierbei hielt der Senat (man höre und staune) das einmalige Erreichen einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille im Jahr 2003 (teilweise lagen die Alkoholfahrten auch noch länger zurück) für ein ausreichendes „Indiz“.

Vorreiter der nun vorliegende Entscheidung des EuGH war die – aus unserer Sicht richtungsweisende – Entscheidung des OLG Koblenz vom 15.08.2005 (NJW 255, 3228 ff.). Das Gericht sah den Regelungen des § 28 Fahrerlaubnisverordnung, die den Entzug einer EU-Fahrerlaubnis rechtfertigen, als mit Art. 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG (Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen) unvereinbar an, wenn deren konkrete Anwendung auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis verhindere. Eine solche Wirkung sei insbesondere bei „fortgesetzt negativer medizinisch-psychologischer Beurteilung“ des Führerscheininhabers gegeben.

Den entscheidenden Anlass für die EuGH-Entscheidung bot letztlich der deutsche Inhaber einer österreichischen Fahrerlaubnis, der den Antrag auf Umschreibung gemäß § 30 Fahrerlaubnisverordnung stellte. Das Verwaltungsgericht München, das über den ablehnenden Widerspruchsbescheid der zuständigen Behörde zu entscheiden hatte, machte von dem in Art. 234 Absatz 2 des EG-Vertrages niedergelegten Recht zur Einholung einer entscheidungserheblichen Vorabentscheidung Gebrauch. Das Ergebnis der Vorlage ist nun bekannt.

- Was zu tun ist

Obwohl die Träger der öffentlichen Gewalt verpflichtet sind, das Europarecht in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs umzusetzen, kann es durchaus einige Zeit in Anspruch nehmen, bis sich die „Halbritter-Entscheidung“ durchgesetzt hat. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass die deutschen Führerscheinbehörden und die deren Entscheidung bestätigenden Verwaltungsgerichte für eine gewisse Zeit unbeeindruckt mit der bisherigen Entscheidungspraxis fortfahren.

Hier ist darauf zu achten, dass die behördlichen Bescheide nicht in Bestandskraft erwachsen. Ist die Widerspruchsfrist erst abgelaufen oder ein Gerichtsurteil rechtskräftig ergangen, so kann das Verfahren nicht mit der Begründung wiederaufgenommen werden, dass nunmehr die EuGH-Entscheidung zur Anwendung komme. Wenn Sie selbst aufgefordert wurden, eine MPU vorzulegen oder wenn Ihnen die Berechtigung, mit einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland zu fahren, abgesprochen wurde, so raten wir dringend – soweit nicht bereits geschehen – anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und das eingelegte Rechtsmittel mit einer stichhaltigen – auf Europarecht basierenden - Begründung versehen zu lassen.

Sollten Sie in der unglücklichen Lage sein, dass Widerspruchs- und Klagefristen bereits abgelaufen sind oder der Rechtsweg erschöpft ist, so bleibt nur der Weg, einen Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 FeV und / oder auf Entfernung des Ungültigkeitsvermerks auf dem Führerschein zu stellen. Natürlich kommt auch der Neuantrag auf Umschreibung gemäß § 30 FeV in Betracht. Auch hier stehen wir Ihnen im Bedarfsfall bei der Begründung des Antrags gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns einfach an oder vereinbaren Sie einen Termin in unseren Kanzleiräumen, wenn Sie in unserer Nähe wohnen.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird der Bereich des Fahrerlaubnisrechts maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt
Tilmann Neumann.

Sie erreichen Herrn
Neumann:


Streifler & Kollegen
Telefon 030-278740 30
Telefax 030-278740 59
e-Mail
neumann@streifler.de

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